Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des Dr. J K und 2. der Mag. C K, beide vertreten durch die K M R Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier in Peuerbach, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 8. November 2022, LVwG 153263/25/RK/FE 153264/2, betreffend Einwendungen gegen eine nachträgliche Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Gemeinde Leonding; mitbeteiligte Partei: Dr. H G B, vertreten durch die Dr. Breitwieser Rechtsanwalts Kommanditpartnerschaft in Bad Schallerbach; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben (jeweils zu gleichen Teilen) der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der Oberösterreichischen Landesregierung auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 2021, mit welchem der mitbeteiligten Partei im Zusammenhang mit ihrem auf einem näher genannten Grundstück der KG H. baubewilligten Wohnhaus mit Garage eine nachträgliche Baubewilligung erteilt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen mit einer hier nicht relevanten Maßgabe als unbegründet ab (I.). Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei (II.).
2 Begründend führte das LVwG im Ergebnis zusammengefasst aus, es ergebe sich keine für die revisionswerbenden Parteien subjektiv rechtlich relevante Unterschreitung der Mindestabstände nach der Oö. Bauordnung sowie nach den Abstands und Höhenbestimmungen des geltenden Bebauungsplans. Die erstmalig im Jahr 1989 bewilligte bauliche Anlage des Mitbeteiligten begegne weder gemäß dem Abänderungsbescheid aus dem Jahr 1993 noch gemäß dem verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsbescheid vom 8. Juli 2021 „im subjektiven Nachbarschaftsbereich des Oö. Baurechts gelegenen“ Versagungsgründen, weshalb der Bescheid der belangten Behörde mit den angeführten Konkretisierungen zu bestätigen gewesen sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zu ihrer Zulässigkeit auf rund 31 Seiten mit umfangreichen Ausführungen zusammengefasst die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses und Abweichungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet werden. Das LVwG habe in einer groben Fehlbeurteilung verkannt, dass die ursprünglich für die Errichtung des Wohngebäudes samt Garage erteilten Baubewilligungen erloschen seien. Infolgedessen sei auch die zugrundeliegende Bauplatzbewilligung weggefallen und das LVwG habe seiner Entscheidung einen falschen Bezugspunkt zugrunde gelegt.
4 Die belangte Behörde erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung, in der sie das angefochtene Erkenntnis verteidigt. Ebenso erstatteten die mitbeteiligte Partei und die Oberösterreichische Landesregierung jeweils eine Revisionsbeantwortung, in welcher jeweils der Antrag auf kostenpflichtige Zurück , in eventu auf Abweisung der Revision gestellt wurde.
5 Die Revision ist unzulässig.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Dieser Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen ausschließlich der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Diesem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. für viele etwa VwGH 23.7.2024, Ra 2024/06/0088, mwN).
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Im Fall einer behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber dabei konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. etwa VwGH 9.1.2025, Ra 2024/06/0194, oder auch 13.11.2025, Ra 2023/05/0244, jeweils mwN).
11 Die vorliegende Revision entspricht den genannten Anforderungen nicht. Die weitwendigen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung stellen der Sache nach überwiegend Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar, mit denen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses behauptet wird und die sich in weiten Teilen wortident auch in dem unter Punkt „G) REVISIONSGRÜNDE:“ erstatteten Vorbringen wiederfinden. Darüber hinaus ist das behauptete Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses nicht im Sinn der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, da zwar unterschiedlichste Rechtsätze aus Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, jedoch nicht konkret darlegt wird, dass der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, und das LVwG im Revisionsfall dennoch anders entschieden habe. Die Zulässigkeitsbegründung der Revision erweist sich daher bereits aus diesem Grund nicht als gesetzmäßig ausgeführt.
12 Im Übrigen kommt einer Rechtsfrage nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl. etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2020/05/0081, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. für viele etwa VwGH 21.6.2024, Ra 2024/05/0074, mwN).
13 Die Frage, ob ein konkreter Baubestand über einen baubehördlichen Konsens verfügt oder nicht, betrifft dabei ebenso wie die Auslegung eines konkreten Bescheides grundsätzlich nur den Einzelfall, und es könnte sich in diesem Zusammenhang nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG stellen, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt worden wäre (vgl. für viele etwa VwGH 10.5.2023, Ra 2020/06/0254, mwN, bzw. zu allem VwGH 20.12.2024, Ra 2024/05/0109, mwN). Derartiges zeigt die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision ebensowenig konkret auf wie eine grundsätzliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Beurteilung des LVwG, dass fallbezogen subjektiv öffentliche Nachbarrechte der revisionswerbenden Parteien nicht verletzt seien.
14 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
15 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
16 Das Kostenbegehren der Oberösterreichischen Landesregierung war abzuweisen, weil gemäß § 58 Abs. 1 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat, soweit die §§ 47 bis 56 leg. cit. nicht anderes bestimmen. Einen Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der mit der Einbringung der Revisionsbeantwortung verbunden war, sehen die §§ 47 bis 56 VwGG in Ansehung einer Partei nach § 21 Abs. 1 Z 3 VwGG nicht vor (vgl. etwa VwGH 12.4.2024, Ra 2022/05/0169, mwN).
Wien, am 14. April 2026
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