Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des M M in T, vertreten durch Dr. Maximilian Burkowski, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 32, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 16. Mai 2023, Zl. LVwG 351357/2/Py/PP, betreffend Zurückweisung eines Antrages i.A. des Oö. Sozialhilfe Ausführungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz Land), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. Mai 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Beschwerdeverfahren einen Antrag des Revisionswerbers vom 16. Jänner 2023 auf Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe gemäß §§ 20, 21 Abs. 4 und 23 Oö. Sozialhilfe Ausführungsgesetz (Oö. SOHAG) iVm § 13 Abs. 3 AVG zurück, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zuließ.
2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, die belangte Behörde habe den Revisionswerber, einen kroatischen Staatsangehörigen, mit Schreiben vom 19. Jänner 2023 aufgefordert, bis spätestens 9. Februar 2023 (unter anderem) die „Vorlage der Bescheinigung des Daueraufenthaltes“ nachzureichen; dieser Verbesserungsauftrag habe den Hinweis enthalten, dass die Behörde den Auftrag zurückweisen werde, „ohne den Anspruch näher zu prüfen“, wenn dem Verbesserungsauftrag innerhalb der angegebenen Frist nicht nachgekommen werde.
3 Mangels Vorlage der geforderten „Bescheinigung des Daueraufenthaltes“ habe die belangte Behörde den Sozialhilfeantrag mit dem (vor dem Verwaltungsgericht bekämpften) Bescheid vom 4. April 2023 zurückgewiesen.
4 In rechtlicher Hinsicht begründete das Verwaltungsgericht die Bestätigung des genannten Bescheides im Kern mit Blick insbesondere auf § 23 Abs. 2 Oö. SOHAG damit, dass der Revisionswerber trotz der ihm zugestellten behördlichen Aufforderung vom 19. Jänner 2023 eine Bescheinigung über den Daueraufenthalt nicht übermittelt habe.
5 1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie unter Beantragung von Aufwandersatz (unter anderem) vorbringt, die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG lägen nicht vor.
7 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 19.2.2024, Ra 2024/10/0011, oder 13.2.2025, Ra 2025/10/0008, jeweils mwN).
11 3. Die vorliegende außerordentliche Revision bringt im Kern vor, das Verwaltungsgericht „überspanne“ mit dem angefochtenen Erkenntnis „im Widerspruch mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs“ die „Anforderungen für eine Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch den Revisionswerber“; nach der hg. Rechtsprechung sei es „Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, welche Angaben noch benötigt werden, sowie sie aufzufordern, für ihre Angaben Beweise anzubieten, und damit insofern wiederum eine Mitwirkungspflicht der Partei auszulösen“ (Hinweis insbesondere auf VwGH 22.10.2013, 2012/10/0150).
12 Wird wie hier eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt jenem der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Dabei reicht es nicht aus, bloß Rechtssätze zu verschiedenen hg. Erkenntnissen wiederzugeben oder hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl zu nennen, ohne auf konkrete Abweichungen von dieser Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. etwa wiederum VwGH Ra 2024/10/0011 oder 12.3.2024, Ra 2022/10/0045, jeweils mwN).
13 Diesem Erfordernis wird das Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers nicht gerecht, lässt es doch insbesondere den Inhalt des behördlichen Verbesserungsauftrages vom 19. Jänner 2023 (vgl. oben Rz 2) gänzlich außer Acht, dem durchaus klar zu entnehmen war, „welche Angaben noch benötigt werden“. Daran vermag auch der wiederholte Hinweis des Revisionswerbers auf ein nach diesem Verbesserungsauftrag von der belangten Behörde (an einen für den Revisionswerber tätigen Sozialarbeiter) versandtes Mail vom 9. Februar 2023 (wonach „auf den Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt) gewartet werden“ müsse, „bevor der Antrag fertig bearbeitet werden kann“) nichts zu ändern.
14 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
15 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. Juli 2025