Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der L P in S, vertreten durch Mag. Bernd Moser, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden, Mühlbachweg 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 23. Mai 2023, Zl. 405 9/1235/1/2 2023, betreffend Kostenersatz nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 24. Jänner 2023 wurde die Revisionswerberin nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz S.SHG verpflichtet, dem Land Salzburg als Sozialhilfeträger für den in der Zeit von 1. Jänner 2022 bis 31. Jänner 2022 und von 1. Mai 2022 bis 31. Mai 2022 entstandenen Sozialhilfeaufwand einen Kostenersatz in der Höhe von insgesamt € 1.551,91 zu leisten.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Sozialhilfeträger trage die Kosten für den Aufenthalt der Revisionswerberin in einem Seniorenwohnheim. Zu diesen Aufenthaltskosten habe die Revisionswerberin eine Eigenleistung aus Pensions- und Pflegegeldbezügen zu erbringen, wobei seit 1. Juli 2020 eine Pensions und Pflegegeldteilung zugunsten der Sozialhilfe erfolge. Aus der Vermietung einer Wohnung erziele die Revisionswerberin monatliche Mieteinnahmen in der Höhe von € 400, . Mit einer Einkommenserklärung für das Jahr 2021 habe die Revisionswerberin der belangten Behörde bekanntgegeben, an Erträgen für das Jahr 2021 Zinsen (abzüglich KESt) in der Höhe von € 165,81 und eine Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung in der Höhe von € 3.137, lukriert zu haben. Dieser Erklärung sei zudem eine Rechnung vom 3. Oktober 2022 über € 3.884,83 für die Installation einer neuen Heizung in der vermieteten Wohnung beigelegt worden.
4 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, ein Sozialhilfeempfänger sei gemäß § 43 S.SHG zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn nachträglich bekannt werde, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen gehabt habe, wobei der Ersatz insoweit nicht verlangt werden dürfe, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde. Gemäß § 1 der nach § 8 Abs. 3 S.SHG erlassenen Verordnung der Salzburger Landesregierung über den Einsatz der eigenen Mittel im Sinn des § 8 Abs. 1 S.SHG seien die sich aus den Sparbüchern der Revisionswerberin ergebenden Zinsen in der Höhe von € 162,69 bei der Berechnung des Kostenersatzes (als eigene Mittel im Jänner 2022) zu berücksichtigen, weil sie den Betrag von 10 % des NettoAusgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach dem ASVG überstiegen. Eine Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung (wie sie der Revisionswerberin im Mai 2022 in Höhe von € 3.137, zur Verfügung gestanden sei) sei in der genannten Verordnung nicht angeführt, weshalb die Revisionswerberin verpflichtet sei, die erhaltene Gutschrift ebenfalls einzusetzen. Insgesamt sei daher der mit Bescheid der belangten Behörde vorgeschriebene Betrag als Kostenersatz für die in den angesprochenen Monaten für die Revisionswerberin aufgewendete Sozialhilfe zu leisten. Die Anschaffungskosten für die neue Heizung für die Instandhaltung der von ihr vermieteten Wohnung seien bei der Berechnung des Kostenersatzes nicht zu berücksichtigen, weil derartige Ausgaben in der genannten Verordnung keine Berücksichtigung fänden und Ausgaben bzw. Einkünfte nur dann in die Berechnung einfließen könnten, wenn diese gesetzlich vorgesehen seien.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision (gesondert) vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 11.4.2023, Ra 2023/10/0009, mwN).
10 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob bei der Berechnung des Einkommens eines Sozialhilfeempfängers nach dem S.SHG von seinen Mieteinnahmen die mit diesen zusammenhängenden Ausgaben abzuziehen seien.
11 Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 15.3.2024, Ra 2023/10/0019; 26.1.2024, Ra 2024/10/0008, jeweils mwN).
12 Dieser Anforderung entspricht die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht:
13 Das Verwaltungsgericht legte seiner Berechnung des Kostenersatzes nach § 43 Abs. 1 S.SHG Zinsen in Höhe von € 162,69 sowie eine Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung in Höhe von € 3.137, zugrunde. Ausschließlich diese Beträge wurden als Einkommen der Revisionswerberin gewertet und den Leistungen des Sozialhilfeträgers in den Monaten Jänner und Mai 2022 gegenübergestellt. Aus den Mieteinnahmen der Revisionswerberin, die nach dem Revisionsvorbringen durch die getätigte Investition zum Einbau einer neuen Heizung hätten geschmälert werden müssen, wurde der Revisionswerberin hingegen vom Verwaltungsgericht auch wenn es sich fallbezogen ohne Notwendigkeit mit diesen zur Instandhaltung der Mietwohnung notwendigen Kosten inhaltlich auseinandersetzte kein Kostenersatz vorgeschrieben. Weshalb daher das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängen sollte, wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen, das dazu keine Ausführungen beinhaltet, nicht dargelegt.
14Die Revision bringt zudem vor, das Verwaltungsgericht weiche von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen aus anderen Bundesländern ab, wonach sich das Einkommen eines Sozialhilfeempfängers aus seinen Einnahmen abzüglich seiner Ausgaben zusammensetze (Verweis auf VwGH 22.10.2019, Ro 2018/10/0044; 23.2.2000, 97/08/0155).
15Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Dabei hat er konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (vgl. etwa VwGH 29.11.2023, Ra 2023/10/0409).
16 Diesen Anforderungen wird das Zulässigkeitsvorbringen mit seinen pauschalen Ausführungen, die keine Vergleichbarkeit der Fälle und Rechtslagen herstellen, nicht gerecht. Die zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes basierten jedoch offenkundig auf anderen Fallkonstellationen, ging es dort doch gerade um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die im Rahmen eines Kostenersatzverfahrens nach dem Wiener Sozialhilfegesetz bzw. eines Zuerkennungsverfahrens nach dem Oö. Sozialhilfegesetz zu berücksichtigen waren. Wie bereits ausgeführt zog das Verwaltungsgericht im hier vorliegenden Fall die Mieteinnahmen der Revisionswerberin im Kostenersatzverfahren gerade nicht heran (sodass es fallbezogen auf eine durch Investitionen verursachte Minderung der Mieteinnahmen im Sinn der genannten Judikatur nicht ankommt).
17 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2024