Ra 2024/05/0109 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 50 Abs. 6 Oö BauO kommt es für eine Benützungsuntersagung hinsichtlich einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage darauf an, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über diese Untersagung eine aufrechte Baubewilligung vorliegt. Die Frage, ob gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt ein baurechtlicher Konsens bestanden hat, ist hingegen nicht entscheidend (vgl. VwGH 3.10.2022, Ra 2019/06/0269, mwN, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage in Tirol).