Solange eine strafgerichtliche Verurteilung nicht vorliegt, hat die Behörde (das VwG) im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens zufolge § 38 AVG (iVm § 17 VwGVG 2014) die Wahl, entweder eine selbständige Vorfragenbeurteilung vorzunehmen oder das Verfahren nach § 12 Abs. 1 WaffG 1996 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch das Strafgericht zu unterbrechen (vgl. VwGH 30.1.2013, 2012/03/0072, mwN). Insofern trifft es nicht zu, dass das VwG schon deshalb daran gehindert wäre, eigenständig die erforderlichen Feststellungen zu treffen, weil noch keine Anklage gegen den Revisionswerber eingebracht worden ist.
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