Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision der N Ö, vertreten durch die Lerch Nagel Heinzle Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 9. Oktober 2025, Zl. LVwG 653591/10/SB, betreffend Einstellung eines Beschwerdeverfahrens i.A Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 8. Juli 2025 entzog die belangte Behörde in Bestätigung eines Mandatsbescheides vom 8. April 2025 der Revisionswerberin gemäß (u.a.) § 3 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 Führerscheingesetz (FSG) die (mit 26. August 2025 befristete) Lenkberechtigung für alle Klassen für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung ab Zustellung des Mandatsbescheides. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt.
2 Begründend führte die belangte Behörde aus, bei der Revisionswerberin liege der Gebrauch einer psychotropen Substanz in der Vergangenheit vor. Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sei zum Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben. Die Revisionswerberin sei gesundheitlich nicht mehr geeignet, ein Kraftfahrzeug zu lenken.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nach Aufhebung des behördlichen Ausspruchs betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde mit Entscheidung vom 12. August 2025 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin für gegenstandslos und stellte das Beschwerdeverfahren ein. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte es für nicht zulässig.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerberin sei am 19. August 2025 eine uneingeschränkte Lenkberechtigung von der belangten Behörde wieder erteilt worden; dadurch habe sie das von ihr angestrebte Ziel erreicht. Die Entziehung der Lenkberechtigung habe jedenfalls mit deren Wiedererlangung durch die Revisionswerberin geendet. Die („aktuelle“) gesundheitliche Eignung der Revisionswerberin sei von der belangten Behörde durch die Wiedererteilung der Lenkberechtigung als „contrarius actus“ zur Entziehung bereits bejaht worden. Es bestehe folglich kein rechtliches Interesse der Revisionswerberin mehr an einer inhaltlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass das Verwaltungsgericht die gesundheitliche Eignung der Revisionswerberin bezogen auf seinen Entscheidungszeitpunkt zu prüfen habe.
5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von einer Sachentscheidung abgesehen und sei damit von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Die Aufhebung der ungerechtfertigten Entziehung der Lenkberechtigung in der Vergangenheit sei notwendig, um zu vermeiden, dass die Entziehung zum Nachteil der Revisionswerberin als Grundlage für die Anordnung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme gemäß § 17 Abs. 1 Führerscheingesetz Gesundheitsverordnung (FSG GV) herangezogen werde. Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung, welche im Führerscheinregister eingetragen werde, würde fallbezogen für den Zeitraum von 8. April 2025 bis 12. August 2025 „im Rechtsbestand verbleiben“.
6 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Die Revision ist aufgrund der dargestellten Zulässigkeitsbegründung zulässig; sie ist auch begründet.
9 Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2023, lauten auszugsweise:
„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
...
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.“
10 Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren über die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Entziehungsbescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 2025 als gegenstandslos ein, weil es im Hinblick auf die von der belangten Behörde vorgenommene neuerliche Erteilung einer unbeschränkten Lenkberechtigung am 19. August 2025 vom Wegfall des rechtlichen Interesses der Revisionswerberin an einer inhaltlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausging. Dem tritt die Revision aus den folgenden Gründen mit Erfolg entgegen:
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Revisionslegitimation ausschlaggebend, ob der Revisionswerber nach der Lage des Falles durch das bekämpfte Erkenntnis ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Revisionswerbers, so mangelt diesem die Revisionsberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Besteht die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Revision bereits nicht (mehr), ist die Revision zurückzuweisen; fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, führt dies zur Gegenstandslosigkeit der Revision und zur Einstellung des Verfahrens. Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (vgl. VwGH 30.3.2022, Ra 2019/11/0161; VwGH 27.6.2024, Ra 2023/11/0089, mwN).
12 Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 8. Juli 2025 wurde der Revisionswerberin die Lenkberechtigung für die Dauer ihrer gesundheitlichen Nichteignung ab Zustellung des Mandatsbescheides vom 8. April 2025 entzogen. Durch die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft (vgl. etwa VwGH 8.7.2020, Ra 2018/11/0018, mwN).
13 In Anbetracht dessen würde die dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegte Rechtsansicht, fallbezogen bestünde kein rechtliches Interesse der Revisionswerberin an einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichts mehr, dazu führen, dass für die Revisionswerberin hinsichtlich des in der Vergangenheit gelegenen Entziehungszeitraums keine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit bestünde (vgl. VwGH 27.5.1999, 98/11/0198, zur Kontrollfunktion der Berufungsbehörde; vgl. ferner VwGH 28.11.1983, 82/11/0270 [= VwSlg. 11.237]; siehe auch Schick in FS Mayer , Die Entscheidung der Berufungsbehörde über Berufungen gegen Entziehungsbescheide, dargestellt an Hand des Führerscheingesetzes, 659 ff). Insbesondere aus § 17 Abs. 1 Z 2 FSG GV ist zu schließen, dass ein rechtliches Interesse der Revisionswerberin zu bejahen ist.
14 Bereits aus diesem Grund ist der im angefochtenen Beschluss vertretenen Rechtsauffassung und der Annahme eines Wegfalls des Rechtsschutzinteresses der Revisionswerberin in der vorliegenden Konstellation nicht beizupflichten.
15 Das gilt im Übrigen ungeachtet dessen, dass das Verwaltungsgericht mit Entscheidung vom 12. August 2025 den Ausspruch der belangten Behörde betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, welcher von der Revisionswerberin ebenfalls mit Beschwerde bekämpft worden war, aufhob.
16 Überdies trifft der Vorwurf der Revision zu, der Revisionswerberin hätte vor Beschlussfassung des Verwaltungsgerichts über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Annahme eines Wegfalls ihres Rechtsschutzinteresses gewährt werden müssen. Das ist laut Aktenlage nicht erfolgt.
17 Aus den dargelegten Erwägungen vermag der angefochtene Beschluss somit keinen Bestand zu haben. Er war daher aufgrund vorrangig wahrzunehmender inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
18 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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