JudikaturVwGH

Ra 2020/21/0310 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. August 2020

Die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (vgl. VwGH 29.6.2016, Ra 2016/05/0001). Es ist nicht Sache der Behörde (des VwG), amtswegig darüber hinausgehende tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsgrund bilden könnten (vgl. VwGH 24.11.2011, 2011/23/0385).

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