Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des Bürgermeisters der Stadt Linz gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 4. September 2024, Zl. LVwG 351564/2/BZ, betreffend Aufhebung und Zurückverweisung i.A. des Oö. Sozialhilfe Ausführungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: P K), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 1.1. Mit Bescheid vom 12. Juni 2024 wies der Revisionswerber (die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) einen Antrag des Mitbeteiligten vom 22. April 2024 auf Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe gemäß §§ 21 und 23 Oö. Sozialhilfe Ausführungsgesetz Oö. SOHAG und § 13 Abs. 3 AVG zurück, weil der Mitbeteiligte entgegen einer behördlichen Aufforderung vom 27. Mai 2024 bestimmte Unterlagen und Auskünfte zu seinen finanziellen Verhältnissen und zu seinen Eltern nicht übermittelt habe; es fehle daher die Entscheidungsgrundlage für eine inhaltliche Beurteilung des Antragsbegehrens (vgl. § 23 Abs. 2 Oö. SOHAG).
2 1.2. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. September 2024 gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einer Beschwerde des Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid statt, hob den Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück; die Revision gegen diese Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zu.
3 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte habe im Beschwerdeverfahren die noch ausständige Auskunft erteilt und die noch nicht übermittelte Unterlage vorgelegt; dies erscheine „jedenfalls als ausreichend“.
4 Nach Wiedergabe des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG begründete das Verwaltungsgericht die von ihm vorgenommene Aufhebung und Zurückverweisung (lediglich) damit, dass die belangte Behörde „keinerlei Berechnungen sowie eine inhaltliche Prüfung [hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe] und allenfalls erforderliche weitere Ermittlungen vorgenommen“ habe; es seien daher „aufgrund der gegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine inhaltliche Prüfung des Antrags durchzuführen und [...] die zu gewährenden Leistungen der Sozialhilfe zu berechnen“.
5 Nach dem Oö. SOHAG stehe es dem Mitbeteiligten nicht nur zu, „eine Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid dem Grunde nach zu erheben“; vielmehr bestehe für den Mitbeteiligten „auch das Recht, eine Beschwerde gegen die Höhe der von der Behörde zuerkannten Leistungen der Sozialhilfe zu erheben“. Durch eine „sofortige Sachentscheidung“ des Verwaltungsgerichtes „würde dem [Mitbeteiligten] im gegenständlichen Verfahren daher eine Instanz im Hinblick auf die Leistungshöhe genommen werden“.
6 1.3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Der Mitbeteiligte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 2. Zur Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber (u.a.) vor, das Verwaltungsgericht sei von der hg. Judikatur zur Zulässigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG abgewichen (Hinweis u.a. auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 = VwSlg. 18.886 A, sowie 27.8.2014, Ro 2014/05/0062 = VwSlg. 18.912 A).
9 3. Die Revision ist in Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig.
10 Sie erweist sich auch als begründet:
11 Mit Blick auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gleicht der Revisionsfall jenem, der mit dem hg. Erkenntnis vom 26. September 2025, Ra 2024/10/0155, entschieden wurde. Aus den dort ersichtlichen Gründen (vgl. Rz 11 ff), auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ist auch der hier angefochtene Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
12 Da das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss unmissverständlich davon ausgeht, dass der Mitbeteiligte seiner Mitwirkungspflicht im Beschwerdeverfahren vollständig nachgekommen sei (vgl. oben Rz 3), war es im Übrigen auch im Grunde des § 26 Abs. 3 Oö. SOHAG zu einer inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerde des Mitbeteiligten verpflichtet (vgl. das zu dieser Bestimmung ergangene hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2024, Ra 2023/10/0352).
13 4. Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 10. Oktober 2025