In Zusammenhang mit einem einheitlichen Bauwerk hat der VwGH zur Frage der Verhältnismäßigkeit eines unbedingten Abbruchauftrags bereits ausgesprochen, dass von einem dem Eigentümer auferlegten Opfer, welches über das unbedingt notwendige Ausmaß hinausgehe, schon deshalb keine Rede sein könne, weil es dem Eigentümer frei stehe, ein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für jene Teile des Bauvorhabens (als neues Projekt) einzubringen, für die eine nachträgliche Baubewilligung in Betracht komme (vgl. VwGH 18.6.1991, 90/05/0246, zur OÖ BauO 1976; vgl. auch VwGH 26.2.2009, 2006/05/0231, zur OÖ BauO 1994 im Zusammenhang mit einem allenfalls noch nicht erloschenen Konsens).
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