JudikaturVwGH

11 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2017

§ 34 Abs. 1 VwGVG 2014 stellt für den Beginn der Entscheidungspflicht auf die Vorlage der Beschwerde durch die Behörde, bei der sie einzubringen war, ab. Der Wortlaut dieser Bestimmung steht aber einer Sichtweise dergestalt nicht entgegen, dass - in verfassungskonformer Interpretation zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke - ausnahmsweise auch die Vorlage der Beschwerde durch jemand anderen als die Verwaltungsbehörde die Entscheidungsfrist des VwG auslösen kann.

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