JudikaturVwGH

Ro 2024/10/0018 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
16. Mai 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der Bildungsdirektion für Steiermark gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. August 2024, Zl. G303 2297469 1/3E, betreffend Teilnahme an häuslichem Unterricht (mitbeteiligte Partei: mj. I V, vertreten durch die Destaller Mader Niederbichler Griesbeck Sixt Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Wastiangasse 7), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

1 Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde der nunmehrigen Amtsrevisionswerberin vom 5. Juli 2024 wurde die Anzeige der Teilnahme der mj. Mitbeteiligten an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2024/2025 gemäß § 11 iVm § 8 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die mj. Mitbeteiligte im Schuljahr 2024/2025 die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen habe.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. August 2024 wurde der dagegen von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der belangten Behörde.

4 Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und begehrte Kostenersatz.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).

7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

8 Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B VG also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Einbringung der Revision bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 28.3.2025, Ro 2025/10/0009; 21.3.2022, Ro 2022/10/0003; 21.12.2016, Ra 2014/10/0054).

9Mit hg. Erkenntnis vom 24. April 2025, Ro 2024/10/0017, wurde die sowohl in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes als auch im Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin angesprochene Rechtsfrage, ob eine Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht hinsichtlich eines schulpflichtigen Kindes allein deshalb als unzulässig zurückzuweisen ist, weil hinsichtlich dieses Kindes ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid über den sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinne des § 8 Abs. 1 SchPflG vorliegt, mittlerweile geklärt. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen.

10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

11Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer und der ERVZuschlag in dem in dieser Verordnung genannten Pauschalbetrag bereits enthalten sind (vgl. VwGH 21.11.2024, Ra 2022/04/0087, mit Verweis auf VwGH 15.4.2024, Ra 2022/05/0073).

Wien, am 16. Mai 2025