JudikaturBVwG

I419 2313409-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
23. Oktober 2025

Spruch

I419 2313409-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter MMag. Marc Deiser und Thomas Geiger MBA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 15.05.2025 betreffend Einstellung der Leistung mangels Arbeitswilligkeit nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.05.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem bekämpften Bescheid sprach das AMS aus, dass das dem Beschwerdeführer gewährte Arbeitslosengeld ab dem 03.04.2025 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt werde. Das AMS habe am genannten Tag zum dritten Mal Kenntnis davon erlangt, dass der Beschwerdeführer eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung, ohne triftigen Grund vereitelt habe, weshalb Arbeitsunwilligkeit angenommen werden müsse.

2. Beschwerdehalber wird sinngemäß vorgebracht, der Beschwerdeführer werde in Österreich sicher keine „fremden Arbeitsplätze“ annehmen, zuvor lasse er „die Staatsbürgerschaft fallen“. Er sei dabei, Forderungen einzutreiben und werde danach eine Beschäftigung in seinem „zukünftigen Unternehmen“ als Gesellschafter sowie Geschäftsführer aufnehmen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus.

4. Im Vorlageantrag wird ergänzt, dem AMS sei mitgeteilt worden, dass eine Beschäftigung als Gesellschafter sowie Geschäftsführer im eigenen zukünftigen Unternehmen aufgenommen werde. Es liege „im überwiegenden Interesse“, eine „gleichberechtigte Beschäftigung als Geschäftsführer/Gesellschafter“ aufnehmen zu können, anstatt fremde „Technikerstellen eingehen zu müssen“, da „diese Personen“ sich in naher Zukunft um eine Stelle im Unternehmen des Beschwerdeführers bewerben könnten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie soeben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer war von 01.03.2022 bis 04.05.2025 Angestellter im Güterbeförderungsgewerbe. Als Einzelunternehmer betrieb er von XXXX bis XXXX ein Gewerbe der „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit XXXX LKW“ und von XXXX bis XXXX ein Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau verbunden mit Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk)“, wobei er bis 31.08.2024 gemäß dem GSVG pflichtversichert war.

1.2 Er hat ab 2013 mehrmals Arbeitslosengeld bezogen und stellte 26.08.2024 neuerlich einen Antrag darauf. In der Folge erhielt er es in Höhe von täglich € 18,19 ab 01.09.2024. Am 11.09.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich vom AMS abmelde, da er sich auf die zugewiesenen Stellen nicht bewerben werde. Darauf stellte das AMS den Bezug von 12.09. bis 07.10.2024 ein. Am 08.10.2024 beantragte er neuerlich Arbeitslosengeld, welches ihm deshalb von da an wieder in der genannten Höhe ausbezahlt wurde.

1.3 Mit Bescheid vom 11.12.2024 sprach das AMS aus, dass er den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 22.10.2024 für 42 Tage verloren habe, da er eine Beschäftigung als Schlosser ohne triftigen Grund vereitelt hatte. Die Beschwerde dagegen wies dieses Gericht als unbegründet ab (27.05.2025, XXXX ).

1.4 Anschließend an das Arbeitslosengeld bezog er aufgrund eines Antrages vom 18.04.2025 Notstandshilfe ab 25.04.2025. Mit Bescheiden vom 27.03. und 07.05.2025 sprach das AMS aus, dass er den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 13.03.2025 für 43 Tage und jenen auf Notstandshilfe (anschließend) für 13 Tage ab 25.04.2025 verloren habe, da er eine Beschäftigung (bei der E. SA, Anm.) als Zerspanungstechniker (CNC-Fräser) ohne triftigen Grund vereitelt hatte. Das AMS hatte ihm diese am 27.02.2025 zugewiesen. Die Beschwerden dagegen wies dieses Gericht als unbegründet ab (BVwG 27.05.2025, XXXX , XXXX ).

1.5 Die Betreuungsvereinbarung vom 04.09.2024 hält fest, das AMS helfe dem Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Maschinenbautechniker mit Lehrabschluss oder Maschinenbautechniker. Seinen Arbeitsort könne er mit dem eigenen Pkw erreichen.

1.6 Das AMS wies ihm am 13.03.2025 eine Stelle als Techniker bei der I. GmbH in dessen Wohnbezirk, etwa 11 Straßenkilometer vom Wohnort entfernt, in Vollzeitbeschäftigung mit 38,5 Wochenstunden und einem Mindestentgelt von monatlich € 2.505,-- brutto bei Bereitschaft zur Überzahlung zu.

Für die Stelle wurde u. a. eine abgeschlossene technische Ausbildung im Bereich „Metall / Maschinenbau“ vorausgesetzt; das Aufgabengebiet wurde wie folgt beschrieben:

„- erstellen/überarbeiten von technischen Zeichnungen (Neuentwicklung und Handskizzen) - Stücklisten / Kalkulation erstellen - Arbeitsvorbereitung - Prototypen von Neuentwicklungen selbst herstellen (drehen/fräsen) - laufende Qualitätskontrolle und Endkontrolle gefertigter Produkte“.

Das AMS fungiere als Vorauswahlpartner für das Unternehmen. Als Bewerbungsart war angeführt: „[...] schicken Sie bitte Ihre Bewerbungsunterlagen [...] per Email an: [Name]@ams.at“ und ergänzend die Anschrift der betreffenden Dienststelle des AMS angegeben.

1.7 Auf die Beschäftigung als Techniker bei der I. GmbH findet aufgrund deren Zugehörigkeit zum Fachverband Ingenieurbüros der Kollektivvertrag für Angestellte in Information und Consulting Anwendung. Dieser sieht eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und in der Verwendungsgruppe III ein monatliches Mindestgrundgehalt von € 2.464,50 vor. Die Verwendungsgruppe III betrifft „Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbständig erledigen“ („Tätigkeitsmerkmale“) und umfasst u. a. „Technische Angestellte, z. B.: TechnikerIn mit besonderen Fachkenntnissen während der branchenspezifischen Einarbeitungszeit, technische ZeichnerIn (CAD) im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, TechnikerIn im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.“

1.8 Der Beschwerdeführer hat sich nicht beim AMS für die Position in der I. GmbH als Techniker beworben. Er hat dem AMS gegenüber zuvor unter anderem folgende Angaben gemacht:

„[I]ch werde nach einer kurzen Zeitspanne die Selbstständigkeit wieder aufnehmen. Daher ersuche ich Sie mir keine Stellen zu schicken. Die Anmeldung beim AMS erfolgte sicherlich nicht auf freiwilliger [B]asis.“ (E-Mail vom 17.10.2024)

„Auf die Stellen werde ich sicherlich nicht eingehen. Beim Ams bin ich gemeldet weil ich muss, sonst sicherlich nicht.“ (E-Mail vom 21.10.2024)

„[I]ch teile Ihnen nochmal mit, dass ich [...] ein Unternehmen gründen und mich anstellen werde [...]. In der Zwischenzeit werde ich sicher keine Stelle in fremden [U]nternehmen aufnehmen.“ (E-Mail vom 13.11.2024)

Zur Nichtbewerbung beim AMS für die Stelle bei der I. GmbH gab er in seiner Einvernahme am 28.04.2025 an, betreffend das Vorliegen der Zumutbarkeitskriterien wie Arbeitszeit, Entlohnung etc. keine Einwendungen zu haben. Er werde bald wieder „eine Selbständigkeit“ aufnehmen. Die Tätigkeit als Techniker bei der I. GmbH entsprach den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers.

Ein Dienstverhältnis des Beschwerdeführers als Techniker bei der I. GmbH kam nicht zustande. Sein Verhalten, konkret der Umstand, dass er sich nicht wie vorgeschrieben beim AMS für die Stelle beworben hat, war kausal dafür. Ihm war bewusst, dass die Chancen auf eine Anstellung verringert werden, wenn er eine Bewerbung unterlässt. Dennoch nahm er dies in Kauf.

1.9 In der Beschwerdevorentscheidung wird zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Annahme jeder zumutbaren Beschäftigung ablehnt. Dem tritt dieser auch im Vorlageantrag nicht entgegen, sondern bringt weiterhin vor, er werde im eigenen „zukünftigen Unternehmen“ eine Beschäftigung aufnehmen, und habe somit eine „Stelle in Aussicht“.

Der Beschwerdeführer hat zumindest bis Mitte September 2025 keine angemeldete unselbständige Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt und den eingeholten Versicherungsdaten, ferner konnten die Akten der angeführten früheren Beschwerdeverfahren herangezogen werden. Der Kollektivvertrag findet sich auf der Seite der WKO (www.wko.at/kollektivvertrag/kollektivvertrag-information-und-consulting-2025). Aus dem Fehlen von Einwendungen und der Ankündigung des Beschwerdeführers, keine „fremden Technikerstellen“ anzunehmen, jedoch selbständig als Gesellschafter-Geschäftsführer Arbeit aufnehmen zu wollen, ergibt sich, dass die Stelle als Techniker bei der I. GmbH seinen körperlichen Fähigkeiten entsprach.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht im Sinne des Abs. 2 zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) sowie arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

3.2. Arbeitswillig ist nach § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

3.3 Das Gericht sieht keinen Grund, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle anders zu beurteilen als das AMS, zumal die Arbeit den Fähigkeiten sowie der Ausbildung des Beschwerdeführers entsprach, die zumutbare Wegzeit von zwei Stunden (§ 9 Abs. 2 AlVG) wegen der geringen Distanz unterschritten wird, das gebotene Entgelt über dem kollektivvertraglich vorgesehenen lag, und in Fällen, in denen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung auf ein zugewiesenes Beschäftigungsverhältnis anwendbar sind, diese Normen den verbindlichen (Mindest-) Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Entlohnung der Beschäftigung darstellen. (VwGH 11.06.2014, 2013/08/0084)

3.4 Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen von der ausdrücklichen Weigerung - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten zunichtemacht, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023)

3.5 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 10.05.2022, Ra 2018/08/0187, mwN)

Für die Ursächlichkeit ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187, mwN)

Wie festgestellt, war das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für das Nichtzustandekommen der Anstellung. Wie ebenso festgestellt, war dem Beschwerdeführer bewusst, dass sein Verhalten die Chancen der Anstellung verringert, wobei er sich mit diesem Resultat abgefunden hat. Es lag somit zumindest ein bedingter Vorsatz vor.

3.6 Wenn ein im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe stehender Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG (in Hinblick auf die Notstandshilfe in Verbindung mit § 38 AlVG) zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Eine generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung führt dagegen zur Einstellung des Bezuges mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG. (VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169, Rz. 18, mwN)

3.7 Zur Frage, wann davon auszugehen ist, dass ein Arbeitsloser generell die Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ablehnt und daher mangels Arbeitswilligkeit die Voraussetzungen der Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit in diesem Sinn etwa unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen kann, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen. Weiters entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach § 10 AlVG geführt haben, - als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten - geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit. Hat der Arbeitslose in diesem Sinn erkennen lassen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung. In der Folge kann die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird. (VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169, Rz. 19, mwN)

3.8 Vorliegend hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen sowohl zumindest dreimal eine zumutbare Beschäftigung vereitelt als auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht beabsichtigt, die Beschäftigung auf einer vom AMS zugewiesenen Stelle anzustreben oder aufzunehmen. Er hat auch keine neue Beschäftigung angetreten.

Die dritte Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers innerhalb kurzer Zeit konnte daher von vornherein zum Anlass genommen werden, nicht erst einen weiteren temporären Verlust des Anspruchs nach § 10 AlVG, sondern unmittelbar darauf gestützt die Einstellung des Bezugs der Notstandshilfe auszusprechen. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023, mwN)

3.9 In der Beschwerdevorentscheidung schloss das AMS die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus. Nach § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde dies verfügen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bringt das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll. (VwGH 24.08.2024, Ra 2024/08/0078, Rz. 11)

Um die vom Gesetzgeber nach § 13 Abs. 2 VwGVG außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat ein Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. (VwGH 24.08.2024, Ra 2024/08/0078, Rz. 12)

Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG (in Verbindung mit § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen. Wirkt der Notstandshilfebezieher allerdings nicht in der oben beschriebenen Weise an den Feststellungen über die Prognose der Einbringlichkeit mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden. (VwGH 24.08.2024, Ra 2024/08/0078, Rz. 13)

Fallbezogen hat der Beschwerdeführer im Vorlageantrag lediglich beantragt, „die Bescheide“ aufzuheben und „sodann“ die Leistungsbezüge anzuweisen („zur Ausweisung zu bringen“). Damit hat er nicht konkret dargelegt, dass ihn der Vollzug des Bescheides über die Einstellung der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde. Er hat auch jedenfalls bis vor kurzem keine Beschäftigung aufgenommen. Die Beschäftigungsaufnahme unmittelbar vor der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht hätte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht als unverhältnismäßig erscheinen lassen müssen, weil durch das gerade erst begonnene Arbeitsverhältnis weder die Einbringlichkeit der Rückforderung als sichergestellt gelten konnte noch ein weiter bestehendes öffentliches Interesse an der disziplinierenden Wirkung der Einstellung im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung zu verneinen war. (VwGH 24.08.2024, Ra 2024/08/0078, Rz. 17) Demgemäß hat das AMS auch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu Recht ausgesprochen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Vereitelungshandlungen und zur Arbeitswilligkeit; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor, die auch unbestritten blieben. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme des Beschwerdeführers hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0008, Rz 14). Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Es liegen reine Rechtsfragen vor. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.