JudikaturVwGH

Ro 2024/13/0027 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2025

Die Abgabenbehörden sind bei der Heranziehung zur Haftung gemäß § 11 BAO an den im Spruch des verurteilenden Strafurteils genannten Abgabenbetrag gebunden. Der Betrag der Abgaben ist als strafbestimmender Wertbetrag Tatbestandsmerkmal des Finanzvergehens. Darüber hinaus kommt dem strafbestimmenden Wertbetrag auch sonst rechtliche Relevanz, etwa für die Abgrenzung der gerichtlichen von der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen zu (vgl. VwGH 16.12.1999, 97/16/0006, mwN).

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