Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr. in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Dipl. Ing. E, vertreten durch die Eckhardt Wirtschaftsprüfung und SteuerberatungsgmbH in Pöttsching, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 18. September 2023, Zl. RV/7101670/2019, betreffend Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Finanzamts vom 14. Jänner 2019, mit dem sein Antrag auf Nachsicht näher bezeichneter Abgabenschuldigkeiten gemäß § 236 BAO abgewiesen worden war, mangels Vorliegens einer persönlichen oder sachlichen Unbilligkeit ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 In den für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. zuletzt etwa VwGH 27.8.2024, Ra 2023/16/0107, mwN).
7 Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision nicht gerecht.
8 Soweit im Zulässigkeitsvorbringen zunächst eine Reihe von Verfahrensfehlern behauptet wird, ohne die es nach Ansicht des Revisionswerbers zu keiner Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Einkommensteuer 1995 bis 1997 und in weiterer Folge zu keiner gegenüber den Erstbescheiden abweichenden Neufestsetzung gekommen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass eine Unbilligkeit iSd § 236 BAO grundsätzlich nicht damit begründet werden kann, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgt sei. Im Nachsichtsverfahren können keine Einwände nachgeholt werden, die im Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen wären (vgl. etwa VwGH 6.2.2025, Ra 2024/13/0126, mwN).
9 Soweit der Revisionswerber eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Zusammenhang mit einem näher genannten Erlass des Bundesministeriums für Finanzen geltend macht, so würde die Berücksichtigung im Rahmen des Nachsichtsverfahrens aber voraussetzen, dass der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach einrichtete und er nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitt (vgl. VwGH 3.9.2024, Ra 2023/13/0044, mwN). Dass der Vertreter des Revisionswerbers im Vertrauen auf den genannten Erlass einen Verbesserungsschriftsatz erst nach Ablauf der hiefür gesetzten Frist in einen Einlaufkasten der Abgabenbehörde eingeworfen habe (Ablauf der Frist am Freitag 21. Juli 2000, Einwurf am Sonntag 23. Juli 2000; vgl. VwGH 31.7.2012, 2008/13/0085; in jenem Verfahren hatte der Vertreter des Revisionswerbers hingegen zuletzt geltend gemacht, der Schriftsatz sei bereits am Freitag eingeworfen worden), behauptete der Revisionswerber im Nachsichtsverfahren nicht; der nunmehrigen Behauptung in der Revision steht das Neuerungsverbot entgegen.
10 Zur Zulässigkeit der Revision wird weiters vorgebracht, eine unangemessen lange Verfahrensdauer stelle jedenfalls eine Rechtsverletzung dar und stehe den Betroffenen aufgrund der EMRK im Wege der Amtshaftung ein Feststellungs und ein Entschädigungsanspruch zu. Die angemessene Verfahrensdauer gemäß Art. 6 EMRK sei jedenfalls ein allgemeiner Rechtsgrundsatz der österreichischen Rechtsordnung. Aufgrund dessen liege regelmäßig eine Rechtswidrigkeit und damit ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK vor, wenn ein Verwaltungsverfahren wie im vorliegenden Fall unangemessen lange dauere. Der Anspruch auf eine angemessene Verfahrensdauer gelte als ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und sei aus der Gesamtschau der diesbezüglichen Rechtsprechung eine Verfahrensdauer von mehr als 5 Jahren als unangemessen anzusehen.
11 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, von deren Lösung die Revision abhinge, nicht aufgezeigt. Dem Revisionswerber wäre es freigestanden, Säumnisbehelfe (Säumnisbeschwerde, Fristsetzungsanträge) gegen behauptete Verfahrensverzögerungen zu erheben (vgl. z.B. VwGH 13.9.2018, Ra 2017/15/0102). Es wird auch nicht dargelegt, welcher konkrete Nachteil dem Revisionswerber durch behauptete Verfahrensverzögerungen entstanden sei. Soweit aber eine Verschlechterung der Beweislage durch das lange Verfahren behauptet wird, ist zu erwidern, dass insoweit zum konkreten Beweisthema ohnehin dem Standpunkt des Revisionswerbers gefolgt wurde (vgl. dazu VwGH 25.7.2018, Ra 2018/13/0049).
12 Soweit vorgebracht wird, der Revisionswerber habe entgegen den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts seine Vermögensverhältnisse sehr wohl offengelegt und Schulden beim Finanzamt iHv ca. 36.000 € sowie einen Bankkredit iHv 80.000 €, der mit der extrem langen Verfahrensdauer zu tun habe, ist zu bemerken, dass der Revisionswerber zuletzt (in der Beschwerdeverhandlung) geltend machte, das Nachsichtsansuchen würde ausschließlich auf die Verfahrensdauer und den Verstoß gegen Treu und Glauben (im Hinblick auf den genannten Erlass) gestützt. In welchem Zusammenhang der behauptete Bankkredit mit der langen Verfahrensdauer stehe (vgl. hingegen etwa VwGH 20.6.2018, Ra 2017/13/0064), wird nicht dargelegt.
13 Im Zulässigkeitsvorbringen wird unter Verweis auf zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (12.12.1985, 85/16/0099; 13.9.2006, 2002/13/0105) weiters vorgebracht, die Abgabenbehörde habe ihre Ermittlungen auch zu Gunsten des Abgabepflichtigen bis zur Grenze des Zumutbaren durchzuführen und seien diese Vorgaben zu keinem Zeitpunkt erfüllt worden.
14 Dem ist entgegen zu halten, dass beide Entscheidungen nicht zur Nachsicht gemäß § 236 BAO ergangen sind und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Nachsichtsverfahren das Hauptgewicht der Behauptungs und Beweislast beim Nachsichtswerber liegt. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. etwa VwGH 9.9.2025, Ra 2024/16/0038, mwN). Das Bundesfinanzgericht hat im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (vgl. etwa VwGH 26.2.2013, 2010/15/0077). Auch hiezu wird nicht dargelegt, zu welchen (für den Revisionswerber günstigen) konkreten Ergebnissen allfällige weitere Ermittlungen hätten führen können.
15 Wenn abschließend ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Recht auf ein faires Verfahren gerügt wird, genügt der Hinweis, dass verfassungsrechtliche Rechtsfragen nicht zur Zulässigkeit der Revision führen können (vgl. etwa VwGH 29.6.2022, Ro 2021/15/0007; 5.2.2021, Ra 2019/13/0109).
16 Da in der Revision somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. Jänner 2026
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