Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B, vertreten durch Dr. Roland Menschick, Rechtsanwalt in 4070 Eferding, Stadtplatz 1, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichte s Oberösterreich vom 9. Mai 2019, LVwG-151987/12/DM/KGr, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet und Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Regau; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Regau vom 4. Oktober 2018 wurde der Revisionswerberin die Beseitigung eines näher genannten Bauwerkes aufgetragen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem in Revision gezogenen Beschluss als verspätet zurückgewiesen, und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgewiesen.
2 Der vorliegende Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird damit begründet, dass ein Vollzug des Bescheides vom 4. Oktober 2018 erhebliche, insbesondere auch finanzielle Belastungen der Revisionswerberin zur Folge hätte, womit sich ein unverhältnismäßiger Nachteil für sie ergäbe. Für die Öffentlichkeit bzw. für die Marktgemeinde Regau wäre es von untergeordneter Bedeutung, ob die Beseitigung zeitnah oder erst nach Klärung der Verwaltungsrechtssache erfolgte. Das überwiegende Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liege zweifellos bei der Revisionswerberin.
3 Die oberösterreichische Landesregierung gab keine Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung ab. 4 Der Bürgermeister der Marktgemeinde Regau führte in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2019 dazu aus, aus Sicht der belangten Behörde stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Angemerkt werde, dass der Sachverhalt eingehend erörtert und genau abgewogen worden sei, bevor ein entsprechender Abbruchauftrag ergangen sei.
5 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß § 30 Abs. 5 VwGG die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.
6 Ausgehend von dem oben dargestellten Vorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, weshalb dem Antrag stattzugeben war (vgl. VwGH 9.4.2019, Ra 2018/14/0240).
Wien, am 14. Jänner 2020
Rückverweise