BundesrechtBundesgesetzeSchulpflichtgesetz 1985

Schulpflichtgesetz 1985

In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date

ABSCHNITT I

Allgemeine Schulpflicht

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

§ 1 Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2 Beginn der allgemeinen Schulpflicht

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

§ 3 Dauer der allgemeinen Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

B. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen

§ 4 Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen

Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

§ 5 Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)

§ 6 Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht

(1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.

(1a) Zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe sowie weiters zum Zweck der Klassenbildung und der Klassenzuweisung haben die Erziehungsberechtigten allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes (Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache) erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen. Die Vorlage kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen. Kommen die Erziehungsberechtigten dieser Verpflichtung trotz Aufforderung der Schulleiterin oder des Schulleiters innerhalb angemessener Frist nicht nach, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Leiterin oder den Leiter einer besuchten elementaren Bildungseinrichtung um die Übermittlung der Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse zu ersuchen. Der Schulleiter hat diese personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und Informationen gemäß den Bestimmungen des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, insbesondere zum Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, zu verarbeiten und ist darüber hinaus ermächtigt, allenfalls nach Maßgabe landesgesetzlicher Bestimmungen automationsunterstützt übermittelte personenbezogene Daten und Informationen zu erfassen und zu verarbeiten.

(2) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder in die Volksschule hat in der Regel auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen.

(2a) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.

(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn

1. es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und

2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.

(2c) Zur Feststellung der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 1 ist § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.

(2d) Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 zu treffen.

(2e) Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch gemäß Abs. 2b Z 1 nicht schulreifer Kinder hat nach Maßgabe der Testung gemäß § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes

1. in Deutschförderklassen oder

2. je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen

zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch gemäß Abs. 2b Z 2 nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.

(3) Die Frist für die Schülereinschreibung, die spätestens vier Monate vor Beginn der Hauptferien zu enden hat, und die bei der Schülereinschreibung vorzulegenden Personalurkunden sind von der Bildungsdirektion nach den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen.

§ 7 Vorzeitiger Besuch der Volksschule

(1) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres in die erste Schulstufe aufzunehmen, wenn sie bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, schulreif sind und über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/1998)

(3) Das Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist innerhalb der Frist für die Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 3) beim Leiter jener Volksschule, die das Kind besuchen soll, schriftlich einzubringen.

(4) Der Schulleiter hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß § 6 Abs. 2b aufweist und ob es über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügt die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen und ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen.

(5) Über das Ansuchen um vorzeitige Aufnahme hat der Schulleiter ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich – im Falle der Ablehnung unter Angabe der Gründe und der Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit – schriftlich bekanntzugeben.

(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/1998)

(8) Stellt sich nach dem Eintritt in die erste Schulstufe heraus, dass die Schulreife (§ 6 Abs. 2b) oder die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz doch nicht gegeben sind, so ist die vorzeitige Aufnahme durch den Schulleiter zu widerrufen. Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden. Aus dem gleichen Grund können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind vom Besuch der ersten Schulstufe abmelden. Der Widerruf und die Abmeldung sind jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres der Aufnahme in die 1. Schulstufe zulässig.

(9) Für vorzeitig aufgenommene Kinder gelten, solange die vorzeitige Aufnahme nicht widerrufen oder das Kind vom Schulbesuch abgemeldet wird (Abs. 8), die gleichen Bestimmungen wie für schulpflichtige Kinder.

(10) Der vorzeitige Schulbesuch wird in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht (§ 3) eingerechnet, wenn er nicht gemäß Abs. 8 eingestellt worden ist.

(11) Im Falle des Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme bzw. im Falle des Abmeldens vom Besuch der 1. Schulstufe (Abs. 8) können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind zum Besuch der Vorschulstufe anmelden. Die Anmeldung ist beim Leiter der Volksschule, an der das Kind die Vorschulstufe besuchen soll, vorzunehmen. Die Dauer des Besuches der Vorschulstufe ist in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht nur einzurechnen, wenn während der allgemeinen Schulpflicht die 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen wird.

§ 8 Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf

(1) Auf Antrag oder von Amts wegen hat die Bildungsdirektion mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält.

(2) Im Rahmen der Verfahren gemäß Abs. 1 kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind, sofern es die Volksschule oder Mittelschule noch nicht besucht, für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Mittelschule oder eine Sonderschule der beantragten Art, sofern es die Volksschule oder die Mittelschule bereits besucht, in eine Sonderschule der beantragten Art zur Beobachtung aufgenommen werden.

(3) Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, weil es – allenfalls trotz Weiterbestandes der Behinderung – dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 erster Satz aufzuheben. Für den Fall, dass bei Fortbestand des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schüler oder die Schülerin dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 vierter und fünfter Satz entsprechend abzuändern.

(3a) Bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern, die in eine Sekundarschule nach Erfüllung der allgemeinen Aufnahmsvoraussetzungen der jeweiligen Schulart aufgenommen werden, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. Dies gilt nicht beim Besuch einer Sonderschule.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

§ 8a

(1) Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

(2) Die Bildungsdirektion hat anläßlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie bei einem Übertritt in eine Sekundarschule die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über die hinsichtlich der Behinderung bestehenden Fördermöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen Schulen und den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe, so hat die Bildungsdirektion zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.

(3) Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat die Bildungsdirektion unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen oder, falls es sich um Zentrallehranstalten (§ 1 Abs. 3 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes) handelt, beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.

§ 8b

Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe gemäß § 8a besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen. Abschnitt C bleibt davon unberührt.

§ 9 Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht

(1) Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.

(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

(3) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:

1. Erkrankung des Schülers,

2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,

3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,

4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,

5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.

(4) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.

(5) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.

(6) Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.

C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht

§ 11 Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat

1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und

2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:

a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,

b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,

c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,

d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie

e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist

1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und

2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,

durchzuführen.

Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.

(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn

1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder

2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder

3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder

4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder

5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder

6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

§ 12 Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen

(1) Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt werden, wenn

1. dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen ist, oder

2. in dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt.

(2) Der Abschluß solcher zwischenstaatlicher Vereinbarungen beziehungsweise eine solche Anerkennung darf nur erfolgen, wenn der Unterricht im wesentlichen jenem an einer der im § 5 genannten Schulen gleichkommt. Soweit es sich um die Erfüllung der Schulpflicht durch Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft handelt, ist die Erreichung des Lehrzieles einer entsprechenden österreichischen Schule Voraussetzung.

§ 13 Besuch von im Ausland gelegenen Schulen

(1) Mit Bewilligung der Bildungsdirektion können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

(3) § 11 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

D. Befreiung vom Schulbesuch

§ 15 Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch

(1) Sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.

(2) Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Abs. 1 hat die Bildungsdirektion die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.

(3) Befreiungen gemäß Abs. 1 sind von der Bildungsdirektion mit Bescheid auszusprechen. Gemäß § 15 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 20/2006 erfolgte Befreiungen von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gelten für die festgestellte Dauer der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht als Befreiungen im Sinne des Abs. 1.

E. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

§ 16 Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

(1) Zur Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 2 lit. b des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDOkG 2020, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege des Datenverbundes der Schulen gemäß § 6 BilDokG 2020, bis spätestens 15. Oktober jedes Jahres der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiter der Bildungsdirektionen im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung nachstehend genannte personenbezogene Daten jener Schülerinnen und Schüler, die bis einschließlich der 10. Schulstufe eine zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Schule besuchen, automationsunterstützt zu übermitteln:

1. Die Namen (Vor- und Familiennamen),

2. das Geburtsdatum,

3. das Geschlecht,

4. die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers,

5. das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

6. das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung,

7. die Schulkennzahl und

8. sofern vorhanden, das bereichsspezifische Personenkennzeichen „BF“ – Bildung und Forschung.

Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben den Besuch einer Schule gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 der örtlich zuständigen Bildungsdirektion bis spätestens 30. September jedes Jahres unter Angabe der Daten gemäß Z 1 bis 4 bekannt zu geben.

(2) Die Bildungsdirektion hat ergänzend die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 hinsichtlich jener Schulpflichtigen, die ihre Schulpflicht gemäß § 11, § 12 Abs. 1 Z 1 oder § 13 erfüllen oder die gemäß § 15 für die voraussichtliche Dauer von mehr als einem Semester vom Schulbesuch befreit wurden, automationsunterstützt der BRZ zu übermitteln.

(3) Zusätzlich hat die Bildungsdirektion die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 hinsichtlich jener Personen, die sich zum Stichtag des 1. September im siebenten bis 16. Lebensjahr befinden und deren allgemeine Schulpflicht gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz ein Jahr später beginnt, automationsunterstützt der BRZ zu übermitteln.

(4) Die BRZ ist ermächtigt, bei der Stammzahlenregisterbehörde die Ausstattung dieser Datenbestände gemäß Abs. 1 bis 3 mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen „BF“ – Bildung und Forschung – durchzuführen. Kann in Bezug auf einen Datensatz kein bPK berechnet werden, ist die BRZ ermächtigt, diesen Datensatz an jene Bildungsdirektion zu übermitteln, die ihr den Datensatz übermittelt hat bzw. in deren Zuständigkeitsbereich die Übermittlung gemäß Abs. 1 erfolgt ist. Diese Bildungsdirektion hat den Datensatz zu überprüfen und, sofern eine Berichtigung möglich ist, den berichtigten Datensatz an die BRZ zu übermitteln. Die BRZ ist ermächtigt, jene Datensätze, zu denen das bPK „BF“ berechnet wurde, an die jeweilige Bildungsdirektion zu übermitteln.

(5) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres hat gemäß § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, (MeldeG) aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) der BRZ als Auftragsverarbeiter jährlich bis 10. Oktober einen Datenauszug zu übermitteln, der für alle in Österreich angemeldeten Personen, die sich zum Stichtag des 1. September im siebenten bis 15. Lebensjahr befinden, folgende Informationen enthält: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen „BF“ Bildung und Forschung, verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen „ZP“ sowie Adressdaten des Hauptwohnsitzes und allfälliger weiterer Wohnsitze.

(6) Durch automationsunterstützten Abgleich der Daten gemäß Abs. 1 und 2 einerseits sowie gemäß Abs. 5 andererseits werden zum Stichtag 1. Oktober des betreffenden Jahres jene Personen festgestellt, die zwar vom Datensatz gemäß Abs. 5, nicht jedoch von den gemäß Abs. 1 und 2 übermittelten Datensätzen erfasst sind. Ergänzend werden die Personen gemäß Abs. 3 in diesen Datenabgleich einbezogen, und zwar im Fall der Personen im siebenten Lebensjahr auf Seiten der Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 und im Fall der Personen im 16. Lebensjahr auf Seiten der Datenmeldungen gemäß Abs. 5. Alle anderen personenbezogenen Datensätze, nämlich sowohl

1. von in den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie in den gemäß Abs. 5 übermittelten Daten erfassten Personen,

2. von in den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie in den gemäß Abs. 3 übermittelten Daten erfassten Personen und

3. von ausschließlich in den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 erfassten Personen

sind unverzüglich nach erfolgtem Datenabgleich und beendeter Datenauswertung zu löschen.

(7) Hinsichtlich der verbleibenden, nur von den gemäß Abs. 5 übermittelten Datensätzen erfassten Personen haben die Bildungsdirektionen in ihrem örtlichen Wirkungsbereich Vorkehrungen zu treffen, die nach Möglichkeit zur Erfüllung der Schulpflicht durch die betroffenen Personen führen. Ist dies binnen angemessener, höchstens zweiwöchiger Frist nicht möglich, so ist gemäß § 24 Abs. 4 bei der Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige zu erstatten. Unverzüglich nach Feststellung der Erfüllung der Schulpflicht oder nach Erstattung der Strafanzeige, spätestens am 31. August des Folgejahres, sind auch diese Datensätze zu löschen.

(8) Die Spezifizierung der in Abs. 1 genannten Informationen einschließlich der Festlegung der Übermittlungsformate hat durch Verordnung des zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen. § 4 Abs. 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 findet hinsichtlich der Datensicherheitsbestimmungen Anwendung.

F. Berechtigung zum freiwilligen Besuch allgemeinbildender Pflichtschulen

§ 17 Schulbesuch bei vorübergehendem Aufenthalt

Kinder, die sich in Österreich nur vorübergehend aufhalten, sind unter den gleichen sonstigen Voraussetzungen, wie sie für Schulpflichtige vorgesehen sind, zum Schulbesuch berechtigt.

§ 18 (Weiter-)Besuch der allgemeinbildenden Pflichtschule im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr

(1) Schüler der Volksschuloberstufe und der Mittelschule, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine oder mehrere Stufen der besuchten Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr die besuchte Schule weiter zu besuchen oder die Polytechnische Schule zu besuchen. Gleiches gilt für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die gemäß § 8a Abs. 1 eine allgemeine Pflichtschule besuchen.

(2) Schülerinnen und Schüler, die im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, in einem freiwilligen 10. Schuljahr die Polytechnische Schule zu besuchen.

Abschnitt II

Berufsschulpflicht, Besuch der Berufsschule

§ 20 Personenkreis

(1) Berufsschulpflicht besteht nach Maßgabe dieses Abschnittes für

1. alle Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,

2. Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen Berufsausbildung gemäß § 8c des Berufsausbildungsgesetzes hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, und

3. Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen Lehrausbildung gemäß § 30 oder § 30b des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden.

(2) Für

1. Personen in Ausbildungsverhältnissen gemäß § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, und

2. Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen Berufsausbildung gemäß § 8c des Berufsausbildungsgesetzes hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden,

besteht nach Maßgabe der Festlegungen des § 8b Abs. 8 und des § 8c Abs. 8 in Verbindung mit § 8b des Berufsausbildungsgesetzes die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.

§ 21 Dauer der Berufsschulpflicht bzw. des Berufsschulbesuches

(1) Die Berufsschulpflicht beginnt hinsichtlich der von § 20 Abs. 1 umfassten Personen sowie hinsichtlich der von § 20 Abs. 2 umfassten Personen im Falle der Festlegung der Berufsschulpflicht mit dem Eintritt in ein Lehrverhältnis oder in ein Ausbildungsverhältnis und dauert bis zu dessen Ende, längstens aber bis zum erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe der in Betracht kommenden Berufsschule.

(2) Das Recht zum Besuch der Berufsschule beginnt hinsichtlich der von § 20 Abs. 2 umfassten Personen im Falle der Festlegung des Rechts zum Besuch der Berufsschule mit dem Eintritt in ein entsprechendes Ausbildungsverhältnis und dauert bis zu dessen Ende, längstens aber bis zum erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe der in Betracht kommenden Berufsschule.

(3) Berufsschüler, deren Lehrverhältnis oder Ausbildungsverhältnis während eines Schuljahres geendet hat, sind berechtigt, bis zum Ende dieses Schuljahres die Berufsschule zu besuchen, sofern sie nicht die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben. Ferner sind Lehrlinge, die die Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit nachweisen und glaubhaft machen, dass sie einen Lehrvertrag für die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit nicht abschließen können, berechtigt, die Berufsschule während jener Zeit zu besuchen, während der sie bei einem aufrechten Lehrverhältnis zum Berufsschulbesuch verpflichtet oder im Sinne des ersten Satzes berechtigt wären.

§ 22 Erfüllung der Berufsschulpflicht

(1) Die Berufsschulpflicht ist durch den Besuch einer dem Lehrberuf entsprechenden Berufsschule zu erfüllen.

(2) Unter Berufsschulen im Sinne dieses Abschnittes sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Berufsschulen zu verstehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(3) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 bis 6 über den Schulbesuch und das Fernbleiben vom Unterricht sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Anwendung des § 9 Abs. 6 zur Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Schulleiter und darüber hinaus die Bildungsdirektion zuständig ist.

(4) Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule oder einer anderen in- oder ausländischen beruflichen Bildungseinrichtung erfüllt werden, doch ist in diesem Fall der zureichende Erfolg des Unterrichtes durch eine Prüfung über den Jahreslehrstoff am Ende eines jeden Schuljahres an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule nachzuweisen. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule oder einer anderen in- oder ausländischen beruflichen Bildungseinrichtung glaubhaft gemacht wird. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, daß der Berufsschulpflichtige fernerhin eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Berufsschule zu besuchen hat.

§ 23 Befreiung vom Besuch der Berufsschule

(1) Berufsschulpflichtige sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten, volljährige Berufsschulpflichtige auf eigenes Ansuchen vom Besuch der Berufsschule insoweit zu befreien, als sie einen dem Lehrplan der betreffenden Berufsschule entsprechenden oder gleichwertigen Berufsschulunterricht oder einen mindestens gleichwertigen anderen Unterricht bereits mit Erfolg besucht haben. Die Gleichwertigkeit stellt der Bundesminister für Unterricht und kulturelle angelegenheiten nach Anhören der Landesschulräte (Kollegium) allgemein oder auf Antrag eines Landesschulrates im Einzelfall fest. Die Feststellung der Gleichwertigkeit hat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.

(2) Außerdem können Berufsschulpflichtige auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten, volljährige Berufsschulpflichtige auf eigenes Ansuchen aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen in ihrer Person liegenden Gründen vom Besuch der Berufsschule ganz oder teilweise, mit oder ohne Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen, befreit werden. Unter wirtschaftlichen Gründen im Sinne dieser Bestimmung sind auch besondere wirtschaftliche Umstände des Betriebes, in dem der Berufsschulpflichtige tätig ist, zu verstehen, wobei jedoch die Befreiung nur bei Schülern von ganzjährigen Berufsschulen zulässig ist und im Laufe eines Schuljahres zwei Unterrichtstage nicht übersteigen darf; in diesem Fall kann das Ansuchen um Befreiung auch vom Lehrberechtigten (Leiter des Ausbildungsbetriebes) gestellt werden.

(2a) Personen in verkürzten überbetrieblichen Lehrausbildungen im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 30b Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes sind auf Antrag vom Besuch der Berufsschule zu befreien, wenn berufliche oder sonstige in der Person des Berufsschulpflichtigen gelegenen Gründe dem regelmäßigen Besuch der Berufsschule entgegenstehen.

(3) Ansuchen um Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß Abs. 2 sind beim Schulleiter einzubringen. Zuständig zur Entscheidung ist der nach dem Wohnort des Berufsschulpflichtigen, sofern der Berufsschulpflichtige jedoch bereits eine Berufsschule besucht, die nach deren Standort örtlich zuständige Bildungsdirektion oder in deren Auftrag der Schulleiter.

(4) Ansuchen um Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß Abs. 2a sind beim Schulleiter, allenfalls auch über den Leiter der Ausbildungseinrichtung im Zuge der Meldungspflicht gemäß § 24 Abs. 3 erster Satz, einzubringen. Zuständig zur Entscheidung ist der Leiter der Berufsschule, dessen Schulsprengel der Schüler angehört.

ABSCHNITT III

Gemeinsame Bestimmungen

§ 24 Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.

(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Diese Verpflichtung entfällt zwei Jahre nachdem eine automatisierte Datenübertragung der für den Berufsschulbesuch notwendigen Daten des Lehrlings durch die Lehrlingsstellen an die Berufsschulen, die Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren und die Berufsschulerhalter im Wege einer Schnittstelle zum Register- und Systemverbund gemäß § 1 Abs. 3 Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, sichergestellt ist. Die Verpflichtung der Lehrberechtigten kann vor Ablauf der zwei Jahre entfallen, wenn die jeweilige Berufsschule eine vollständige, korrekte und zeitgerechte automatisierte Datenübertragung der für den Berufsschulbesuch notwendigen Daten der Lehrlinge bestätigt. Diese Daten sind:

1. Namen,

2. Geburtsdatum,

3. Geschlecht,

4. Staatsangehörigkeit,

5. die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen der Tätigkeitsbereiche „Amtliche Statistik“ und „Bildung und Forschung“ (vbPK-AS und vbPK-BF gemäß § 9 E Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004),

6. die Sozialversicherungsnummer zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,

7. die Anschrift sowie die Telefonnummer und E Mail-Adresse des Lehrlings,

8. Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht volljährig und entscheidungsfähig ist;

9. Lehrvertragsnummer,

10. Lehrberuf bzw. Lehrberufe, wenn der Lehrling gemäß § 5 Abs. 6 Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in zwei Lehrberufen gleichzeitig ausgebildet wird, bei modularen Lehrberufen zusätzlich die Bezeichnung des Hauptmoduls bzw. der Hauptmodule und gegebenenfalls des Spezialmoduls, bei Schwerpunktlehrberufen zusätzlich die Bezeichnung des Schwerpunkts,

11. Information, ob die Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 oder 2 BAG erfolgt,

12. Beginn und Ende der Lehrzeit einschließlich Datum einer allfälligen vorzeitigen Lehrvertragsauflösung,

13. allfällige Lehrzeitverkürzungen, -anrechnungen oder -verlängerungen,

14. Name, Anschrift und Firmennummer des Lehrbetriebes am Ausbildungsstandort sowie die Telefonnummer und E Mail-Adresse des Lehrbetriebs und

15. Branchenzugehörigkeit des Lehrbetriebs, insbesondere hinsichtlich Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 BAG.

Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

§ 25 Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen

(1) Zu Beginn jedes Schuljahres sind die Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte vom Klassenlehrer oder vom Klassenvorstand über Kommunikationsformen und Verhaltensweisen sowie über die Rechtsfolgen von Schulpflichtverletzungen zu informieren. Es sind grundlegende Regeln des Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen (Hausordnung, Verhaltensvereinbarungen für die Schule, die Klasse oder im Einzelfall) festzulegen, die auch klare Konsequenzen bei Verstößen gegen die Regeln enthalten.

(2) Während des Schuljahres sind, wenn es zur Erfüllung der Schulpflicht notwendig erscheint, durch den Schulleiter oder sonst von ihm beauftragte Personen (insbesondere Klassenlehrer oder Klassenvorstand) geeignete Maßnahmen zu setzen, um Schulpflichtverletzungen hintan zu halten. Diese Maßnahmen können solche der diagnostischen Ursachenfeststellung und darüber hinaus insbesondere auch Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen oder andere auf die konkrete Situation abgestimmte Vereinbarungen mit dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten sein. Erforderlichenfalls sind Schülerberater sowie der schulpsychologische Dienst oder – wo es sinnvoll ist – andere Unterstützungsleistungen wie jene der Schulsozialarbeit einzubinden. Allfällige Verständigungspflichten, insbesondere solche gemäß § 48 des Schulunterrichtsgesetzes, bleiben unberührt.

§ 26 Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben

Ansuchen, Bestätigungen und Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

§ 27 Verfahren

(1) Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe (zB Schulleiter) als die Schulbehörden berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung. Auf diese Verfahren ist § 70 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden. Gegen Entscheidungen in diesen Angelegenheiten ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. § 71 Abs. 1, 2a und 3 des Schulunterrichtsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.

(2) In den Fällen des § 11 Abs. 6 beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden.

§ 27a Schulleitung, Schulcluster-Leitung

Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters zu verstehen, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.

Übergangsbestimmungen

§ 28

Zwischenstaatliche Vereinbarungen gemäß § 12 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 768/1996 behalten ihre Gültigkeit. Verordnungen gemäß der genannten Bestimmung verlieren mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.

§ 28a Übergangsrecht betreffend das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017

Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion.

§ 28b Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 mit Verordnung

1. bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,

2. ein gerechtfertigtes Fernbleiben und die Einbringung der dadurch entfallenen Unterrichtszeit für Lehrlinge bestimmter Lehrberufe in Betrieben, die zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur beitragen, regeln und

3. den Einsatz von elektronischer Kommunikation für die Abhaltung von Konferenzen, Unterricht und Leistungsfeststellung und beurteilung einschließlich des Nachweises des zureichenden Erfolges regeln.

Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.

Schlußbestimmungen

§ 29

(1) Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes treten alle bisherigen Vorschriften über die Schulpflicht außer Kraft, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist. (BGBl. Nr. 267/1963, Z 8)

(2) Insbesondere treten im Sinne des Abs. 1 folgende Vorschriften, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft:

1. die §§ 20 bis 25 des Gesetzes vom 14. Mai 1869, RGBl. Nr. 62, in der Fassung des Gesetzes vom 2. Mai 1883, RGBl. Nr. 53, und des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1928, BGBl. Nr. 188 (Reichsvolksschulgesetz);

2. die §§ 20 bis 34, 35 Abs. 2, 36 bis 39, 41, 42, 63, 65 und 66 der mit Verordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 29. September 1905, RGBl. Nr. 159, erlassenen Schul- und Unterrichtsordnung für allgemeine Volksschulen und für Bürgerschulen;

3. die §§ 19 bis 25 des Burgenländischen Volksschulgesetzes, BGBl. Nr. 136/1936;

4. die auf Grund des § 24 des Reichsvolksschulgesetzes bzw. des § 24 des Burgenländischen Volksschulgesetzes erlassenen Vorschriften über den Schulbesuch;

5. die Verordnung zur Einführung des Reichsschulpflichtgesetzes in der Ostmark vom 25. Juli 1939, dRGBl. I S 1337 (GBlÖ Nr. 982/1939);

6. das Gesetz über die Schulpflicht im Deutschen Reich (Reichsschulpflichtgesetz) vom 6. Juli 1938, dRGBl. I S 799 (GBlÖ Nr. 982/1939), in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Reichsschulpflichtgesetzes vom 16. Mai 1941, dRGBl. I S 282;

7. die Erste Verordnung zur Durchführung des Reichsschulpflichtgesetzes vom 7. März 1939, dRGBl. I S 438 (GBlÖ Nr. 982/1939), in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Reichsschulpflichtgesetzes vom 16. Mai 1941, dRGBl. I S 283;

8. das Bundesgesetz vom 13. Feber 1952, BGBl. Nr. 44, über den Beginn der Schulpflicht;

9. die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 1. Juli 1952, BGBl. Nr. 144, zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 13. Feber 1952, BGBl. Nr. 44, über den Beginn der Schulpflicht;

10. die Vorschriften über die Berufsschulpflicht der gewerblichen (einschließlich kaufmännischen) Lehrlinge;

11. das Bundesgesetz vom 17. Jänner 1929, BGBl. Nr. 74, über die Errichtung und Erhaltung hauswirtschaftlicher Fortbildungsschulen in Vorarlberg.

(3) Nicht berührt durch dieses Bundesgesetz werden Vorschriften über die Berufs(Fortbildungs)schulpflicht von Personen, die in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind oder in einem land- oder forstwirtschaftlichen Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen.

§ 30

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 3 mit 1. Jänner 1963 in Kraft.

(2) § 3 tritt mit 1. September 1966 in Kraft.

(3) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 456/1992 treten wie folgt in Kraft

1. § 12 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 3 und § 31 Abs. 1 und 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;

2. § 5 Abs. 4 mit 1. September 1992.

(4) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 513/1993 treten wie folgt in Kraft:

1. § 8, § 8b, § 14 Abs. 1 und 9a, § 15 und § 28a mit 1. August 1993,

2. § 8a für Kinder im ersten Jahr der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1993, im zweiten Jahr der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1994, im dritten Jahr der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1995 und in den weiteren Jahren der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1996, für Kinder, die im Schuljahr 1992/93 im ersten Jahr der allgemeinen Schulpflicht die Vorschulstufe besucht haben, jedoch jeweils ein Jahr früher, frühestens jedoch mit 1. August 1993.

§ 15 Abs. 5 und 6 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1993 außer Kraft.

(5) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 768/1996 treten wie folgt in Kraft:

1. § 23 Abs. 1 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“) und 3 sowie § 31 Abs. 1 und 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2. § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 12 samt Überschrift, der Entfall des § 14 Abs. 9a, § 18, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1 letzter Satz sowie § 28 mit 1. September 1997, und

3. § 8 Abs. 3a, § 8a und § 8b mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend.

(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/1998 treten wie folgt in Kraft:

1. § 23 Abs. 3 tritt mit 1. September 1998 in Kraft,

2. § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2a bis 2d, der Entfall des § 7 Abs. 2, 6 und 7, § 7 Abs. 4, 5, 8 und 11, die Überschrift des Abschnittes D sowie der Entfall des § 14 samt Überschrift treten mit 1. September 1999 in Kraft.

(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001 treten wie folgt in Kraft:

1. § 12 Abs. 1 Z 2 sowie § 31 Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2. § 24 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(8) § 20 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2003 tritt wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft.

1. § 20 tritt mit 1. September 2003 in Kraft,

2. § 20 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(9) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1. § 13 samt Überschrift sowie § 23 Abs. 3 treten mit 1. September 2005 in Kraft;

2. § 28a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

(10) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1. § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2. § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 8 sowie § 15 samt Überschrift treten mit 1. September 2006 in Kraft,

3. § 5 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.

(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in Kraft:

1. § 8b tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2. § 9 Abs. 6 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(12) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 treten wie folgt in Kraft:

1. § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 2, die Überschrift des Unterabschnittes D in Abschnitt I, § 16 Abs. 3, § 18, § 19 und § 31 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2. § 8a Abs. 1 bis 3 und § 8b treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(13) § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 8a, § 8b, § 18 samt Überschrift und § 19 samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten mit 2. September 2012 in Kraft.

(14) Die Überschrift des Abschnitt II, § 20 samt Überschrift, § 21 samt Überschrift, § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 2a und 4 sowie § 24 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft.

(15) § 6 Abs. 2c, § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 6 und § 24b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten § 6 Abs. 2c letzter Satz, § 7 Abs. 5 letzter Satz, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 2 zweiter Satz, § 10 Abs. 3 zweiter Satz, § 11 Abs. 3 letzter Satz, § 11 Abs. 4 letzter Satz, § 13 Abs. 4, § 22 Abs. 4 letzter Satz und § 23 Abs. 3 letzter Satz außer Kraft.

(16) § 18 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2013 tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 19 samt Überschrift außer Kraft.

(17) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2013 treten wie folgt in Kraft:

1. § 8a Abs. 2 und 3 sowie § 8b treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

2. § 24 Abs. 4, § 24a samt Überschrift und § 24b treten mit 1. September 2013 in Kraft.

(18) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in Kraft:

1. § 6 Abs. 2c, § 24 Abs. 4, §§ 25 bis 27, § 30 Abs. 16 und 17 sowie § 31 Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2. § 8 Abs. 1 und 3, § 8a Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1, 2 und 3, § 15 Abs. 2 sowie § 16 Abs. 3 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(19) § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.

(20) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 treten wie folgt in Kraft:

1. § 20 Abs. 1 und Abs. 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2. § 6 Abs. 1, 1a und 3, § 8a Abs. 1, 2 und 3 sowie § 8b treten mit 1. September 2016 in Kraft.

(21) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1. § 8a Abs. 3 in der Fassung des Art. 19 Z 9 des Bildungsreformgesetzes 2017 und § 31 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. 19 Z 9 des Bildungsreformgesetzes 2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2. § 2, § 28 und § 28a samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft; § 10 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft;

3. § 8 Abs. 1 und 3, § 8a Abs. 2 in der Fassung des Art. 19 Z 6 des Bildungsreformgesetzes 2017, § 15 Abs. 3 und§ 27a samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft;

4. § 6 Abs. 3, § 8a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Art. 19 Z 5, 7 und 8 des Bildungsreformgesetzes 2017, § 9 Abs. 6, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1, 2 und 3, § 15 Abs. 2, § 22 Abs. 3 und 4, § 23 Abs. 3, § 27 und § 31 Abs. 1 in der Fassung des Art. 19 Z 21 des Bildungsreformgesetzes 2017 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;

5. Abschnitt I Unterabschnitt E und § 31 Abs. 2 in der Fassung des Art. 19 Z 22 des Bildungsreformgesetzes 2017 treten mit 1. September 2019 in Kraft.

(22) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten wie folgt in Kraft:

1. § 6 Abs. 1a tritt mit 1. September 2018 in Kraft;

2. § 16 Abs. 1 und 5 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.

(23) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1. § 8a Abs. 3 sowie § 31 Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2. § 6 Abs. 2b bis 2e, § 7 Abs. 5 und 8, § 11 Abs. 2a und 3 sowie § 27 samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft und sind bezüglich der für das Schuljahr 2018/19 zu treffenden Entscheidungen bereits vor diesem Zeitpunkt anzuwenden;

3. § 24 Abs. 4 und § 25 samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft;

4. § 16 Abs. 2 tritt mit 1. September 2019 in Kraft;

5. Im Schuljahr 2018/19 sind die in Z 2 genannten Bestimmungen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

a) Die Feststellung der Schulreife gemäß § 6 Abs. 2b Z 1 hat durch den Schulleiter zu erfolgen,

b) § 6 Abs. 2e Z 2 ist nicht anzuwenden.

(24) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1. § 8 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2. das Inhaltverzeichnis betreffend § 18, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 8a Abs. 1, 2 und 3, § 8b, die Überschrift betreffend § 18 sowie § 18 (in der Fassung der Z 8) und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 treten mit 1. September 2019 in Kraft,

3. § 18 (in der Fassung der Z 9) tritt mit 1. September 2020 in Kraft,

4. sofern in Bestimmungen gemäß dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 auf die Mittelschule abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. August 2020 die Neue Mittelschule an die Stelle der Mittelschule.

(25) § 6 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(26) § 28b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.

(27) § 6 Abs. 1a sowie § 16 Abs. 1 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(28) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2021 treten wie folgt in Kraft:

1. § 16 Abs. 1 und Abs. 7 tritt mit 1. September 2021 in Kraft

2. § 28b samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(29) § 11 Abs. 3, 4, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.

(30) § 28b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(31) § 11 Abs. 3, 4 und 6 sowie § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(32) § 16 Abs. 1 und § 24 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anwendbar.

§ 31

(1) Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung erlassen werden, hat er vorher die Bildungsdirektionen anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzugehen.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung des § 24 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 16 Abs. 5 ist der Bundesminister für Inneres betraut.