Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aPrendinger, über die Revision der C B, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2023, Zl. W129 2261162-1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Schulpflichtgesetz 1985 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Wien), den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 2022 wurde die Anzeige des Unterrichts der am 22. Mai 2015 geborenen Revisionswerberin an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) iVm § 56 Abs. 2 Wiener Schulgesetz als verspätet zurückgewiesen (I.) und angeordnet, dass die Revisionswerberin ihre „Schulpflicht im Jahr 2022/23 an einer öffentlichen oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule“ zu erfüllen habe (II.). Es wurde festgestellt, dass die Erziehungsberechtigte gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG verpflichtet sei, im Schuljahr 2022/23 für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen (III.); die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen (IV.).
2 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. September 2022 wurde die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen, da die fünftägige Beschwerdefrist am 30. August 2022 abgelaufen sei.
3 Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2022 stellte die Revisionswerberin einen Vorlageantrag sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
4 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Dezember 2022 (rechtskräftig) abgewiesen.
5 Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Februar 2023 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt, der Beschwerdeantrag auf Entscheidung in der Sache selbst und Kenntnisnahme der Anzeige der Revisionswerberin „auf Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2022/23“ als unzulässig zurückgewiesen (A) und ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei (B).
6 Die Revisionswerberin erhob gegen dieses Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 12. März 2024, E 867/2023, deren Behandlung ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
7 Die daraufhin (im Mai 2024) erhobene außerordentliche Revision erweist sich als nicht zulässig:
8 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Revisionslegitimation ausschlaggebend, ob der Revisionswerber nach der Lage des Falles durch das bekämpfte Erkenntnis-ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit-überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Revisionswerbers, so mangelt diesem die Revisionsberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Besteht die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Revision bereits nicht (mehr), ist die Revision zurückzuweisen; fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, führt dies zur Gegenstandslosigkeit der Revision und zur Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 25.3.2026, Ra 2025/11/0208, mwN).
10 Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrundeliegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse sein könnte (vgl. VwGH 25.11.2021, Ra 2021/10/0127, mwN).
11 Da das verfahrensgegenständliche Schuljahr 2022/23 mit Beginn des nächsten Schuljahres-das Schuljahr 2023/24 begann in Wien am 4. September 2023-zum Zeitpunkt der Revisionseinbringung (im Mai 2024) bereits beendet war (vgl. § 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985), waren die rechtlichen Wirkungen des angefochtenen Beschlusses in zeitlicher Hinsicht mit Ablauf des 3. September 2023 begrenzt (vgl. auch VwGH 29.7.2022, Ra 2021/10/0094, mwN). Auch eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses durch den Verwaltungsgerichtshof könnte somit die Revisionswerberin im Revisionsfall nicht mehr besserstellen. Es macht daher für die Rechtsstellung der Revisionswerberin keinen Unterschied, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Der Beantwortung der in der Revision gestellten Rechtsfragen käme demnach für das vorliegende Revisionsverfahren nur mehr theoretische Bedeutung zu.
12 Da somit schon bei Einbringung der Revision keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr bestand, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 29. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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