JudikaturVwGH

Ra 2024/10/0008 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
26. Januar 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des D C, vertreten durch Mag. Constantin Adrian Nitu, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz Eugen Straße 70/1/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. August 2023, Zl. W203 2277094 1/2E, betreffend Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 1. Der Revisionswerber besuchte im Schuljahr 2022/23 die 5. Klasse (9. Schulstufe) eines bestimmten öffentlichen Gymnasiums in Wien.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 31. August 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht durch Abweisung einer Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 9. August 2023 unter Berufung insbesondere auf § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz eine Entscheidung der Klassenkonferenz der betreffenden Klasse vom 22. Juni 2023, dass der Revisionswerber aufgrund der Beurteilungen mit der Note „Nicht genügend“ in vier bestimmten Pflichtgegenständen die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe und zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei; die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zu.

3 Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Kern gestützt auf ein Gutachten des zuständigen Schulqualitätsmanagers vom 28. Juli 2023 damit, dass der Revisionswerber in allen vier hier maßgeblichen Pflichtgegenständen sowohl bei seinen Mitarbeitsleistungen als auch bei den schriftlichen Tests und Schularbeiten fast ausschließlich negativ zu beurteilende Leistungen erbracht habe. Die Beurteilung in den vier Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ sei nicht zu beanstanden.

4 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 20.6.2022, Ra 2022/10/0038, mwN).

8 In Bezug auf die Revisionszulässigkeit bedarf es einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung. Jedenfalls ist eine konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall herzustellen (vgl. etwa VwGH 31.5.2021, Ro 2020/10/0010, mwN).

9 3. Der Revisionswerber hat gegen das angefochtene Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 27. November 2023, E 3228/2023 5, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

10 Zur Zulässigkeit seiner mit Blick auf § 26 Abs. 4 VwGG rechtzeitigen außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber das Folgende vor:

„Tatsächlich fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darüber, dass Schulbehörden und einzelne Schulen die Verpflichtung zukommt, Schülern auch jenen, die aus dem Ausland stammen oder erst nachträglich in das jeweilige Schuljahr eintreten die Teilnahme am Schulunterricht ohne Benachteiligungen zu ermöglichen, um damit auch die Chancengleichheit eines jeden Schülers zu fördern und welche Maßnahmen dabei im Speziellen zu treffen sind.“

11 4. Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen wird allerdings die nach der hg. Rechtsprechung erforderliche konkrete, fallbezogene Verknüpfung mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht hergestellt, sodass damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt wird (vgl. dazu etwa auch VwGH 17.6.2021, Ra 2021/10/0074, mwN).

12 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. Jänner 2024

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