Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der V S in A, vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 14. September 2022, LVwG 303204/8/Py/PP, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit der Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Eferding), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis vom 8. März 2022 bestrafte die Bezirkshauptmannschaft Eferding (in der Folge BH) die Revisionswerberin wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm. § 33 Abs. 1 ASVG mit einer Geldstrafe. Das Straferkenntnis wurde der Revisionswerberin am 11. März 2022 durch Hinterlegung zugestellt.
2 Die Revisionswerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis vertreten durch ihre nunmehrige Rechtvertreterin - am 13. April 2022 eine Beschwerde. Am 11. Mai 2022 stellte die Revisionswerberin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis. Dazu brachte sie vor, aufgrund einer telefonischen Anfrage einer Angestellten der als Rechtsvertreterin einschreitenden Rechtsanwaltskanzlei sei von der BH die unrichtige Auskunft erteilt worden, dass die Zustellung des Straferkenntnisses am 16. März 2022 erfolgt wäre. Ausgehend von dieser Information wäre die Beschwerde am 13. April 2022 rechtzeitig eingebracht worden. Am 27. April 2022 habe die Rechtsvertreterin jedoch anlässlich einer neuerlichen telefonischen Kontaktaufnahme mit der BH erfahren, dass die Zustellung bereits am 11. März 2022 erfolgt sei.
3 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab sowie die Beschwerde als verspätet zurück. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
4 Das Verwaltungsgericht stellte fest, eine Kanzleiangestellte der Rechtsvertreterin der Revisionswerberin habe am 6. April 2022 bei der BH angerufen und nach dem Datum der Zustellung des Straferkenntnisses an den Revisionswerber gefragt. Die Kanzleiangestellte habe von einer Mitarbeiterin der BH darauf die Mitteilung erhalten, dass die Revisionswerberin wie aus dem Akteninhalt ersichtlich das Straferkenntnis am 16. März 2022 „abgeholt“ habe. Dabei habe es sich um das Datum der Übernahme der durch die Post hinterlegten Sendung durch den Revisionswerber gehandelt. Die Kanzleimitarbeiterin habe aufgrund dieser Information einen Vermerk verfasst, wonach nach telefonischer Auskunft der BH die Zustellung des Straferkenntnisses am 16. März 2022 erfolgt sei. Davon ausgehend sei das Ende der Beschwerdefrist mit 13. April 2022 vermerkt worden.
5 In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, der Rechtsvertreterin der Revisionswerberin sei fahrlässiges Verhalten, das einen bloß minderen Grad des Versehens überschreite, vorzuwerfen. Aus der telefonischen Mitteilung gegenüber der Kanzleimitarbeiterin, dass die Sendung am 16. März 2022 „abgeholt“ worden sei, habe erkennbar sein müssen, dass die Zustellung durch Hinterlegung bereits zuvor stattgefunden habe. Allgemein sei bei bloß telefonisch eingeholten Auskünften mit der Gefahr von Missverständnissen zu rechnen. Die Rechtsvertreterin sei jedenfalls dazu verpflichtet gewesen, ihre Kanzleimitarbeiterin zu überwachen und deren Angaben zu kontrollieren. Dass entsprechende Kontrollmaßnahmen bzw. Anordnungen der Rechtsvertreterin erfolgt wären, sei nicht vorgebracht worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher nicht berechtigt.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, die Kanzleiangestellte habe telefonisch das Datum der Zustellung erfragt. Durch die ihr von einer Mitarbeiterin der BH gegebene Auskunft, dass die Sendung von der Revisionswerberin am 16. März 2022 „abgeholt worden“ sei, sei „ein Rechtsirrtum verursacht“ worden; nämlich, dass die Zustellung an diesem Tag erfolgt wäre. Es sei somit eine unrichtige behördliche Auskunft vorgelegen. Damit könne der Rechtsvertreterin auch keine Verletzung ihrer Pflicht zur Überwachung der Kanzleibediensteten vorgeworfen werden. Es dürfe nämlich auf die Richtigkeit der von Behörden erteilten Rechtsauskünfte vertraut werden.
10 Die Frage, ob ein Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens in einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint hat, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG dar. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 28.2.2022, Ra 2022/12/0014, mwN).
11 Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis begründet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dann einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis in diesem Sinn dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei ist durch ein entsprechendes Kontrollsystem dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. VwGH 29.8.2023, Ra 2023/19/0312, mwN).
12 Generell unterliegt das Zustelldatum einer besonderen Prüfpflicht, weil es für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. VwGH 3.2.2023, Ra 2023/06/0015, mwN). Es trifft zu, dass wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt bei telefonischen Auskünften hinsichtlich der Zustellung eines Bescheids, gegen den von einem Rechtsvertreter ein Rechtsmittel erhoben werden soll, zunächst zu beachten ist, dass eine erhöhte Gefahr von Hörfehlern oder anderen Fehlern und Missverständnissen besteht, die allgemein eine Kontrolle der Auskünfte nahelegen (vgl. VwGH 23.2.2005, 2001/14/0021; 26.5.1999, 99/03/0029; 13.12.1989, 89/03/0091).
13 Im vorliegenden Fall wurde der Kanzleiangestellten der Rechtsvertreterin der Revisionswerberin nach den im Revisionsverfahren nicht mehr bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch eine Mitarbeiterin der BH nicht das Datum der Zustellung des Straferkenntnisses, sondern das der „Abholung“ der Sendung von der Post mitgeteilt. Die Schlussfolgerung, dieses Datum wäre mit dem der Zustellung gleichzusetzen, stellte eine wie auch die Revision erkennt rechtliche Beurteilung dieser Information durch die Kanzleiangestellte dar, die vor dem Hintergrund des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz unrichtig war.
14 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, der Vertreterin der Revisionswerberin sei eine einen Grad minderer Fahrlässigkeit überschreitende Verletzung der Verpflichtung zur Überwachung und zur Kontrolle der Angaben ihrer Kanzleiangestellten vorzuwerfen, fallbezogen aber nicht als unvertretbar. Eine solche Kontrolle wäre - bei einer Abstandnahme von einer Akteneinsicht - nämlich zumindest dadurch möglich gewesen, dass sich der für die Rechtsvertreterin einschreitende Rechtsanwalt durch Nachfrage bei der Angestellten Kenntnis über den genauen Inhalt der von der BH gegebenen Auskunft verschafft und sich nicht bloß mit der in einem Vermerk festgehalten (schriftlichen) Auskunft der Angestellten über das Zustelldatum begnügt hätte.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 15. November 2023
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