Spruch
W287 2267604-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag.a Dr.in Julia KUSZNIER über den Antrag der XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2025, Zl. W287 2267604-1/6E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 23.04.2025 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Gemäß § 30 Abs 2 VwGG ist der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berühr-ten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochte-nen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräum-ten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann auch in einer Amtsrevision ge-stellt werden, wobei diesfalls als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen In-teressen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen ist (siehe VwGH 20.8.2014, Ra 2014/02/0082).
Fallbezogen ist dazu auszuführen:
Das angefochtene Erkenntnis des BVwG ist insofern einem Vollzug zugänglich, als die XXXX nunmehr die von der mitbeteiligten Partei begehrte Auskunft im Wege einer Herausgabe der Dienstbestimmung I zu erteilen hätte (siehe zu Auskunftssachen bspw VwGH 18.4.2023, Ra 2023/03/0086).
Zwingende öffentliche Interessen stehen der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen; die Erteilung der Auskunft liegt ausschließlich im privaten Interesse der mitbeteiligten Partei, aber nicht im öffentlichen Interesse.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der gemäß § 30 Abs 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des VwGH soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw aus-geschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkennt-nisses drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgän-gig gemacht werden könnte (vgl etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2020/02/0058; VwGH 18.4.2023, Ra 2023/03/0086; siehe insb zu Amtsrevisionen VwGH 31.5.2022, Ra 2022/10/0063; ferner VwGH 22.10.2024, Ra 2024/11/0169).
Dies ist vorliegend der Fall, weil eine einmal erteilte Auskunft nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (siehe VwGH 30.4.2020, Ra 2020/02/0058; VwGH 18.4.2023, Ra 2023/03/0086; VwGH 22.10.2024, Ra 2024/11/0169).
Mit der Herausgabe der Dienstbestimmung I würden der mitbeteiligten Partei alle Anstellungs-bedingungen, dienstlichen Pflichten und Rechte sowie die Besoldung und die Pensionsbezüge der Bediensteten der Bank bekannt gemacht werden, die von der XXXX aus Verschwiegenheits- und Wettbewerbsgründen als vertraulich eingestuft werden. Das Rechtsschutzziel der vorliegenden ordentlichen Amtsrevision wäre im Fall einer Herausgabe der vertraulichen Dienstbestimmung I von Vornherein unerreichbar, weil die einmal über die Dienstbestimmung I erteilte Auskunft im Fall eines Erfolgs der Revision nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.
In diesen Konstellationen hat der VwGH entsprechenden Anträgen auf Zuerkennung der auf-schiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG stets stattgegeben (siehe VwGH 30.4.2020, Ra 2020/02/0058; 31.5.2022, Ra 2022/10/0063; 18.4.2023, Ra 2023/03/0086; 17.9.2024, Ra 2024/11/0151; 22.10.2024, Ra 2024/11/0169).“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes (öffentliches) Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde, zumal die begehrte Auskunft allein Zwecken der privaten Rechtsverfolgung der mitbeteiligten Partei dient, um einen Vergleich mit dem Pensionssystem der revisionswerbenden Partei ziehen zu können (VP S. 6). Die mitbeteiligte Partei brachte in ihrer Stellungnahme vom 29.04.2025 (OZ 11) keine Interessen, die eine unverzügliche Auskunftserteilung erforderlich machen würden, vor, sondern argumentierte vielmehr, dass die Revisionswerberin nicht ausreichend konkretisiert habe, worin der ihr drohende unverhältnismäßige Nachteil einer Auskunftserteilung bestehe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Revisionswerberin – unter Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur – nachvollziehbar ausgeführt hat, dass das Rechtsschutzziel der Amtsrevision im Fall einer Herausgabe der vertraulichen Dienstbestimmung I von Vornherein unerreichbar wäre, weil die einmal über die Dienstbestimmung I erteilte Auskunft im Fall eines Erfolgs der Revision nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Auf die Darlegung eines materiellen oder immateriellen Schadens kommt es dabei – anders als die mitbeteiligte Partei vermeint – nicht an.
Nach Abwägung der berührten Interessen wäre somit für die revisionswerbende Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, da eine einmal erteilte Auskunft nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses. Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden (vgl. VwGH 22.10.2024, Ra 2024/11/0169; VwGH 18.04.2023, Ra 2023/03/0086 sowie VwGH 30.04.2020, Ra 2020/02/0058 jeweils mwN.)
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.