Ra 2022/03/0216 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Soweit die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen rügt, das VwG hätte gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, wird damit schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil diese Bestimmung (im 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes des VwGVG) das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen regelt und es sich beim Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbotes nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG handelt (vgl. etwa VwGH 28.3.2006, 2005/03/0124).