JudikaturVwGH

Ra 2024/10/0082 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
20. Januar 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der Dr. B Z in G, vertreten durch die Klein, Wuntschek Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. April 2024, Zl. W203 2261041 1/5E, betreffend Abberufung nach § 20 Abs. 5a Universitätsgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Rektorat der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 20. Juli 2022 wurde die Revisionswerberin gemäß § 20 Abs. 5a Universitätsgesetz 2002 (UG) mit sofortiger Wirkung von ihrer Funktion als Leiterin eines näher genannten Instituts der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz abberufen und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. April 2024 wurde die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0063; 3.3.2023, Ra 2022/10/0094; 28.10.2022, Ra 2022/10/0135). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 14.10.2022, Ra 2022/10/0122; 29.9.2022, Ra 2022/10/0095; 31.7.2020, Ra 2020/10/0073).

7 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst ein Abweichen von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht geltend gemacht, weil es nicht wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt zutreffe, dass der Sachverhalt unstrittig gewesen sei bzw. die Revisionswerberin in ihrer Beschwerde dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt „nicht in substanzieller Weise“ entgegengetreten sei. Die Revisionswerberin die sich im Rahmen des Revisionspunktes im Recht, „nicht grundlos oder gar willkürlich“ abberufen zu werden, und im Recht „auf Weiterbeschäftigung als Leiterin“ des in Rede stehenden Instituts verletzt erachtet sei in ihrer Beschwerde den Anschuldigungen der belangten Behörde „entschieden entgegengetreten“ und habe „die Vorwürfe zurückgewiesen“. Sie habe vorgebracht, dass sie „keinerlei Fehlverhalten gesetzt“ habe und dass „ihre Abberufung darauf zurückzuführen“ sei, dass eine kleine Gruppe an Kollegen und Kolleginnen „sukzessive ihre Arbeit angegriffen“ und sie „in die Enge getrieben“ hätte. Durch diese Intrigen sei es dieser Gruppe gelungen, den Rektor „auf ihre Seite zu bringen“; die Revisionswerberin sei daraufhin persönlich angegriffen und mit unhaltbaren Vorwürfen konfrontiert worden. Bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte sich ergeben, dass „die Revisionswerberin keinerlei Fehlverhalten gesetzt hat und die Abberufung daher unzulässig war“.

8Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass es außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 47 GRC bzw. des Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 22.2.2024, Ra 2022/10/0056, mit Verweis auf VwGH 21.5.2012, 2011/10/0113; 30.1.2019, Ra 2019/10/0002, zu Verfahren nach dem UG) weiterhin Sache der Revisionswerberin ist, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung konkret aufzuzeigen (vgl. nochmals VwGH 22.2.2024, Ra 2022/10/0056, mit Verweis auf VwGH 30.8.2023, Ra 2022/10/0001, ebenfalls zu einem Verfahren nach dem UG). Soweit die Revisionswerberin den Standpunkt einnimmt, das vorliegende Verfahren falle in den Anwendungsbereich des Art. 47 GRC, bleibt sie jede Begründung schuldig, weshalb das angefochtene Erkenntnis in Durchführung des Rechts der Union iSd Art. 51 Abs. 1 GRC ergangen sei (vgl. VwGH 27.2.2023, Ra 2023/10/0012, ebenfalls zu einem Verfahren nach dem UG). Demnach ist es Sache der Revisionswerberin, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung konkret aufzuzeigen. Mit dem oben wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen das ein Fehlverhalten nur allgemein in Abrede stellt und auf die der Revisionswerberin im Einzelnen vorgeworfenen, im angefochtenen Erkenntnis angesprochenen Handlungen nicht konkret eingeht wird diesem Erfordernis allerdings nicht entsprochen.

9 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird sodann ein Abweichen von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur amtswegigen Ermittlungspflicht sowie eine unvertretbare Beweiswürdigung geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht habe sich „mit den Ausführungen und den beantragten Beweisen der Revisionswerberin nicht auseinandergesetzt“. Insofern sei „von Aktenwidrigkeit auszugehen“, weil das Verwaltungsgericht „seinem Erkenntnis ausschließlich die von der belangten Behörde behaupteten Verfehlungen der Revisionswerberin zur Grunde“ lege. Bei Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens wäre das Verwaltungsgericht „zum Ergebnis gelangt, dass die Revisionswerberin keine ‚schwere Pflichtverletzung‘ begründet hat und auch kein ‚begründeter Vertrauensverlust‘ vorliegt, der erkennen lässt, dass die Revisionswerberin die Interessen des Instituts nicht wahrnimmt“.

10 Bereits die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (bloß) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen (vgl. VwGH 4.6.2024, Ra 2024/10/0072, mit Verweis auf VwGH 30.8.2023, Ro 2022/10/0010). Eine derartige konkrete Relevanzdarstellung ist den oben wiedergegebenen Zulässigkeitsausführungen aber nicht zu entnehmen.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. Jänner 2025