Ra 2020/21/0310 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (vgl. VwGH 29.6.2016, Ra 2016/05/0001). Es ist nicht Sache der Behörde (des VwG), amtswegig darüber hinausgehende tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsgrund bilden könnten (vgl. VwGH 24.11.2011, 2011/23/0385).