Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision der Mag. K T, vertreten durch Mag. Dr. Felix Sehorz, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. Juli 2023, VGW 011/017/15271/2022 9, betreffend eine Übertretung nach dem Wiener Feuerpolizeigesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. November 2022 wurde der Revisionswerberin zur Last gelegt, sie habe von 1. Jänner bis 7. April 2022 als für ein näher genanntes Haus in Wien bestellte Rauchfangkehrerin entgegen der Vorschrift des § 19 Abs. 2 Wiener Kehrverordnung 2016 WKehrV 2016, nach der der Rauchfangkehrer für jedes Haus jährlich ein Kontrolleinlageblatt in doppelter Ausfertigung auszustellen habe, wovon eine Ausfertigung in das Kontrollbuch einzulegen und die zweite Ausfertigung vom Rauchfangkehrer aufzubewahren sei, insofern nicht eingehalten, als für dieses Haus für das Jahr 2022 kein Kontrollbucheinlageblatt vorhanden gewesen sei. Gemäß §§ 13 Abs. 4 und 20 Z 3 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 WFPolG 2015 iVm § 19 Abs. 2 WKehrV 2016 wurde eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 200,(Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden) verhängt und gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 20, vorgeschrieben.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, setzte gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit € 40, fest und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach ausgesprochen, dass in den zur Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 28.8.2025, Ra 2024/05/0015; 1.9.2025, Ra 2025/05/0129, jeweils mwN).
8In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird in Auseinandersetzung mit einzelnen beweiswürdigenden Erwägungen im angefochtenen Erkenntnis der mit eigenen Überlegungen untermauerte Standpunkt eingenommen, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung entspreche weder dem Gesetz noch den Denkgesetzen. Insbesondere sei das Beschwerdevorbringen keiner Beweiswürdigung zu unterziehen, weshalb es irrelevant sei, ob dieses widersprüchlich sei oder nicht. Die Frage, inwieweit das gesamte Verhalten der Parteien beweiswürdigend zu werten sei, sei eine fundamentale Frage des Verfahrensrechts. Nach § 46 AVG komme zwar als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich sei; damit könne aber nicht das Vorbringen der Partei selbst gemeint sein, da dieses die Grundlage der Beweisaufnahme sei; erst aufgrund des Parteivorbringens seien Beweise aufzunehmen. Ein wie vorliegend aufgezeigt Verstoß gegen Denkgesetze sei immer revisibel. Die Höchstgerichte hätten unlogische und offenkundige Fehlbeurteilungen der Behörden zu unterbinden. Unter Hinweis auf den angelasteten Tatzeitraum von 1. Jänner 2022 bis 7. April 2022 hält die Revisionswerberin das Erkenntnis außerdem auch in materiellrechtlicher Hinsicht für verfehlt, weil „weder dem WFPolG noch der WKehrV“ auch nur im Ansatz zu entnehmen sei, dass die Kontrollbucheinlageblätter vom Rauchfangkehrer bereits am 1. Jänner jeden Jahres in das Kontrollbuch einzulegen wären. Sie würden „rechtskonform“ immer erst im Zuge des ersten Kehr bzw. Überprüfungstermins in das genannte Buch eingelegt. Die gegenteilige Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes sei „weder mit den genannten Normen noch mit der Rechtsprechung des VwGH“ in Einklang zu bringen.
9Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 29.5.2024, Ra 2024/06/0065, Rn. 19; 24.2.2025, Ra 2023/05/0236, Rn. 25, jeweils mwN). Einen derartig krassen Fehler der Beweiswürdigung zeigt die Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung unter Behauptung der Unschlüssigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichtes in erster Linie eigene beweiswürdigende Überlegungen angestellt werden, nicht auf, zumal es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 26.9.2022, Ra 2022/05/0130; 27.10.2023, Ra 2023/05/0231, jeweils mwN).
10Außerdem müsste in der Zulässigkeitsbegründung auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargelegt werden, das heißt, es müsste aufgezeigt werden, weshalb im Fall eines mängelfreien Verfahrens von einer anderen, für die revisionswerbenden Parteien günstigeren Sachverhaltsgrundlage auszugehen gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 7.1.2025, Ra 2024/06/0219, unter Hinweis auf VwGH 18.3.2024, Ra 2024/06/0026, Rn. 12, mwN). Eine solche Relevanzdarlegung enthält die vorliegende Zulässigkeitsbegründung nicht.
11Weshalb die als fundamentale Frage des Verfahrensrechts bezeichnete Frage, „inwieweit das gesamte Verhalten der Parteien beweiswürdigend zu werten“ sei, fallbezogen vom Verwaltungsgerichtshof zu beantworten wäre, erschließt sich aus der Zulässigkeitsbegründung nicht. Der bloße Hinweis auf nicht näher spezifizierte „Umstände, die nicht als Beweisergebnisse zu qualifizieren sind“, vermag nicht darzustellen, weshalb das Schicksal der Revision von dieser Frage abhängen sollte. Ohne konkrete Bezugnahme auf den Einzelfall ist die Begründung der Zulässigkeit einer Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. VwGH 7.5.2024, Ra 2024/05/0047, Rn. 16, mwN). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 26.8.2025, Ra 2025/05/0085, mwN).
12 In der Zulässigkeitsbegründung wird schließlich vorgebracht, „weder dem WFPolG noch der WKehrV“ sei auch nur im Ansatz zu entnehmen, dass die Kontrollbucheinlageblätter vom Rauchfangkehrer bereits am 1. Jänner jeden Jahres in das Kontrollbuch einzulegen wären. Sie würden „rechtskonform“ immer erst im Zuge des ersten Kehr bzw. Überprüfungstermins in das genannte Buch eingelegt. Die gegenteilige Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes sei „weder mit den genannten Normen noch mit der Rechtsprechung des VwGH“ in Einklang zu bringen.
13Im Falle der behaupteten Abweichung von Rechtsprechung hat ein Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. für viele etwa VwGH 19.8.2025, Ra 2025/06/0219, Rn. 18, mwN).
14Diesen Anforderungen wird mit den oben wiedergegebenen pauschalen Zulässigkeitsausführungen, die nicht einmal entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der abgewichen worden sein soll, benennen, nicht entsprochen. Auch das Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird damit nicht erfüllt: Diesem Gebot wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder wie hierdas Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. erneut VwGH 19.8.2025, Ra 2025/06/0219, Rn. 19, mwN).
15 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. November 2025
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