Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des E S in H, vertreten durch Dr. Christof Joham und Mag. Andreas Voggenberger, Rechtsanwälte in 5301 Eugendorf, Gewerbestraße 13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. November 2023, Zl. L524 2280554 1/10E, betreffend Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1.1. Der Revisionswerber besuchte im Schuljahr 2022/2023 die 10. Schulstufe einer bestimmten Höheren Technischen Bundeslehranstalt.
2 Mit Entscheidung der Klassenkonferenz vom 12. September 2023 wurde ausgesprochen, dass der Revisionswerber zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil er aufgrund einer Wiederholungsprüfung (am 11. September 2023) die Note „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Informationstechnik und Automatisierung“ erhalten habe.
3 Einen gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch wies die belangte Behörde, nachdem sich der Revisionswerber hinsichtlich zweier (für den 3. bzw. den 19. Oktober 2023 festgesetzter) Termine für eine kommissionelle Prüfung unter Vorlage ärztlicher Bestätigungen als krank entschuldigt hatte, mit Bescheid vom 19. Oktober 2023 (im Grunde des § 25 Abs. 2 lit. a Schulunterrichtsgesetz SchUG) ab und sprach aus, dass die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Informationstechnik und Automatisierung“ mit „Nicht genügend“ aufrecht bleibe und der Revisionswerber nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei.
4 1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. November 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zuließ.
5 Das Verwaltungsgericht legte seinem Erkenntnis soweit für die vorliegende Revisionsentscheidung von Interesse zugrunde, der Revisionswerber habe bereits im Schuljahr 2021/2022 die 10. Schulstufe besucht und sei (bereits damals) im Pflichtgegenstand „Informationstechnik und Automatisierung“ mit „Nicht genügend“ beurteilt worden.
6 Die Unterlagen zu der Wiederholungsprüfung vom 11. September 2023 reichten zur Feststellung, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung im angeführten Pflichtgegenstand unrichtig oder richtig war, nicht aus, weil in der Beilage zum Prüfungsprotokoll nur die schriftliche Vorbereitung des Revisionswerbers ersichtlich sei, die von diesem gegebenen Antworten jedoch nicht festgehalten seien.
7 Eine andere Wiederholungsprüfung, nämlich im Pflichtgegenstand „Deutsch und Kommunikation“, habe der Revisionswerber am 12. September 2023 absolviert und sei dabei mit „Genügend“ beurteilt worden.
8 Das Verwaltungsgericht habe den Revisionswerber (nach den Zulassungen durch die belangte Behörde erneut) zu einer kommissionellen Prüfung zugelassen (vgl. § 71 Abs. 4 SchUG), welche am 16. November 2023 stattgefunden habe. Der Revisionswerber habe bekanntgegeben, wegen einer unveränderten „Belastungsreaktion“ (wie schon anlässlich der für den 3. Oktober 2023 angesetzten kommissionellen Prüfung) nicht in der Lage zu sein, eine kommissionelle Prüfung zu absolvieren, aber dennoch zur Prüfung anzutreten. Er sei tatsächlich zur Prüfung angetreten, habe dabei sechs von 36 Punkten erreicht und sei mit „Nicht genügend“ beurteilt worden.
9 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht (unter anderem) aus, eine Krankheit könne zwar einen triftigen Grund für das Nichtantreten zu einer Prüfung darstellen; der Revisionswerber habe jedoch bereits zwei Mal die Möglichkeit einer kommissionellen Prüfung wegen einer Krankheit nicht wahrgenommen und das ärztliche Attest lege „nicht nachvollziehbar“ dar, „weshalb bloß eine kommissionelle Prüfung nicht möglich sein soll“; worin der Unterschied zwischen einer Prüfung vor einem einzelnen Prüfer und einer Prüfung vor einer Kommission (wobei es auch hier nur einen einzelnen Prüfer gebe) bestehen solle, sodass der Revisionswerber nur Prüfungen vor einer Kommission nicht absolvieren könne, lege die Beschwerde nicht dar und gehe auch aus dem ärztlichen Attest nicht hervor.
10 Wenn wie hier eine kommissionelle Prüfung nach § 71 Abs. 4 SchUG angesetzt worden sei, so sei entsprechend § 71 Abs. 6 SchUG der Beurteilung ausschließlich die aufgrund der kommissionellen Prüfung über die Kenntnisse des Schülers gewonnene Auffassung zugrunde zu legen (Hinweis u.a. auf VwGH 13.3.2023, Ra 2022/10/0015); an dieses als Amtssachverständigengutachten zu qualifizierendes Beweismittel sei die Behörde (und das Verwaltungsgericht) im Grunde des § 71 Abs. 6 SchUG gebunden (Hinweis auf VwGH 10.6.1985, 84/10/0272 = VwSlg. 11.788 A).
11 Da der Revisionswerber die vom Verwaltungsgericht angeordnete kommissionelle Prüfung (am 16. November 2023) nicht bestanden habe, sei dessen Beschwerde abzuweisen.
12 Im Übrigen verwarf das Verwaltungsgericht auch (näher begründet) ein Beschwerdevorbringen zu einer behaupteten Voreingenommenheit des die Wiederholungsprüfung am 11. September 2023 durchführenden Lehrers.
13 1.3. Gegen dieses Erkenntnis hat der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2024, E 8/2024 5, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
14 Daraufhin wurde die mit Blick auf § 26 Abs. 4 VwGG rechtzeitige außerordentliche Revision eingebracht.
15 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
18 2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 26.1.2024, Ra 2024/10/0008, mwN).
19 3.1. Der Revisionswerber wendet sich zunächst im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens seiner außerordentlichen Revision gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, hinsichtlich der kommissionellen Prüfung (am 16. November 2023) wäre ein triftiger Grund für ein Nichtantreten nicht vorgelegen; hier so der Revisionswerber werde „auf die Krankheit des Revisionswerbers keine Rücksicht genommen“.
20 Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes (vgl. oben unter Rz 7 und 9) sind im Kern beweiswürdigender Natur und beziehen sich (insbesondere) auf das vom Revisionswerber vorgelegte ärztliche Attest sowie den Umstand, dass der Revisionswerber an den Wiederholungsprüfungen im September 2023 teilgenommen hat.
21 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 12.3.2024, Ra 2022/10/0045, mwN).
22 Derartiges vermag der Revisionswerber allerdings nicht darzulegen.
23 Ausgehend von der Annahme des angefochtenen Erkenntnisses, dass beim Revisionswerber ein triftiger Grund für ein Nichtantreten am 16. November 2023 nicht vorgelegen sei, ist das Verwaltungsgericht auch nicht wie der Revisionswerber behauptet von näher genannter hg. Rechtsprechung abgewichen (VwGH 6.5.1996, 95/10/0086, 16.12.1996, 96/10/0095, und der bereits zitierte hg. Beschluss Ra 2022/10/0015).
24 3.2. Zuletzt kommen die Zulässigkeitsausführungen des Revisionswerbers auf die von ihm im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht behauptete Voreingenommenheit des die Wiederholungsprüfung am 11. September 2023 durchführenden Lehrers zurück.
25 In diesem Zusammenhang legt der Revisionswerber allerdings nicht dar, warum das rechtliche Schicksal seiner Revision von der in diesem Zusammenhang behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängen sollte, hat doch das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis auf das nach der hg. Rechtsprechung (vgl. die Nachweise oben unter Rz 10) bindende Ergebnis der kommissionellen Prüfung am 16. November 2023 und nicht etwa auf das Ergebnis der Wiederholungsprüfung vom 11. September 2023 gestützt.
26 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
27 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. Mai 2024