Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger sowie die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in 6971 Hard, In der Wirke 3/13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 17. Jänner 2024, LVwG 1 844/2022 R14, betreffend Bestrafung nach dem COVID 19 Maßnahmengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg den Revisionswerber einer Übertretung nach § 8 Abs. 6 COVID 19 Maßnahmengesetz (COVID 19 MG), BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 255/2021, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 COVID 19 MG, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2021, schuldig, weil er es als nach § 9 VStG Verantwortlicher, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Komplementär), einer bestimmten KG, die ein näher bezeichnetes Lokal betreibe, zu verantworten habe, dass am 27. Jänner 2022 um 20:30 Uhr Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes von ihm das Betreten des näher bezeichneten Gastronomiebetriebes verweigert worden sei, als diese die Einhaltung der geltenden Maßnahmen gegen die Coronapandemie gemäß § 9 COVID 19 MG kontrollieren hätten wollen, und verhängte über ihn hiefür gemäß § 8 Abs. 6 COVID 19 MG, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 255/2021, eine Geldstrafe von 250 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe). Weiters verpflichtete das Verwaltungsgericht den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2024, E 784/2024 5, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
3 In der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhob der Revisionswerber die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
4 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 7 Z 4 6. COVID 19 Schutzmaßnahmenverordnung. Zudem könnten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auch solche des Verfahrensrechts sein, wovon auszugehen sei, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stünden. Das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (Verweis auf VwGH 26.6.1978, 0695/77, VwSlg. 9602 A). Letztlich liege eine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil die Rechtssicherheit durch einen logischen Widerspruch in der rechtlichen Beurteilung gefährdet sei und sich das Verwaltungsgericht nicht mit der in der Beschwerde erhobenen Rüge auseinandergesetzt habe.
7 Mit diesem Vorbringen wird jedoch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt:
8 In Bezug auf die Revisionszulässigkeit bedarf es einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung (vgl. VwGH 5.3.2024, Ra 2024/09/0008, mwN). Jedenfalls ist eine konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall herzustellen (vgl. VwGH 28.2.2022, Ro 2022/09/0002, mwN).
9 Der Revisionswerber legt in seiner Zulässigkeitsbegründung nicht konkret dar, welche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG, von deren Lösung das Schicksal der vorliegenden Revision abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen wäre. Ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht nicht aus, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0087, mwN).
10 Dies gilt auch insofern, als der Revisionswerber nur ein pauschales nicht näher konkretisiertes Vorbringen zum Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erstattet. Dabei unterlässt er es konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (vgl. VwGH 29.11.2023, Ra 2023/09/0038, mwN).
11 Ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht auch das Vorbringen des Revisionswerbers, in dem er weder darlegt, dass und inwiefern ein die Rechtssicherheit gefährdender logischer Widerspruch in der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts vorliege, noch konkretisiert wird, mit welcher Beschwerderüge sich das Verwaltungsgericht in seinen umfangreichen rechtlichen Erwägungen nicht auseinandergesetzt hätte, nicht den Anforderungen einer Zulässigkeitsbegründung.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG unter Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.
Wien, am 9. Oktober 2024