JudikaturVwGH

12 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2017

Liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde bereits beim VwG und wird die Beschwerde dennoch von der (belangten) Behörde (die in Bezug auf das Verfahren vor dem VwG gemäß § 18 VwGVG 2014 Partei dieses Verfahrens ist) trotz der sie treffenden Pflicht, die Beschwerde dem VwG übermitteln zu müssen, nicht - mit Blick darauf, dass die Vorlage erst mit dem Einlangen beim VwG bewirkt ist, in einer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles angemessenen Zeit, die die Übermittlung faktisch in Anspruch nimmt - vorgelegt, ist davon auszugehen, dass sowohl dem Beschwerdeführer als auch anderen Parteien des Verfahrens vor dem VwG die Möglichkeit zur Vorlage der Beschwerde an das VwG mit der Rechtsfolge, dass die Entscheidungsfrist zu laufen beginnt, nicht versagt bleiben kann. Kann aber auf diese Weise der Beginn der Entscheidungsfrist herbeigeführt werden, kann letztlich auch die Pflicht des VwG zur Entscheidung über die Beschwerde im Weg des Fristsetzungsverfahrens nach dem VwGG beim VwGH durchgesetzt werden. Am Boden dieser Rechtslage trifft dann aber das Argument, es bestehe eine Rechtsschutzlücke, die nur mittels einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geschlossen werden könne, nicht zu.

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