Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des P B, vertreten durch Mag. Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 26. Jänner 2024, Zl. 405 10/1442/1/8 2024, betreffend ein Waffenverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
11.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Verwaltungsgericht über den Revisionswerber in Bestätigung eines Vorstellungsbescheides der belangten Behörde vom 19. Oktober 2023 ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) und sprach aus, dass eine Revision dagegen nicht zulässig sei.
2 Dazu stellte es unter anderem fest, dass der Revisionswerber Inhaber einer Jagdkarte und eines antragsgemäß auf die Dauer der Tätigkeit als Jagdschutzorgan eingeschränkten Waffenpasses sei. Mit Bescheid der Jagdbehörde vom 23. September 2016 sei er für die Dauer bis 31. Dezember 2024 als Jagdschutzorgan für eine näher bezeichnete Eigenjagd bestellt worden. Er habe den Waffenpass einerseits für die Jagdaufsicht beantragt, andererseits aber auch für das Nachsuchen nach Schwarzwild in Niederösterreich, wo er gejagt habe. Zu jagdlichen Zwecken habe er eine Faustfeuerwaffe niemals in Verwendung, er habe eine solche niemals mitgeführt, auch nicht als Aufsichtsjäger.
3Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Geschworenengericht vom 7. März 2023 sei der Revisionswerber wegen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG wegen insgesamt 26 Tathandlungen im Zeitraum von 12. Mai 2014 bis 31. Oktober 2021 schuldig gesprochen worden, da er sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise in nationalsozialistischem Sinn betätigt habe, indem er sich durch Versenden näher festgestellter Nachrichten über den Kommunikationsdienst WhatsApp als eine den Nationalsozialismus befürwortende Person präsentiert und ein Bekenntnis zum Nationalsozialismus als zeitgemäß dargestellt habe. Er sei nach dem ersten Strafsatz des § 3g VerbotsG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, die ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Dabei stellte das Verwaltungsgericht vier dieser Nachrichten ihrem Wortlaut nach bzw. mit der Beschreibung ihres bildlichen Inhaltes entsprechend dem Spruch des Strafurteils (zu den Fakten A./4./, 5./, 7./ und 10./) fest.
4Weiters sei der Revisionswerber zwei Mal wegen Verwaltungsübertretungen nach dem WaffG bestraft worden, wobei diese Übertretungen im Zuge einer Hausdurchsuchung im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen festgestellt worden seien. Es handle sich um eine Bestrafung nach § 51 Abs. 2 iVm § 42 Abs. 2 WaffG wegen der Nichtanzeige einer aufgefundenen Faustfeuerwaffe und eine nach § 51 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 WaffG wegen des Besitzes einer über das Berechtigungsausmaß des Waffenpasses hinausgehenden Pistole. Zu den diesen Bestrafungen zugrunde liegenden Sachverhalten traf das Verwaltungsgericht nähere Feststellungen.
5In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht, dass betreffend die von ihm im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG zu beurteilenden Tatsachen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung (nur) hinsichtlich des Urteilstenors Bindungswirkung zukomme. Es sei daher zu untersuchen, ob die vom Revisionswerber wider § 3g VerbotsG gesetzten Handlungen geeignet seien, die Befürchtung zuzulassen, er könnte für ihn sei immerhin im Jahr 2017 ein Waffenpass für zwei B Waffen ausgestellt worden, und er habe darüber hinaus 15 C Waffen und (gesetzwidrig) eine weitere B Waffe besessenWaffen missbräuchlich iSd § 12 Abs. 1 WaffG verwenden. Dies sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes zu bejahen:
6 Jemand, der über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren Nachrichten mittels WhatsApp verschicke, die ein Bekenntnis zum Nationalsozialismus als zeitgemäß manifestierten, lasse fallbezogen zweifellos die Befürchtung zu, dass er in welcher Situation auch immer zu einer Waffe greifen werde, um dadurch Leib oder Leben von Menschen oder fremdes Eigentum zu beinträchtigen. Diese Befürchtung ergebe sich insbesondere, wenn man sich die WhatsApp Nachrichten, die eine menschenverachtende Gesinnung zum Ausdruck brächten (Punkt A./6./ und 7./ des Gerichtsurteils), vor Augen führe. Der dem Versenden und sohin dem Gutheißen solcher Nachrichten innewohnende Zynismus gegenüber Menschen nichtweißer Hautfarbe lasse sehr wohl die Anwendung grundloser Waffengewalt gegen Personen oder Sachen befürchten. Dies gelte umso mehr aufgrund der versandten Nachrichten lt. Punkt A./4./ und 10./ des Gerichtsurteils mit den Symbolen des Ku Klux Klans und der Schutzstaffel (SS) im Dritten Reich. Es handle sich beim Ku Klux Klan um einen rassistischen und gewalttätigen Geheimbund und beim SS Totenkopfring um das Ehrenzeichen der SS, in deren Verantwortungsbereich ab 1934 der Betrieb und die Verwaltung von Konzentrations , ab 1941 auch von Vernichtungslagern gefallen und die sowohl an der Planung wie an der Durchführung des Holocaust und anderer Völkermorde vorrangig beteiligt gewesen sei. Jemandem, der durch eine WhatsApp Nachricht seine Sympathie bzw. ideologische Identifikation mit dem Ku Klux Klan sowie mit der SS und damit mit den von diesen begangenen Gewalttaten zum Ausdruck bringe, sei zweifellos die missbräuchliche Waffenverwendung zuzutrauen, insbesondere dann, wenn er Zugang zu Waffen habe.
7 Ausgehend von diesem konkreten Tatverhalten des Revisionswerbers liege sohin die Befürchtung nicht fern, dass ihn sein Bekenntnis zum Nationalsozialismus als zeitgemäß und diesen befürwortend, also eine Gesinnung gegen essentielle Grundwerte der österreichischen demokratischen Rechtsordnung, auch zum Griff zur Waffe veranlassen könnte (Hinweis auf VwGH 17.9.2003, 2001/20/0100).
8 Daran ändere aus näher dargestellten Erwägungen weder sein Wohlverhalten seit November 2021 noch die (geringe) Höhe der verhängten Freiheitsstrafe etwas. Im Hinblick auf seine Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei auch keine Einsicht des Revisionswerbers für sein Verhalten erkennen.
9Zu diesen im rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil gründenden und ein Waffenverbot rechtfertigenden Tatsachen kämen in Abrundung des Gesamteindrucks, den der Revisionswerber hinterlassen habe, weitere, die die Befürchtung einer missbräuchlichen Waffenverwendung iSd § 12 Abs. 1 WaffG zuließen. Der Revisionswerber pflege nämlich „ganz offensichtlich“ einen „leichtfertigen Umgang mit den waffengesetzlichen Rahmenbedingungen“, wie das Verwaltungsgericht u.a. mit Hinweis auf die waffenrechtlichen Bestrafungen näher ausführte.
10Zusammengefasst ergebe sich daher nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ein Bild vom Revisionswerber, das die Befürchtung zulasse, er könnte Waffen missbräuchlich zu Lasten von Leib oder Leben Dritter oder zum Nachteil von Sachen Dritter iSd § 12 Abs. 1 WaffG verwenden.
11 1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich zu ihrer Zulässigkeit einerseits auf das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Bindung an „offenkundig rechtswidrige“ strafgerichtliche Urteile und andererseits auf eine behauptetermaßen korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch das Verwaltungsgericht stützt.
12 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet.
13 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
15Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
162.2.1. Zum ersten Zulässigkeitsgrund bringt die Revision vor, die Waffenbehörde bzw. das Verwaltungsgericht sei im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht in der Beurteilung der Frage gebunden, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Im vorliegenden Fall sei der Revisionswerber zwar durch das festgestellte Strafurteil wegen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG (zur Mindeststrafe) verurteilt worden. Jedoch habe die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhaltung am 7. März 2023 die Fakten I und J (betreffend insgesamt drei WhatsAppNachrichten) „nicht aufrechterhalten“. Offenbar aufgrund eines Irrtums sei der Revisionswerber entgegen § 267 StPO auch wegen dieser Fakten verurteilt worden, obwohl ein Anklagerücktritt iSd § 259 Z 2 StPO vorgelegen sei. Damit sei das Strafurteil mit „Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 8 (Anklageüberschreitung) StPO“ behaftet.
17 Zu der Frage, ob das Verwaltungsgericht auch dann an eine strafgerichtliche Verurteilung gebunden sei, wenn der Verurteilung dem Anklageprinzip widersprechend gar kein Antrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liege, gebe es soweit überblickbar keine höchstgerichtliche Judikatur. An ein offenkundig rechtswidriges Urteil, wobei es keiner tiefgründigen (strafrechtlichen) Überlegungen bedürfe, die Nichtigkeit zu erkennen, bestehe nach Ansicht des Revisionswerbers keine Bindung hinsichtlich des von der Nichtigkeit betroffenen Teils. Dies bedeute im vorliegenden Fall, dass sich der Deliktszeitraum „massiv reduziert“ (konkret von mehr als sieben auf mehr als fünf Jahre).
18 2.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die materielle Rechtskraft des Schuldspruches eines Strafurteiles, dass dadurch vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht daher eine Bindung der Verwaltungsbehörde wie auch des Verwaltungsgerichtsin der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in bindender Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Waffenbehörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0041, Rn. 19, und 24.5.2024, Ra 2024/03/0044, je mwN).
19Eine solche Bindung an rechtskräftige Entscheidungen von Gerichten und Behörden besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst dann, wenn die maßgebliche Entscheidung rechtswidrig ist (vgl. jüngst VwGH 25.6.2025, Ro 2024/13/0027, Rn. 17, mwN, weiters etwa VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189, Rn. 17, VwGH 17.2.1995, 95/17/0016, VwGH 23.11.1993, 93/11/0123, und bereits VwGH 13.12.1967, 2177/65, VwSlg 7250 A: „was selbst dann gilt, wenn sie zu [den ihr zugrunde liegenden] Rechtsvorschriften in einem eklatanten Widerspruch steht“). Dies gilt jedenfalls, solange nicht von einer absolut nichtigen Entscheidung auszugehen ist.
20 2.2.3. Zur Lösung der vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage besteht somit ausreichend Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die in der Revision im Übrigen erstmalsbehauptete Rechtswidrigkeit (von Teilen) der strafgerichtlichen Verurteilung wegen Überschreitung der Anklage würde einen Nichtigkeitsgrund nach (richtig:) § 345 Abs. 1 Z 7 StPO darstellen, der im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde nach dieser Bestimmung geltend gemacht hätte werden können. Schon aufgrund dieses Fehlerkalküls scheidet die Annahme einer absoluten Nichtigkeit (im Sinne einer Nichtexistenz und damit Unbeachtlichkeit) der Entscheidung aus. An das nach den insofern unbestrittenen Feststellungen rechtskräftige Strafurteil hat sich das Verwaltungsgericht daher im Einklang mit der dargestellten Rechtsprechung zutreffend vollumfänglich als gebunden erachtet.
212.3.1. Im weiteren Zulässigkeitsvorbringen stützt sich der Revisionswerber darauf, dass keine Sachverhaltsmerkmale vorlägen, die im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen befürchten ließen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien ein Waffenverbot etwa auf gefährliche Drohungen (Hinweis auf VwGH 19.12.2013, 2012/03/0029, und 11.11.2019, Ra 2019/03/0130), die Vornahme von Schießübungen (Hinweis auf 22.8.2018, Ra 2018/03/0077) oder eine andere Schussabgabe (Hinweis auf VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/0022) gegründet worden.
22 Solche Handlungen, welche auf ein Aggressionspotenzial des Revisionswerbers rückschließen lassen würden, habe er nicht gesetzt. Es fehle an einem Konnex zwischen der strafgerichtlichen Verurteilung, der kein Einsatz einer Waffe zugrunde liege, und der erforderlichen Gefahr einer qualifiziert rechtswidrigen Verwendung einer Waffe. Im Strafurteil werde dem Revisionswerber lediglich eine Gesinnung vorgeworfen. Der Schritt von einem derartigen Gesinnungsunwert zur Umsetzung durch die qualifiziert rechtswidrige Verwendung einer Waffe sei „gedanklich zu weit“.
23 Angesichts der Häufigkeit von lediglich zwei bis neun der Verurteilung zu Grunde liegenden Nachrichten pro Jahr sei auch der Vorwurf einer langjährigen Tatbegehung nicht aussagekräftig. Die weiteren, waffenrechtlichen Vorwürfe könnten ein Waffenverbot jedenfalls nicht rechtfertigen. Es liege eine grobe/krasse Fehlbeurteilung durch das Verwaltungsgericht vor, welche einen korrigierenden Eingriff durch den Verwaltungsgerichtshof erfordere.
24 2.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung des Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetzoder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetzoder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist (vgl. etwa VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0120, Rn. 9, mwN).
25Anders als die belangte Behörde offenbar in ihrer Revisionsbeantwortung vertritt, reicht dabei nach der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage die bloße Tatsache einer Verurteilung nach dem VerbotsG allein ungeachtet der damit verbundenen Bindungswirkungfür die Annahme „bestimmter Tatsachen“ iSd § 12 Abs. 1 WaffG als Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht aus, was sich schon aufgrund gesetzessystematischer Überlegungen aus dem Vergleich des § 12 Abs. 1a mit § 8 Abs. 3 Z 5 WaffG ergibt (vgl. hingegen künftig die mit der jüngsten Änderung des WaffG, BGBl. I Nr. 56/2025, vorgenommene Aufnahme von Verurteilungen u.a. nach dem VerbotsG in den Katalog des § 12 Abs. 1a WaffG, sodass damit unwiderleglich das Vorliegen einer solchen bestimmten Tatsache gesetzlich vermutet wird).
26Das Verwaltungsgericht hat sich jedoch nicht auf die Feststellung einer solchen Verurteilung des Revisionswerbers beschränkt, sondern vielmehr aus den damit bindend festgestellten Taten des Revisionswerbers (in Zusammenhang mit seinem bestehenden Zugang zu Waffen) abgeleitet, dass angesichts einer daraus hervortretenden menschenverachtenden Gesinnung sowie Sympathie bzw. ideologischen Identifikation mit der Ideologie des Dritten Reichs eine im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten sei.
272.3.4. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits darauf hingewiesen, dass nationalsozialistisches Gedankengut es nicht ausschließt, dass seine Zielvorstellungen gegebenenfalls mit Waffengewalt verwirklicht werden, und zu diesen Zielvorstellungen Zustände gehören, zu deren Herstellung der Einsatz von Waffen typischerweise dienlich sei. Für die Prognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG, ob die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen besteht, ist jedenfalls das gesamte Verhalten des Betroffenen von Bedeutung; so etwa auch, ob dieser durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die Ziele einer nationalsozialistischen Verbindung gutheißt und auch zu unterstützen bereit ist (vgl. VwGH 17.9.2003, 2001/20/0100, sowie VwGH 22.11.2023, Ra 2022/03/0216, Rn. 15).
28Die Erlassung eines Waffenverbotes hat nicht zur Voraussetzung, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist (vgl. VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/0026, Rn. 8). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon ausgesprochen, dass das Vorhandensein von Waffen im Haushalt des Betroffenen zwar für ein Waffenverbot nicht erforderlich ist, aber doch eine gefahrenerhöhende Tatsache darstellen kann (vgl. VwGH 11.10.2023, Ra 2023/03/0094, Rn. 9).
29 2.3.5. Das angefochtene Erkenntnis hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes insoweit korrekturbedürftig wäre.
30 3. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. Oktober 2025
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