Rückverweise
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist von der Waffenbehörde wie auch gegebenenfalls vom VwG bei der Anwendung des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdem Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen. Der Hinweis etwa auf einen in einer Anzeige erhobenen Tatverdacht reicht zur Erfüllung des Tatbestandes des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 nicht aus (vgl. VwGH 2.9.2019, Ra 2019/03/0093, mwN). Daran hat auch die Einfügung von § 12 Abs. 1a WaffG 1996 durch BGBl. I Nr. 211/2021, nichts geändert: Nach dieser Bestimmung liegen zwar bei einer Verurteilung beispielsweise wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 287d StGB) jedenfalls "bestimmte Tatsachen" im Sinne des Abs. 1 vor. Eine Sonderregelung auch für bloße Verdachtslagen bzw. Verfahrensstadien vor Ergehen eines strafgerichtlichen Urteils wurde damit aber nicht getroffen (vgl. auch die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien ErläutRV 1101 BlgNR 27. GP 5, wonach jene Sachverhalte, die auch bisher ohne Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung zur Erlassung eines Waffenverbotes geführt haben, durch die Änderung nicht berührt werden).