Rückverweise
Schon ein einmaliger Vorfall kann die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 1 WaffG 1996 rechtfertigen, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten eine Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat (vgl. VwGH 17.5.2017, Ra 2017/03/0028, mwH). (hier: Gegen den Revisionswerber war wegen aggressiven Verhaltens gegen seine Ehefrau ein Betretungsverbot nach § 38a SPG erlassen worden.)