Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der Bildungsdirektion für Oberösterreich gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Oktober 2024, Zl. L524 2298927 1/3E, betreffend Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht (mitbeteiligte Partei: mj. R K, vertreten durch Rechtsanwälte Zauner Schachermayr Koller Partner in 4020 Linz, Graben 21), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich der nunmehrigen Amtsrevisionswerberin vom 29. August 2024 wurde ausgesprochen, dass der im April 2017 geborene Mitbeteiligte ab sofort die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt 2.).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Oktober 2024 wurde der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde „teilweise stattgegeben“ und ausgesprochen, dass die Teilnahme des Mitbeteiligten an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2024/2025 untersagt werde und dieser die Schulpflicht im Schuljahr 2024/2025 im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetzes 1985 (SchPflG) zu erfüllen habe (Spruchteil A). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei (Spruchteil B).
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der Bildungsdirektion für Oberösterreich.
4 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und begehrte Kostenersatz.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
8 Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B VG also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Einbringung der Revision bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 28.3.2025, Ro 2025/10/0009; 21.3.2022, Ro 2022/10/0003; 21.12.2016, Ra 2014/10/0054).
9Mit hg. Erkenntnis vom 24. April 2025, Ro 2024/10/0019, wurde die sowohl in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes als auch im Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin angesprochene Rechtsfrage, ob die Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2023 die gesamte restliche Schulpflicht zu umfassen hat, mittlerweile geklärt. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen.
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
11Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren des Mitbeteiligten war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in dem in dieser Verordnung genannten Pauschalbetrag bereits enthalten ist (vgl. VwGH 21.11.2024, Ra 2022/04/0087, mit Verweis auf VwGH 15.4.2024, Ra 2022/05/0073).
Wien, am 16. Mai 2025