Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der G M, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 3. Juni 2025, Zlen. 1. LVwG l 1016/2024 Rl, 2. LVwG l 1017/2024 R1 und 3. LVwG l 1018/2024 Rl, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird insoweit, als sie sich gegen die durch das angefochtene Erkenntnis erfolgte Bestätigung des Spruchpunktes 6 des Straferkenntnisses der belangten Behörde (Übertretung der GewO 1994) richtet, zurückgewiesen.
1 1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. Oktober 2024 wurde der Revisionswerberin neben Übertretungen baurechtlicher und naturschutzrechtlicher Vorschriften (Spruchpunkte 1. bis 5.) zur Last gelegt, sie habe es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der F [...] GmbH, die in der Gemeinde N eine genehmigte Betriebsanlage für den Betrieb eines Campingplatzes, eines Restaurants, eines Wellnessbereiches und mehrerer gewerblicher Gästebeherbergungen betreibe, zu verantworten, dass vier „Spa Container“, die jeweils mit einer Sauna, einer Dusche und einem Aufenthaltsbereich ausgestattet seien, ohne die dafür erforderliche gewerberechtliche Genehmigung errichtet worden seien. Da die Errichtung der vier „Spa Container“ eine genehmigungspflichtige Änderung gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 darstelle, liege eine Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 vor, weshalb über die Revisionswerberin eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage und 21 Stunden) verhängt werde (Spruchpunkt 6.).
2 2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der (auch gegen Spruchpunkt 6. des Straferkenntnisses) erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin keine Folge gegeben und ihr ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
3 2.2. In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht (in Bezug auf die hier gegenständliche Übertretung der GewO 1994) fest, dass die F [...] GmbH einen Campingplatz, ein Restaurant, einen Wellnessbereich und mehrere Lodges für die gewerbliche Gästebeherbergung betreibe, für die entsprechende Bewilligungen und Genehmigungen vorhanden seien. Die Revisionswerberin sei im Tatzeitraum gewerberechtliche Geschäftsführerin der F [...] GmbH gewesen. Diese habe auf näher bezeichneten Grundstücken vier „Spa Container“ mit genauer beschriebener Bemaßung und Ausstattung aufstellen lassen.
4 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass durch die Errichtung der vier Container eine genehmigungspflichtige Änderung einer bestehenden Betriebsanlage gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 erfolgt sei. Die vier Container seien nämlich geeignet, das Leben oder die Gesundheit der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchten, zu gefährden. Da man keine Genehmigung vor der Errichtung der Container eingeholt habe, sei der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 81 Abs. 1 GewO 1994 erfüllt und die Revisionswerberin als gewerberechtliche Geschäftsführerin nach den obigen Bestimmungen zu bestrafen.
5 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Soweit sich die Revision gegen die Bestrafungen der Revisionswerberin nach den baurechtlichen und nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften wendet, wurde diese bereits mit den Beschlüssen VwGH 12.8.2025, Ra 2025/06/0210, und VwGH 3.9.2025, Ra 2025/10/0102, jeweils mangels Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen.
7 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 5.1. Die Revisionswerberin bringt zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision vor, es bedürfe der Klärung der Rechtsfrage, ob für einen nach dem Vorarlberger Campingplatzgesetz genehmigten Campingplatz zusätzlich eine Genehmigung gemäß § 81 GewO 1994 erforderlich sei.
11 5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt klargestellt, dass gemäß dem sich aus der Regelung der Kompetenzverteilung im B VG ergebenden Kumulationsprinzip jeweils die sich aus den verschiedenen Rechtsmaterien ergebenden Anforderungen einzuhalten sind (vgl. etwa VwGH 4.2.2021, Ra 2018/04/0201, Rn. 12, mwN).
12 Die Revision lässt mit ihrem Vorbringen, dass im Fall einer vorliegenden Genehmigung nach dem Vorarlberger Campingplatzgesetz eine gewerberechtliche Genehmigung gemäß § 81 GewO 1994 für die Änderung einer bestehenden Betriebsanlage nicht erforderlich sei, außer Acht, dass nach dem Kumulationsprinzip auf einen bestimmten Sachverhalt die Bestimmungen mehrerer Verwaltungsmaterien anzuwenden sein können, wenn dieser unter verschiedenen Aspekten durch mehrere Regelungen erfasst wird. In einem solchen Fall sind grundsätzlich mehrere Bewilligungen nebeneinander notwendig.
Das Vorliegen einer Bewilligung nach dem Vorarlberger Campingplatzgesetz schließt im vorliegenden Fall daher nicht aus, dass die gegenständliche Anlage bzw. die Änderung derselben nicht auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf.
13 Hinzu kommt, dass es sich im vorliegenden Fall (nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts) um einen Campingplatz mit Restaurant, Wellnessbereich und mehreren Lodges für gewerbliche Gästebeherbergung handelt (vgl. zum Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage etwa VwGH 24.5.2022, Ro 2022/04/0011 0014, Rn. 18, mwN).
14 6.1. In der Revision wird weiters vorgebracht, dass das angefochtene Erkenntnis von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, nach der zu rechtserheblichen Sachverhalten immer schlüssig nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen getroffen werden müssten. Das Verwaltungsgericht habe im vorliegenden Fall jedoch keine Feststellungen „zur Nutzungsart der vier Spa Container“ vorgenommen.
15 6.2. Werden Verfahrensmängel wie hier Feststellungsmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass in der gesonderten Begründung der Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 22.4.2024, Ra 2024/14/0073, Rn. 10, mwN).
16 Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision nicht gerecht. Es wird darin lediglich pauschal der Ermittlungsmangel behauptet, ohne konkret darzulegen, welcher Sachverhalt bei Vermeidung dieses Fehlers hätte festgestellt werden können und inwiefern das Verwaltungsgericht zu einem für die Revisionswerberin günstigeren Ergebnis hätte kommen können.
17 7. In der Revision werden somit in Bezug auf die Übertretung der GewO 1994 keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher insoweit zurückzuweisen.
Wien, am 10. Oktober 2025