Im Fall der Zurückweisung einer Revision mangels Rechtsschutzbedürfnis ist eine Unzuständigkeit des VwG vom VwGH nicht von Amts wegen aufzugreifen (vgl. VwGH 7.5.2020, Ra 2019/10/0122 und 0123; 22.11.2017, Ra 2015/06/0055; 22.6.2016, Ra 2016/03/0039).
Rückverweise