Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision der R Aktiengesellschaft, vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in Saalfelden, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 19. Juni 2024, Zl. 405 8/2234/1/7 2024, betreffend Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages und einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
11. Die revisionswerbende Aktiengesellschaft betreibt ein Seilbahnunternehmen im Bundesland Salzburg. Der Betrieb des Seilbahnunternehmens wurde basierend auf der gestützt auf § 26 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) erlassenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13. März 2020 von 16. März 2020 bis 30. März 2020 geschlossen.
2Mit am 2. September 2021 zugestelltem und in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 30. August 2021 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG als unbegründet abgewiesen.
3 Die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Revisionswerberin beantragte mit Schriftsatz vom 28. Juli 2022 die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und holte gleichzeitig die versäumte Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 30. August 2021 nach. Die Revisionswerberin brachte dazu vor, sie sei nach Einholung mehrerer Stellungnahmen sowohl bei den Behörden als auch bei der Salzburger Landesregierung davon ausgegangen, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 30. August 2021 aussichtslos sei. Erst durch eine E Mail des Geschäftsführers der Bergbahn L. GmbH vom 15. Juli 2022 habe die Revisionswerberin zum ersten Mal von einer positiven Erledigung von Anträgen auf Zuerkennung des Verdienstentgangs bei Seilbahnbetrieben erfahren. Sie habe die Höhe des erlittenen Verdienstentgangs durch die steuerliche Vertretung auf der Grundlage des EpG Berechnungstools neu berechnen lassen, wobei sich ein erheblich höherer Betrag als im ursprünglich eingereichten Antrag ergeben habe. Der Revisionswerberin sei vor dem 15. Juli 2022 nicht bewusst gewesen, dass die Höhe des Verdienstentgangs mit dem EpG Berechnungstool zu ermitteln sei.
4 Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. September 2022 als unbegründet abgewiesen. Die von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 14. Dezember 2022 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Abänderung des Bescheidspruchs der Wiedereinsetzungsantrag wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen wurde.
5Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2024, Ra 2023/07/0013, wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2022 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, dass die vom Verwaltungsgericht gegenüber der Revisionswerberin ausgesprochene Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages bereits mangels eines Verspätungsvorhalts mit einem Verfahrensmangel belastet sei, bei dessen Vermeidung das Verwaltungsgericht zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können. Auch den Entfall einer mündlichen Verhandlung habe das Verwaltungsgericht aus näher genannten Gründen nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG stützen können.
6 In weiterer Folge führte das Verwaltungsgericht am 28. Mai 2024 eine mündliche Verhandlung durch.
7 Mit Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Erkenntnisses wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin vom 14. Oktober 2022 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. September 2022 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 28. Juli 2022 spruchgemäß statt „unbegründet abgewiesen“ nunmehr „wegen Verspätung unzulässig zurückgewiesen“ wurde.
Mit Spruchpunkt I.2. wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde vom 28. Juli 2022 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 2021 als verspätet zurück.
Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidungen erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
8 Gestützt auf die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung, unter anderem der Zeugenvernehmungen, stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerberin sei bekannt gewesen, dass sich andere Seilbahnunternehmen Rechtsvertretungen „gesucht“ hätten. Betriebe mit einer Rechtsvertretung hätten Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsmeinung gehabt, dass kein Anspruch (auf Vergütung des Verdienstentgangs) bestehe.
9 Bereits im Oktober 2021 sei die richtungsweisende, anspruchsbejahende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2021, E 848/2021, betreffend ein Seilbahnunternehmen in Vorarlberg ergangen. Vom Fachverband der Seilbahnen, Wirtschaftskammer Österreich, Wien, sei mit EMail vom 28. Oktober 2021 (richtig: 27. Oktober 2021) mit dem Betreff „Information / Erkenntnis des VfGH zum Anspruch von Seilbahnen auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz“ den Mitgliedern das „sehr erfreuliche Erkenntnis des VfGH“ sowie eine Stellungnahme eines dem Fachverband zu diesem Thema schon länger beratend zur Seite stehenden Rechtsanwaltes zur Kenntnis übermittelt und explizit darauf hingewiesen worden, dass allen Seilbahnunternehmen, deren Betrieb im März 2020 auf Grundlage des EpiG eingestellt worden sei, grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung zustehe. Diese E Mail sei an die gesamte Seilbahnbranche, somit auch an die Revisionswerberin, ergangen.
10 Ferner seien mit dem Newsletter der Wirtschaftskammer Salzburg vom 3. Dezember 2021 die Seilbahngesellschaften im ganzen Bundesland Salzburg unter Bezugnahme auf eine vorangegangene „Sitzung der Salzburger Seilbahnen“ darüber informiert worden, wie nun auf Basis der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes die weitere behördliche Vorgangsweise sei. Es sei explizit auf die zwingende Verwendung des EpG Berechnungstools bei Antragsbearbeitung verwiesen worden. Ausdrücklich sei in dem Newsletter angesprochen worden, dass das Formular (EpG Berechnungstool) bereits jetzt ausgefüllt und eingereicht werden könne, sowie die Besprechung mit dem Steuerberater empfohlen worden.
11 Im November 2021 und Dezember 2021 seien der Leitentscheidung nachfolgende Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes betreffend Seilbahnunternehmen im Bundesland Salzburg mit Aufhebung der landesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ergangen (VfGH 29.11.2021, E 2089/2021; 15.12.2021, E 3754/2021). Vor allem die letztgenannte Entscheidung betreffend ein Seilbahnunternehmen in O. sei medial einer breiten Öffentlichkeit im Zeitraum vom 5. Jänner 2022 bis 8. Jänner 2022 zugänglich gemacht worden (u.a. Standard, ORF Salzburg, Die Presse, oe24).
12 Mit E Mail vom 15. Juli 2022 habe der Geschäftsführer der Bergbahn L. GmbH den Vorstandsvorsitzenden der Revisionswerberin, mit dem er mehrmals im Kontakt gewesen sei, davon informiert, dass bei ihm „die Epidemie Entschädigung jetzt durch” sei. Bei diesem Seilbahnunternehmen handle es sich um ein Unternehmen bzw. ein Skigebiet in vergleichbarer Größe und es sei von diesem durch den nunmehrigen Rechtsvertreter der Revisionswerberin vertretender abweisende Bescheid betreffend Vergütungsanspruch nach dem EpiG mittels Beschwerde bekämpft worden.
13 Erst aufgrund dieser E Mail seien nachfolgend von der Revisionswerberin der nunmehrige Rechtsvertreter mit der Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten und der Steuerberater mit der Ermittlung der Entschädigungshöhe gemäß EpG Berechnungstool, der einen Entschädigungsbetrag in einer erheblich größeren Höhe als ursprünglich beantragt, nämlich von ca. € 465.000, errechnet habe, beauftragt und in weiterer Folge der Wiedereinsetzungsantrag gestellt und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30. August 2021 erhoben worden.
14 In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, ein bewusstes Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist wegen Verkennung der materiellen Rechtslage oder wegen vermeintlichfehlender Erfolgsaussichten sei nicht restituierbar (Verweis auf VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0086, mwN). Die Revisionswerberin habe die Frist zur Erhebung einer Beschwerde bewusst ablaufen lassen. Es liege daher schon aus diesem Grund kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund vor, weil wegen Verkennung der Rechtslage sowie unter Annahme der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Rechtsmittel nicht erhoben worden sei.
15 Zudem sei aber auch im Hinblick auf die subjektive Seite (Verschulden) nicht nur ein minderer Grad des Versehens gegeben, weil der Revisionswerberin mehrere Möglichkeiten zur Verfügung gestanden wären, die geltend gemachten Irrtümer zu vermeiden.
16 Es bestehe natürlich keine rechtliche Pflicht, sich mit Rechtsfragen oder Judikatur von Höchstgerichten zu befassen oder einen Rechtsvertreter zu beauftragen. Die Revisionswerberin hätte jedoch durch ihren Vorstandsvorsitzenden im Rahmen ihrer unternehmerischen Sorgfalt und Verantwortung und im Hinblick auf einen nicht unerheblichen Geldbetrag in ohnedies finanziell schwierigen Unternehmenszeiten (auch die beantragten € 270.000, erschienen für das als „kleinen Betrieb“ bezeichnete Seilbahnunternehmen als nicht unwesentlich) mehrere Möglichkeiten gehabt, aufgrund der auch ihr zugekommenen Informationen ab Oktober 2021 durch aktives Einholen von Rechtsauskünften bei einem Rechtsanwalt, der belangten Behörde oder ihrer Interessensvertretung einen Wiedereinstieg in das Verfahren zu erwirken; dies deutlich vor dem 15. Juli 2022.
17 Zur behaupteten Unkenntnis der Berechnungsgrundlagen verwies das Verwaltungsgericht auf die Information der Wirtschaftskammer in ihrem Newsletter im Dezember 2021, in dem explizit auf die Berechnungsgrundlagen verwiesen worden sei, und darauf, dass sich die Revisionswerberin zudem eine allfällige Unkenntnis ihres Steuerberaters, der die Entschädigungshöhe zu ermitteln gehabt habe, zurechnen lassen müsse.
18 Der Beschwerde so das Verwaltungsgericht weiter wäre daher schon in materieller Hinsicht kein Erfolg beschieden. Entscheidungsrelevant sei jedoch, dass der Wegfall des Hindernisses, nämlich das Erkennen des Irrtums nicht erst mit der EMail vom 15. Juli 2022, sondern zeitlich schon viel früher in zumutbarer Weise stattfinden hätte können und müssen. Für den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist komme es auf den Zeitpunkt der zumutbaren Erkennbarkeit des Irrtums an (Verweis auf VwGH 14.12.2023, Ra 2020/13/0101, ergangen zu § 308 BAO).
19 Der Wegfall des Hindernisses des geltend gemachten Rechtsirrtums sei deutlich vor dem 15. Juli 2022 erfolgt, weil der Rechtsirrtum bei gehöriger Aufmerksamkeit schon seit Oktober 2021 (Informationen der Wirtschaftskammer) bis Jänner 2022 (mediale Berichterstattung) erkannt hätte werden können und müssen. Die Erkennbarkeit sei auch zumutbar gewesen, weil die Revisionswerberin in der Person ihres Vorstandsvorsitzenden die ihr zugegangenen Informationen nur lesen bzw. die Medienberichte verfolgen hätte müssen und können, um in Folge Mittel und Wege zu suchen, um doch noch eine Aufrollung des Verfahrens zu bewirken.
20 Der Wiedereinsetzungsantrag vom 28. Juli 2022 sei daher verspätet eingebracht worden. Die Beschwerde sei aus diesem Grund und mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen gewesen, dass der Spruch des behördlichen Bescheides zu ändern und der Wiedereinsetzungsantrag infolge verspäteter Einbringung als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
21 Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28. Juli 2022 sei in Folge der Nichtstattgebung des Wiedereinsetzungsantrages als verspätet zurückzuweisen gewesen.
22 2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
23 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
24Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
25Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
262.1. Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision wiederholt die Revisionswerberin zunächst ihr Vorbringen in ihrem Wiedereinsetzungsantrag, wonach sie am 15. Juli 2022 zum ersten Mal von einem Zuspruch an Vergütung des Verdienstentganges nach dem EpiG an ein Seilbahnunternehmen sowie von der Methode der Berechnung dieses Anspruchs mittels des EpiG Berechnungstools erfahren habe und ihr erst infolge der danach erfolgten Berechnung ihres Anspruchs dessen tatsächliche Höhe bekannt geworden sei.
27 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 29.9.1992, 92/08/0176) komme den im Wiedereinsetzungsantrag getätigten Angaben zu dessen Rechtzeitigkeit selbständige prozessuale Bedeutung in dem Sinn zu, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages an diese Angaben gebunden sei, jedenfalls soweit sie nicht in sich widersprüchlich oder offenkundig unrichtig seien. Von dieser Rechtsprechung so die Revisionswerberin sei das Verwaltungsgericht abgewichen, indem es eine Bindung an die Angaben im Wiedereinsetzungsantrag zu dessen Rechtzeitigkeit implizit verneint und ein umfangreiches Beweisverfahren zur Frage der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages durchgeführt habe, obwohl die Rechtzeitigkeitsangaben im Wiedereinsetzungsantrag weder in sich widersprüchlich noch offenkundig unrichtig seien.
28 Ferner bringt die Revisionswerberin vor, ein Verbesserungsauftrag bezüglich der Angaben zur Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages sei nicht zu erteilen, wenn sich die Frage der Rechtzeitigkeit schon aufgrund eigener Akten oder sonstigen Amtswissens der Behörde in Verbindung mit dem Inhalt des Schriftsatzes beurteilen lasse, weil die Wertung von Rechtzeitigkeitsangaben als Zulässigkeitserfordernis insbesondere dort, wo das Gesetz solche Angaben nicht ausdrücklich vorschreibe, nur für solche Angaben gelten könne, hinsichtlich derer die Behörde auf die Mitwirkung der Partei wirklich angewiesen sei, um die Rechtzeitigkeit der Eingabe ohne unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand beurteilen zu können (Verweis auf VwGH 17.10.2002, 2002/20/0273).
29 Von dieser Rechtsprechung sei das Verwaltungsgericht abgewichen, indem es zur Frage der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages der Revisionswerberin ein umfangreiches Ermittlungsverfahren geführt habe, mit dem die eindeutigen diesbezüglichen Angaben der Revisionswerberin widerlegt werden sollten.
30 Bei Zugrundelegung der Angaben im Wiedereinsetzungsantrag zu dessen Rechtzeitigkeit einschließlich allenfalls des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes hätte so die Revisionswerberin schlussfolgernd das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangen können und müssen, dass der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig, weil innerhalb von 14 Tagen ab dem 15. Juli 2022 gestellt worden sei.
31 Damit ist die Revision jedoch nicht im Recht: Dieses Vorbringen liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages jene Sachverhaltselemente unberücksichtigt lassen müsste, die im Zeitpunkt der Entscheidung den entsprechenden Angaben im Wiedereinsetzungsantrag widersprächen. Derartiges ist jedoch bereits der von der Revisionswerberin zitierten Judikatur nicht zu entnehmen (vgl. die Wortfolge „... insoweit, als sie nicht ... mit den im Zeitpunkt der Prüfung vorliegenden Urkunden im Widerspruch stehen ... gebunden ist“ in dem im hg. Beschluss vom 29. September 1992, 92/08/0176, zitierten hg. Beschluss vom 7. Juli 1992, 92/08/0126, 0127).
32 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem von einem verstärkten Senat gefassten Beschluss vom 24. November 1998, 96/08/0406, unter anderem unter vorheriger Bezugnahme auf den von der Revisionswerberin erwähnten hg. Beschluss 92/08/0176 zur Frage der Bindung an die Angaben eines Antragstellers bzw. Beschwerdeführers (konkret: zur Frage der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde) klargestellt, dass insoweit sich aus diesen Angaben die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergibt nach Einleitung des Vorverfahrens die Rechtzeitigkeit der Beschwerde sodann endgültig anhand des Inhaltes des Verwaltungsaktes zu prüfen ist und unter anderem auch die Verspätung der Beschwerde in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist.
33 Vor diesem Hintergrund verkennt die Revisionswerberin die Rechtslage, wenn sie davon ausgeht, das Verwaltungsgericht hätte die Frage der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages ausschließlich an Hand ihrer Angaben im Antrag zu prüfen gehabt und wäre gehindert gewesen, eine sich aufgrund des tatsächlichen Sachverhaltes ergebende Verspätung des Wiedereinsetzungsantrages aufzugreifen.
34 Auch das von der Revisionswerberin zitierte hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, 2002/20/0273, führt zu keinem anderen Ergebnis, war dort doch wesentlich, dass den Erwägungen im Zurückweisungsbescheid (womit also nicht bloß die Angaben des Antragstellers angesprochen waren) nicht zu entnehmen war, dass eine vom Beschwerdeführer im Wiedereinsetzungsantrag angeführte Vorsprache bei der Behörde nicht stattgefunden hätte oder das Datum der Vorsprache der Behörde nicht bekannt gewesen wäre.
35 2.2. In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ferner vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis sei von (näher zitierter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es insoweit zutreffendeine rechtliche Pflicht zur Befassung mit Rechtsfragen oder Judikatur von Höchstgerichten bzw. zur Beauftragung eines Rechtsvertreters verneint habe, zugleich jedoch davon ausgegangen sei, dass allein aufgrund der von ihm angenommenen Möglichkeit der Revisionswerberin, „bei entsprechender Sorgfalt und Aufmerksamkeit“ vom Zurechtbestehen des Anspruches von Seilbahnunternehmen auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem EpiG sowie von der Berechnungsmethode dieses Anspruchs Kenntnis zu erlangen, der das Hindernis darstellende Rechtsirrtum der Revisionswerberin weggefallen sei. Es sei nicht konkret ausgeführt worden, welche ihr konkret obliegenden Sorgfaltspflichten die Revisionswerberin verletzt hätte.
36Mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann. Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (vgl. VwGH 15.5.2020, Ra 2019/05/0102, mwN).
37Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf daher nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. An berufliche rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen (vgl. etwa VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0310, mwN; vgl. zum Ganzen auch VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0393, Rn. 111 ff., mwN).
38 Die Frage, ob ein Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens in einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint hat, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG dar. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 15.11.2023, Ra 2022/08/0157, mwN).
39 Der Verwaltungsgerichtshof hat in anderem Zusammenhangetwa auch festgehalten, dass die eine „ordentliche Prozesspartei“ treffende Sorgfaltspflicht eine Informationspflicht über die Einbringungsfristen generell miteinschließt; dies gilt auch für unvertretene, rechtsunkundige Parteien (vgl. erneut VwGH Ra 2019/05/0102, und VwGH Ra 2021/20/0393, jeweils mwN).
40 Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, nämlich die Beurteilung einer verspäteten Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags vom 28. Juli 2022, maßgeblich darauf gestützt, dass das Erkennen des Irrtums nicht erst mit dem E Mail vom 15. Juli 2022, sondern bereits zeitlich früher konkret seit Oktober 2021 (Informationen der Wirtschaftskammer) bis Jänner 2022 (mediale Berichterstattung) in zumutbarer Weise stattfinden hätte können und müssen. Es legte seiner Beurteilung dabei zugrunde, dass die Erkennbarkeit auch zumutbar gewesen sei, weil die Revisionswerberin bzw. ihr Vorstandsvorsitzender im Rahmen unternehmerischer Sorgfalt und Verantwortung die ihr bzw. ihm zugegangenen Informationen nur lesen bzw. die Medienberichte verfolgen hätte müssen und können, um in weiterer Folge Mittel und Wege zu suchen, um noch eine Aufrollung des Verfahrens zu bewirken.
41 Dass das Verwaltungsgericht bei dieser Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages von den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen oder zu einem unvertretbaren Ergebnis gekommen wäre, wird in der Revision nicht konkret dargetan und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.
42 2.3. Eine Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung wird auch mit den Zulässigkeitsausführungen, in denen im Wege eines Größenschlusses aus näher zitierter, jedoch andere Fallkonstellationen (nämlich einen Ladungsbescheid bzw. eine Mahnung, eine Geldstrafe zu bezahlen) betreffende Rechtsprechung abgeleitet werden soll, dass im vorliegenden Fall nichtbehördliche Informationsschreiben bzw. Medienartikel die Wiedereinsetzungsfrist nicht auszulösen vermögen, nicht dargetan.
43 2.4. Dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, es stelle sich die vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortete Rechtsfrage, ob ein Wiedereinsetzungsantrag als rechtzeitig oder verspätet zu betrachten sei, „wenn sich der Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses trotz dazu gepflogener Erhebungen nicht feststellen lässt“, wobei die Rechtsprechung dazu, ob ein Rechtsmittel im Zweifel als rechtzeitig anzusehen sei, uneinheitlich sei, kommt fallbezogen bereits deshalb keine Relevanz zu, weil das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis wie bereits ausgeführt sehr wohl den von ihm angenommenen, deutlich vor dem E Mail vom 15. Juli 2022 liegenden Wegfall des Hindernisses des geltend gemachten Rechtsirrtums zeitlich näher bestimmt hat und die dabei von ihm nach den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als maßgeblich erachteten Informationen der Wirtschaftskammer und die mediale Berichterstattung in den Zulässigkeitsausführungen der Revision nicht in Abrede gestellt werden.
44 2.5. Schließlich führt die Revisionswerberin zur Zulässigkeit der Revision aus, sie habe mit Schriftsatz vom 28. Juli 2022 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 2021 gestellt und unter einem die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30. August 2021 nachgeholt. Die belangte Behörde habe mit Bescheid vom 15. September 2022 lediglich über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden. Die gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages gerichtete Beschwerde vom 14. Oktober 2022 habe die belangte Behörde mit dem Verfahrensakt dem Verwaltungsgericht vorgelegt, dies jedoch ohne den Schriftsatz vom 28. Juli 2022 und dessen Beilagen. Diesenauch die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 2021 (Abweisung des Antrages auf Vergütung nach dem EpiG) enthaltenden Schriftsatz habe die belangte Behörde erst mit E Mail vom 2. November 2022 dem Verwaltungsgericht über dessen Ersuchen übermittelt.
45Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die über ausdrückliche Aufforderung des Verwaltungsgerichts erfolgte Übermittlung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht als Vorlage im Sinne des § 14 Abs. 2 erster Satz VwGVG angesehen werden könne, widrigenfalls eine Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30. August 2021 noch nicht erfolgt und das Verwaltungsgericht für den in Spruchpunkt 1.2. des angefochtenen Erkenntnisses erfolgten Abspruch über diese Beschwerde nicht zuständig wäre.
46Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
47Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie nach § 14 Abs. 2 VwGVG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
48Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt bereits der ungenützte Ablauf der Frist für eine Beschwerdevorentscheidung, dass der Behörde die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verlustig geht und die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergeht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421; vgl. die zitierte Entscheidung ebenso zu den fallbezogen jedoch nicht relevanten Fragen des Beginns des Fristenlaufes für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der Durchsetzung der Einhaltung derselben).
49 Wie die Revisionswerberin selbst ausführt, erfolgte durch die belangte Behörde die Übermittlung der Beschwerde vom 28. Juli 2022 an das Verwaltungsgericht mit EMail vom 2. November 2022, somit nach Ablauf der gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG der Behörde zur Verfügung stehenden zweimonatigen Frist für eine Beschwerdevorentscheidung und entsprechend der zitierten Judikatur zeitlich nach dem Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vom 28. Juli 2022 auf das Verwaltungsgericht. Spekulationen über eine allfällige diesbezügliche Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts entbehren daher einer rechtlichen Grundlage.
50 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
51Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 27. Jänner 2026
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