Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des H G in M, vertreten durch die Kocher Rechtsanwalts GmbH in 5582 St. Michael, Murtalstraße 499, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 7. März 2024, 405 3/1163/1/13 2024, betreffend einen Bauauftrag nach dem Baupolizeigesetz 1997 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Weißpriach; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im gemeindeinternen Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. August 2023, mit welchem ihm gemäß § 16 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) als Eigentümer der baupolizeiliche Auftrag erteilt worden war, näher bezeichnete Teile eines als „Almstall“ bezeichneten Gebäudeteiles in der KG W. binnen näher bezeichneter Frist zu beseitigen, und ihm gemäß § 20 Abs. 7 leg. cit. aufgetragen worden war, die Nutzung des näher beschriebenen Gebäudeteiles als Aufenthaltsräume für Wohn und Schlafzwecke zu unterlassen bzw. nicht zuzulassen, als unbegründet ab (I.) und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig (II.).
2 Begründend führte das LVwG dazu zusammengefasst aus, in der beabsichtigten Nutzung des ehemaligen Stallbereiches der Almhütte für Aufenthaltszwecke liege eine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung, die von ebenfalls baubewilligungspflichtigen Umbaumaßnahmen begleitet worden sei, ohne dass bis dato solche Baubewilligungen vorlägen. Dem baupolizeilichen Auftrag fehle es nicht an der erforderlichen Bestimmtheit; Bestandteil des Auftrages sei eine vom Revisionswerber der Behörde selbst vorgelegte Planunterlage, in der die zu beseitigenden baulichen Maßnahmen bzw. Nutzungen mit roter Farbe markiert seien. Darauf werde bereits im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen. Dass mit „sämtliche Installationen“ elektrische Bereiche, also Leitungen und Auslässe sowie Leuchtkörper, gemeint seien, ergebe sich aus der allgemeinen Wortbedeutung ebenso wie der Umstand, dass als „sanitäre Einrichtungen“ Waschbecken, Duschen und Badewannen samt Bedienelementen sowie Toiletten anzusehen seien.
3 In der Zulässigkeitsbegründung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision wird zusammengefasst vorgebracht, entgegen der Ansicht des LVwG liege weder „eine einheitliche Judikatur der Höchstgerichte zur Frage der Bestimmtheit eines Beseitigungsauftrages vor“, noch existiere „überhaupt eine darauf bezughabende Entscheidung für die Anwendbarkeit der Vollstreckungsmaßnahmen“. In einem „Beseitigungsauftrag, der nur aufgrund eines vollstreckbaren Bescheides eines Behörde oder des Gerichtes erlassen“ werden könnte, müsse genau bezeichnet werden, welche Maßnahmen eine „Drittfirma“ zu treffen habe. Die im vorliegenden Verfahren festgestellten Maßnahmen für die Beseitigung entsprächen „mit Sicherheit“ nicht den Bestimmtheitserfordernissen für die Vollstreckung einer Maßnahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Mit der Formulierung, „sämtliche Installationen“ oder „sämtliche Elektroleitungen“ seien zu entfernen, werde der vom Gesetz geforderten Bestimmtheit nicht Genüge getan. Das LVwG negiere die ständige Rechtsprechung „des Höchstgerichtes“ über die Frage der Bestimmtheit eines Vollstreckungsauftrages; es weiche daher „von der bisher aktuellen Rechtsprechung des VwGH nicht nur ab, sondern stellt diese sogar in Zweifel“.
4 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Diesem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen wie im vorliegenden Fall der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. etwa VwGH 4.3.2024, Ra 2024/06/0027, 0028, mwN).
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Im Fall einer behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber dabei konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, reicht dabei nicht aus (vgl. für viele etwa VwGH 2.4.2024, Ra 2024/06/0045, mwN).
10 Die vorliegende Revision entspricht den genannten Anforderungen nicht. Die Zulässigkeitsbegründung stellt der Sache nach überwiegend Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar. Das behauptete Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses ist nicht im Sinn der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt und es wird auch nicht vorgebracht, welche konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.
11 Im Übrigen trifft die Behauptung der Revision, es liege keine einheitliche Judikatur der Höchstgerichte (gemeint wohl: des Verwaltungsgerichtshofes) zur Frage der Bestimmtheit eines Beseitigungsauftrages vor, nicht zu:
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein baupolizeilicher Auftrag so bestimmt zu sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll, und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind. Hierbei genügt es, dass dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann (vgl. etwa VwGH 29.4.2024, Ra 2024/06/0063, mwN).
13 Fallbezogen wird weder nachvollziehbar vorgebracht noch ist ersichtlich, dass und aus welchem Grund der revisionsgegenständliche baupolizeiliche Auftrag nicht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestimmt genug sein sollte. Der Feststellung des LVwG, die Planunterlage, in der die zu beseitigenden baulichen Maßnahmen bzw. Nutzungen mit roter Farbe markiert seien, sei bereits Spruchbestandteil des erstinstanzlichen Bescheides, tritt die Revision nicht entgegen; aus welchem Grund weiters die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis zu den Bereichen „Installationen“ und „sanitäre Einrichtungen“ nicht im Sinne der Rechtsprechung konkret genug sein sollten, lässt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung bis auf die diesbezüglich gegenteilige Behauptung offen.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. Juli 2024