Im vorliegenden Fall wurde - insoweit dem § 12 Abs. 1 BFA-VG 2014 entsprechend - die Belehrung gemäß § 30 VwGVG 2014 in eine dem Revisionswerber verständliche Sprache übersetzt. Wenn ein Fremder infolge dieser - ihm verständlichen - Belehrung nun nicht davon ausgeht, dass im nicht übersetzten Teil des ihm zugestellten Schriftstückes noch ein zusätzlicher - ihm nicht verständlicher und an sich zu übersetzender - Hinweis auf die Notwendigkeit einer weiteren, für die Wahrung des Rechts auf Erhebung des Rechtsmittels essentiellen Prozesshandlung enthalten sei, vermag dies nicht ohne Weiteres die Annahme begründen, es sei von einer Person, die sich innerhalb der ihr aufgrund der diesbezüglichen Übersetzung zur Kenntnis gelangten Frist um zweckentsprechende Unterstützung für die Erhebung des Rechtsmittels bemüht, die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen worden.
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