Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des Dr. MMag. M S, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 27. Mai 2025, Zl. LVwG 327 10/2024 R1, betreffend naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 2024 wurde dem Revisionswerber gemäß § 41 Abs. 1 lit. b iVm §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 2 sowie 33 Abs. 1 lit. m des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL) aufgetragen, zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes „auf der im beiliegenden Lageplan rot eingezeichneten Eingriffsfläche auf den GST NRN [...]“ nachstehende Maßnahmen umzusetzen:
„1. Sämtliche errichtete[n] Wasserableitungen sind bis zum 31.10.2024 zu entfernen.
2. Das gesamte abgelagerte Material sowie die gesamte Gerinneverrohrung ist bis zum ursprünglich vorhandenen organischen Oberboden vollständig bis zum 31.10.2024 zu entfernen.
3. Das offene Gerinne ist bis zum 31.10.2024 naturähnlich auszuformen und nur so weit wie technisch unbedingt notwendig mit Wasserbausteinen gegen Erosion zu sichern.
4. Die Vegetation auf der gesamten nach der Entfernung des Materials offene[n] Fläche ist mittels einer Heugrassaat von einer hochstaudenreichen Magerwiese der Umgebung bis zum 30.09.2025 wiederherzustellen. Hierzu ist eine hochstaudenreiche Magerwiese der unmittelbaren Umgebung zum Zeitpunkt der Vollblüte zu mähen und das noch frische Mähgut im Flächenverhältnis 2:1 [...] gleichmäßig auf die zu begrünenden Flächen verteilt und locker ausgebreitet als Samenquelle und Erosionsschutz auszubringen. (Pro zu begrünendem Quadratmeter ist also das frische Mähgut von zwei Quadratmetern Magerwiese zu verwenden.) Anschließend ist die Wiese einmal jährlich zu mähen und darf nicht gedüngt werden.
5. Sämtliche so wiederhergestellten Flächen sind für die Dauer von drei Jahren auf das Vorhandensein von Exemplaren der invasiven Neophyten Arten Japanknöterich (Fallopia japonica), Riesen Bärenklau (Heracleum mantegazzianum), Späte Goldrute (Solidago gigantae), Kanadische Goldrute (Solidago canadensis) Lupine (Lupinus polyphyllos), Drüsen Springkraut (Impatiens glandulifera), Sommer Flieder (Buddleja davidii), Robinie (Robinia pseudacacia) sowie Blauglockenbaum (Paulownia tomentosa) hin zu kontrollieren. Sollten bei diesen Kontrollen Exemplare dieser Pflanzenarten nachgewiesen werden, sind diese ehestmöglich wirksam zu entfernen und einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen. Bestände des Japanknöterichs sind nicht nur während dieses Zeitraumes, sondern so lange wirksam zu bekämpfen (z.B. durch Abdecken mit einer lichtdichten Teichfolie), bis das Vorkommen vollkommen erloschen ist. [...]“
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg wurde einer dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „sowie 33 Abs. 1 lit. m“ zu entfallen habe, die Fristen für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes in den Punkten 1., 2. und 3. mit sechs Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung festgesetzt würden und die Frist für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes in Punkt 4. mit zwölf Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung festgesetzt werde. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0063; 3.3.2023, Ra 2022/10/0094; 28.10.2022, Ra 2022/10/0135). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 14.10.2022, Ra 2022/10/0122; 29.9.2022, Ra 2022/10/0095; 31.7.2020, Ra 2020/10/0073).
7 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird nach einer auszugsweisen Wiedergabe des hg. Erkenntnisses vom 24. November 1997, 95/10/0220, zunächst geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis widerspreche dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es ergebe sich (aus dem vom Verwaltungsgericht bestätigten) Bescheid der belangten Behörde weder „das Ausmaß der Entfernung des abgelagerten Materials“ noch „die Gestaltung des wiederherzustellenden Geländeprofils“. Es fehle „eine genaue Beschreibung des zu entfernenden Materials“. Dem Bescheid fehlten „Darlegungen, wieviel Quadratmeter Fläche vom Wiederherstellungsauftrag umfasst“ seien; weder im Spruch noch in der Begründung sei „das Flächenausmaß näher beschrieben“. Es fehle „eine planliche Darstellung im Spruch und in der Begründung“. Auch fehle „eine Darlegung in welchem Ausmaß die gesamte Verrohrung bis zum ursprünglich vorhandenen organischen Oberboden vollständig“ zu entfernen sei. Der Revisionswerber habe vorgebracht, dass nicht die gesamte Verrohrung von ihm angebracht worden sei; es wäre daher „das Ausmaß der zu entfernenden Verrohrung in Metern genau“ zu bestimmen gewesen.
8 Es fehlten überdies auch Ausführungen, „in welchem Umfang Wasserbausteine anzubringen“ seien, es fehle diesbezüglich „das Flächenausmaß, die Länge und Breite“ der Wasserbausteine und „Beschreibungen zur räumlichen Situierung“. Es fehlten auch Beschreibungen „inwieweit dies technisch notwendig“ sei bzw. „zum vormaligen Bestand von Wasserbausteinen“.
9 Ob der Spruch ausreichend bestimmt ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. VwGH 29.8.2024, Ra 2022/07/0182, mit Verweis auf VwGH 13.7.2022, Ra 2020/11/0016). Es liegt insoweit nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Ergebnis erzielt wurde (vgl. nochmals VwGH 29.8.2024, Ra 2022/07/0182, mit Verweis auf VwGH 12.3.2024, Ra 2022/10/0045). Derartiges vermag die Revision aber nicht aufzuzeigen:
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat im genannten Erkenntnis vom 24. November 1997, 95/10/0220, unter anderem Folgendes ausgeführt:
„Die Frage, ob das Leistungsgebot den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs. 1 AVG entspricht, ist anhand des Inhaltes des Spruches des angefochtenen Bescheides gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer, einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, wie z.B. von Plänen zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist. Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muß so bestimmt gefaßt sein, daß einerseits den Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann. Ein naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag, der die Lage von Anschüttungen, deren Entfernung aufgetragen wird, durch Bezeichnung des Grundstückes, auf dem sich die Anschüttungen befinden, die Angabe des Materials, aus dem diese bestehen, und die Bezeichnung des Ausmaßes der Flächen, die von den Anschüttungen bedeckt werden, beschreibt, entspricht den soeben dargelegten Bestimmtheitsanforderungen dann, wenn im konkreten Fall weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel darüber entstehen können, welche Anschüttungen zu entfernen sind, damit dem erteilten Auftrag entsprochen werde. Dabei dürfen die Bestimmtheitsanforderungen nicht überspannt werden; auf kleinste Entfernungseinheiten bezogene wörtliche oder vermessungstechnische Angaben über die Position von Anschüttungen innerhalb einer hinreichend bestimmt umschriebenen Fläche sind insbesondere dann entbehrlich, wenn auf Grund der Verhältnisse in der Natur, vor allem auf Grund einer deutlichen Unterscheidbarkeit der zu entfernenden Anschüttungen von den von diesen nicht betroffenen Flächen, beim Verpflichteten und der Vollstreckungsbehörde kein Zweifel über den räumlichen Umfang des Entfernungsauftrages bestehen kann (vgl. die Erkenntnisse vom 18. April 1994, Zl. 94/10/0036, und vom 24. April 1995, Zl. 93/10/0035).
Eine den dargelegten Anforderungen entsprechende Beschreibung der zu entfernenden Anschüttungen fehlt im Beschwerdefall; diese wird auch nicht dadurch entbehrlich, daß schon die Freilegung und Entfernung der verlegten Rohre (insoweit bestehen gegen die Bestimmtheit des erteilten Auftrages keine Bedenken) notwendigerweise mit der Entfernung von Aushubmaterial verbunden sein wird, weil sich aus diesem Umstand weder das Ausmaß der zu entfernenden Anschüttung noch die Gestaltung des freizulegenden Geländeprofils zwingend ergibt. Im übrigen ist im Hinblick auf das Vorbringen der Gegenschrift, wonach die Anschüttungen nur zum Teil aus Bauschutt bestehen, der von Erdreich überdeckt wird darauf zu verweisen, daß der angefochtene Bescheid nach dem Inhalt seines ausschließlich auf die Entfernung von Bauschutt abzielenden Spruches keine Grundlage dafür böte, die Entfernung solcher Anschüttungen zwangsweise durchzusetzen, die nicht aus Bauschutt bestehen. Im Umfang des vom verbleibenden Bescheidinhalt trennbaren Auftrages, den ‚abgelagerten Bauschutt‘ zu entfernen, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.“
11 Wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Dabei reicht es nicht aus, bloß Rechtssätze zu verschiedenen hg. Erkenntnissen wiederzugeben oder hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl zu nennen, ohne auf konkrete Abweichungen von dieser Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. VwGH 16.11.2023, Ra 2022/10/0146, mit Verweis auf VwGH 22.8.2022, Ra 2022/10/0005, 0006; 24.2.2022, Ra 2022/03/0040; 30.3.2021, Ra 2020/07/0075, 0076).
12 Eine derartige Darlegung enthält das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision aber nicht. Es wird insbesondere übergangen, dass sich das Erkenntnis 95/10/0220 auf eine unzureichende (örtliche) Beschreibung des dort zu entfernenden „abgelagerten Bauschutts“ bezogen hat, im Revisionsfall aber die Entfernung des „gesamten abgelagerten Materials sowie die gesamte Gerinneverrohrung bis zum ursprünglich vorhandenen organischen Oberboden“ auf der „im beiliegenden Lageplan rot eingezeichneten Eingriffsfläche“ auf bestimmt bezeichneten Grundstücken aufgetragen wurde, wobei der Revisionswerber im Revisionsfall nach den in der Revision nicht konkret bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes (unter anderem) im Bereich der stark nach Nordwesten geneigten verfahrensgegenständlichen Grundstücke eine Aufschüttung mit einem Flächenausmaß von mehr als 100 m 2 vorgenommen hat, durch die eine geschotterte Verebnung ausgeformt wurde, und talseits die Böschung mit einer Grobsteinschlichtung stabilisiert wurde. Zudem wurde unmissverständlich die Entfernung sämtlicher Wasserableitungen sowie der gesamten Gerinneverrohrung aufgetragen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der vorliegende Wiederherstellungsauftrag unter den vom Revisionswerber in Rz 7 genannten Gesichtspunkten als unbestimmt anzusehen wäre. Ein Abweichen von der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt.
13 Was schließlich das oben in Rz 8 wiedergegebene Zulässigkeitsvorbringen anbelangt, ist (erneut) darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen nicht überspannt werden dürfen. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Adressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des Bescheides bzw. Erkenntnisses durch den Adressaten unter Heranziehung von Fachleuten zu erfolgen hat, und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist (vgl. VwGH 5.7.2023, Ra 2023/10/0339, mit Verweis auf VwGH 28.5.2020, Ra 2019/07/0081). Mit den in Rz 8 wiedergegebenen Darlegungen zeigt die Zulässigkeitsbegründung eine Unvertretbarkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts aber nicht auf, zumal nicht erkennbar ist, dass der Auflage 3 des behördlichen Bescheides nicht insbesondere anhand der Verkehrsauffassung (vgl. nochmals VwGH 5.7.2023, Ra 2023/10/0339, mit Verweis auf VwGH 21.11.2005, 2002/10/0165) entnehmbar wäre, mit welchen konkreten Maßnahmen der Verpflichtung entsprochen werden könnte. Die Festlegung, mit welchen Mitteln der (End )Zustand erreicht werden könnte, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur eindeutigen Umschreibung nicht notwendig (vgl. abermals VwGH 5.7.2023, Ra 2023/10/0339, mit Verweis auf VwGH 14.6.2012, 2008/10/0343).
14 In der Zulässigkeitsbegründung finden sich auch Ausführungen dazu, dass der Revisionswerber die Rechtsauffassung vertritt, dass er nicht verpflichtet sei, die verfahrensgegenständliche Fläche auf den Bestand invasiver Neophyten Arten zu überprüfen, da es „hiefür keine gesetzliche Grundlage“ gebe. Eine vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die gesetzliche Grundlage der angefochtenen Entscheidung (§ 41 Abs. 1 lit. b GNL) zu klärende Rechtsfrage wird diesbezüglich weder behauptet noch formuliert. Der Revisionswerber hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes „eine einschürige, hochstaudenreiche, schattige, frisch feuchte Magerwiese mit einer Fläche von mehr als 100 m 2 , welche von einem Gerinne gequert wurde“, durch die von ihm vorgenommene Aufschüttung zerstört. Weshalb die in Spruchpunkt 5. genannten Pflegemaßnahmen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes hier: zur Wiederherstellung der genannten Magerwiese unzulässig sein sollten, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kommt es insofern nicht darauf an, ob die in Rede stehenden invasiven Pflanzenarten vor der durchgeführten Aufschüttung vorhanden waren, sondern darauf, ob zur Wiederherstellung der genannten Magerwiese diese von der Behörde auf sachverständiger Grundlage gewonnenen Pflegemaßnahmen erforderlich sind. Dass Letzteres unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten nicht der Fall wäre, wird in der Revision nicht behauptet.
15 In der Zulässigkeitsbegründung wird im Weiteren geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 20.4.2022, Ra 2022/06/0010 bis 0012) ab, wonach Beweisanträgen zur Feststellung rechtserheblicher Tatsachen jedenfalls Folge zu geben sei. Das Verwaltungsgericht habe den Beweisantrag „aus dem Bereich Vermessungswesen“ mit diesem Sachbefund könne die vom „Wiederherstellungsauftrag umfasste Fläche genau ermittelt werden“ abgewiesen.
16 Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bereits die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (bloß) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen (vgl. VwGH 4.6.2024, Ra 2024/10/0072; 30.8.2023, Ro 2022/10/0010; 18.5.2022, Ro 2021/10/0008). Eine derartige konkrete Relevanzdarstellung erfolgt hier aber nicht, zumal nicht ausgeführt wird, was ein Gutachten an der Wiederherstellung der Vegetation auf der (in Spruchpunkt 4. genannten „gesamten nach der Entfernung des Materials offenen“) Fläche geändert hätte.
17 In der Zulässigkeitsbegründung wird schließlich ausgeführt, der Revisionswerber habe behauptet, dass er Punkt 4. des Bescheides der belangten Behörde bereits erfüllt habe, sodass der diesbezügliche Wiederherstellungsauftrag in Leere ginge; Feststellungen dazu habe „die belangte Behörde“ nicht getroffen.
18 Mit diesem Vorbringen wird allerdings nicht ausgeführt, welche grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG vom Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich zu lösen wäre. Aus welchen Gründen der Revisionswerber im Übrigen die Ansicht vertreten zu können glaubt, er habe dem Auftrag nach Punkt 4. des behördlichen Bescheides bereits entsprochen dieser Auftrag bezieht sich unmissverständlich auf die „gesamte nach Entfernung des Materials offene Fläche“ wird in der Revision nicht ausgeführt. Dass der Revisionswerber (gemäß Punkt 2. des behördlichen Bescheides) das gesamte abgelagerte Material bereits entfernt habe, wird in der Revision nicht behauptet.
19 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. September 2025