Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, in der Revisionssache 1. des G S und 2. der E S, beide in E, beide vertreten durch die Anwälte Mandl Mitterbauer GmbH in 4950 Altheim, Wiesnerstraße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 30. Juni 2022, LVwG 153351/6/DM/MH 153352/2, betreffend baupolizeiliche Aufträge (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde E; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerber haben der Gemeinde E Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der Oberösterreichischen Landesregierung auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2021 wurde den Revisionswerbern gemäß § 49 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) unter Vorschreibung von Auflagen der „unbedingte Abtragungsauftrag“ erteilt, das auf näher genannten Grundstücken der Revisionswerber errichtete Wohnhaus mit angebauter Garage sowie ein Glashaus vollständig bis zur Erdgleiche binnen näher genannter Frist zu entfernen. Gleichzeitig wurde die Benützung dieser baulichen Anlagen untersagt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerber unter Korrektur einer Grundstücksnummer als unbegründet ab, hob die Vorschreibung von Auflagen auf, setzte die Erfüllungsfrist neu fest und sprach gleichzeitig aus, dass gegen die Entscheidung eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, entgegen der genehmigten Einreichpläne sei das Wohnhaus der Revisionswerber in nordöstlicher Richtung um ca. sieben Meter und die nördlichste Gebäudeecke der Garage ebenso in nordöstlicher Richtung um ca. vier Meter verschoben und dadurch teilweise auf dem als Grünland gewidmeten Grundstück Nr. X/Y, KG E., errichtet worden. Ein Glashaus, für das kein baurechtlicher Konsens vorliege, sei zur Gänze auf dem Grundstück Nr. X/Y, KG E., errichtet worden.
4 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, gemäß § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 habe die Baubehörde, wenn sie feststelle, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt werde oder bereits ausgeführt worden sei, dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, sei dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden könne (Verweis auf VwGH 10.12.2013, 2013/05/0039). Diese Bestimmung gelte sinngemäß auch für anzeigepflichtige Bauvorhaben (Verweis auf § 25a Abs. 5 Z 2 Oö. BauO 1994).
5 Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 49 Oö. BauO 1994 setze voraus, dass die den Gegenstand des Verfahrens bildende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Ausführung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Auftrages bewilligungspflichtig (bzw. anzeigepflichtig) gewesen sei bzw. sei (Verweis auf VwGH 29.4.2015, 2013/05/0025, 30.1.2014, 2013/05/0223, und 6.11.2013, 2012/05/0082). Unter der im Hinblick auf die nachträgliche Erlangung einer Baubewilligung „maßgeblichen Rechtslage“ im Sinne des § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 seien jedenfalls auch die in Abs. 6 leg. cit. genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu verstehen.
6 Das Wohnhaus mit angebauter Garage sei gegenüber dem der Baubewilligung zu Grunde liegenden Einreichplan teilweise auf dem als Grünland ausgewiesenen Grundstück Nr. X/Y, KG E., errichtet worden. Durch diese Lageverschiebung des Gebäudes gegenüber der ursprünglichen Bewilligung liege ein „aliud“ und somit eine konsenslose bauliche Anlage vor. Sowohl mit dem Wohnhaus als auch mit der Garage werde die Grenze zu Grundstück Nr. X/Y, KG E., überbaut. Die Revisionswerber würden keine Land und/oder Forstwirtschaft betreiben, weshalb es hier schon an der Grundvoraussetzung für allenfalls zulässige Baulichkeiten im Grünland fehle.
7 Eine nachträgliche Bewilligung für das Wohnhaus mit angebauter Garage bzw. eine nachträgliche Kenntnisnahme einer Bauanzeige für das Glashaus sei wegen der Widmung „Grünland“ des Grundstücks Nr. X/Y, KG E., nicht möglich. Die belangte Behörde habe zu Recht einen unbedingten Beseitigungsauftrag erteilt.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich inhaltlich nicht gegen den Auftrag zur Beseitigung des Glashauses richtet und zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, das Verwaltungsgericht sei „hinsichtlich der wesentlichen Rechtsfrage, ob im gegenständlichen Fall eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann“, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Dieser habe „in seiner Entscheidung 2013/05/0039“ (Anmerkung: vom 10. Dezember 2013) ausdrücklich klargestellt, dass gemäß § 49 Abs. 1 letzter Satz Oö. BauO 1994 im Rahmen eines Verfahrens zur Erlassung eines Bauauftrages die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, nur dann nicht einzuräumen sei, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden könne. Das Verwaltungsgericht übersehe hierbei die ausdrückliche Bestimmung des § 5 Abs. 5 Oö. BauO 1994, „wonach sich die Grenzen eines Bauplatzes zu Gänze mit den Grundstücksgrenzen decken müssen“. „Allerdings“ könne ein Bauplatz dabei auch eine geringfügige Fläche, die als Grünland gewidmet sei, umfassen. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass die auf Grünland befindlichen Teilflächen des Wohnhauses und der Garage nur ganz geringfügig seien und daher im Sinne des § 5 Abs. 5 Oö. BauO 1994 „insgesamt auch nur eine ganz geringfügige Fläche des Grünlandes von den Bauwerken und somit vom Bauplatz umfasst“ sei. Es wäre daher rechtlich möglich und zulässig, den Bauplatz geringfügig auch auf das Grundstück Nr. X/Y, welches als Grünland gewidmet sei, auszudehnen und eine geringfügige Grünlandfläche in Anspruch zu nehmen. In weiterer Folge sei auch die Erteilung einer entsprechenden nachträglichen Baubewilligung möglich, zumindest für das Wohngebäude und die Garage.
9 Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof bereits ausdrücklich ausgesprochen, dass sich ein Abbruchauftrag auf Teile eines Bauvorhabens beziehen könne, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens von diesen trennbar seien (Verweis auf VwGH 29.4.2015, 2013/05/0025). Die Trennbarkeit des konsenlos errichteten Teiles des Wohngebäudes und der Garage seien im gegenständlichen Fall sehr wohl gegeben. Schließlich müsse jede Entscheidung einer Verwaltungsbehörde und auch eines Verwaltungsgerichtes sachlich gerechtfertigt, zweckmäßig und verhältnismäßig sein. Liege eine Baubewilligung vor und könne der bewilligte Zustand durch bloße Rückführung erreicht werden, sei nur der bewilligte Zustand herzustellen und nicht das gesamte Gebäude abzutragen (Verweis auf VwGH 16.3.2012, 2009/05/0102). Auch dies habe das Verwaltungsgericht verkannt.
10 Die belangte Behörde und die Oberösterreichische Landesregierung haben jeweils eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragen.
11 Die Revision ist unzulässig.
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt dabei ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 18.1.2024, Ra 2023/05/0262, mwN).
16 Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl. etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2020/05/0081, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. etwa VwGH 31.8.2023, Ra 2023/05/0056, mwN). Welche über den Revisionsfall hinausgehende konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden sollte, wird in der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung, die in weiten Teilen (bloß) Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) enthält, nicht formuliert (vgl. zu diesem Erfordernis für viele etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0084, mwN).
17 Zunächst unterliegt die Frage, ob eine bestimmte bauliche Anlage ein „aliud“ darstellt, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung könnte in diesem Zusammenhang nur dann vorliegen, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 27.10.2023, Ra 2021/05/0135, mwN). Das Verwaltungsgericht hat in seiner Begründung festgehalten, dass das Wohnhaus samt Garage im Vergleich zum bewilligten Bauvorhaben um mehrere Meter verschoben worden sei und damit teilweise im Grünland zu liegen komme. Unter Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt ist es zum Schluss gekommen, dass durch diese Lageverschiebung gegenüber dem genehmigten Plan ein „aliud“ und somit eine konsenslose bauliche Anlage vorliege. Dass sich das Verwaltungsgericht bei dieser Beurteilung von den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes entfernt hätte und ihm dabei ein krasser, die Rechtssicherheit beeinträchtigender Fehler unterlaufen wäre, zeigt die Revision in ihren Zulässigkeitsgründen weder auf, noch ist dies im Hinblick auf die konkrete Sachverhaltskonstellation ersichtlich.
18 Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.12.2013, 2013/05/0039; 29.4.2015, 2013/05/0025, und 16.3.2012, 2009/05/0102) vorbringt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Revisionswerber im Fall der behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen hat, inwiefern der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem in der von ihm ins Treffen geführten höchstgerichtlichen Entscheidung gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. etwa VwGH 23.10.2023, Ra 2023/05/0253, mwN). Auch diesem Erfordernis genügt die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht.
19 Mit dem bloßen Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2013, 2013/05/0039, wird nämlich noch nicht dargetan, dass und aus welchem Grund sich das Verwaltungsgericht mit seiner Beurteilung, im gegenständlichen Fall könne nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Sinne des § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden (weshalb die Möglichkeit zu einer diesbezüglichen Antragstellung nach der genannten Gesetzesbestimmung nicht einzuräumen gewesen sei), von den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes entfernt hätte. Wenn die Revision hierzu die Bestimmung des § 5 Abs. 5 Oö. BauO 1994 ins Treffen führt, übersieht sie, dass sich nach deren klarem Wortlaut die Grenzen eines Bauplatzes zur Gänze mit den Grundstücksgrenzen decken müssen; die Revision bringt selbst vor, dass der Bauplatz des verfahrensgegenständlichen Grundstückes „geringfügig“ auf das als Grünland gewidmete Nachbargrundstück Nr. X/Y „ausgedehnt“ werden müsste, womit eindeutig ist, dass, jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses, eine Deckung der Grenzen des von den Revisionswerbern offenbar angedachten Bauplatzes mit den gegebenen Grundstücksgrenzen nicht erreicht werden konnte. Auch wird die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, für die Klärung der Frage, ob nachträglich eine Baubewilligung überhaupt erteilt werden könne, sei die im Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen, nicht bekämpft. Dabei ging das Verwaltungsgericht von einem Widerspruch der baulichen Anlagen zu bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen aus. Insgesamt wird daher weder dargetan noch ist ersichtlich, aus welchem Grund im Zusammenhang damit, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht auf § 5 Abs. 5 Oö. BauO 1994 stützte, für den Revisionsfall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen sollte.
20 Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit darüber hinaus eine Abweichung vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2015, 2013/05/0025, vorbringt, übersieht sie, dass es im dortigen Fall um die Frage der Trennbarkeit „von Hauptgebäude und Garage, Garage und Sanitäranlage sowie von Garage und überdachtem Abstellraum“ ging, während das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall erkennbar von einem einheitlichen Bauwerk ausging. Betreffend ein „einheitliches Bauwerk“ wurde auch in der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass bei einem solchen grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrags zu sein hat; bei einem einheitlichen Bau ist die Frage der Trennbarkeit in einen bewilligungsfähigen und einen nicht bewilligungsfähigen Teil nicht aufzuwerfen (vgl. dazu auch VwGH 25.11.2022, Ra 2021/05/0030, mwN). Dass und aus welchen Gründen es sich beim verfahrensgegenständlichen Gebäude entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes nicht um einen einheitlichen Bau handeln sollte, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargelegt (vgl. dazu, dass die Frage der Trennbarkeit von Teilen eines Bauvorhabens nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt und eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in diesem Zusammenhang nur dann vorliegen könnte, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, was in den Revisionszulässigkeitsgründen darzustellen wäre, etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2023/05/0227, mwN).
21 Wenn die Revision zu ihrer Zulässigkeit schließlich unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2012, 2009/05/0102, behauptet, es sei in dem Fall, in dem eine Baubewilligung vorliege und der bewilligte Zustand durch bloße Rückführung erreicht werden könne, nur der bewilligte Zustand herzustellen und nicht das gesamte Gebäude abzutragen, übersieht sie mit diesem Zulässigkeitsvorbringen abgesehen davon, dass auch in diesem Zusammenhang nicht dargetan wird, inwiefern der gegenständliche Sachverhalt jenem der dortigen Entscheidung gleichen sollte und das Verwaltungsgericht daher von der dortigen Entscheidung abgewichen sein sollte , dass nach der unbekämpft gebliebenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes gegenständlich von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen ist und das bestehende einheitliche Gebäude dementsprechend nicht über eine aufrechte Baubewilligung verfügt (vgl. oben Rn. 17). Die Frage, ob „der bewilligte Zustand durch bloße Rückführung erreicht werden kann“, stellt sich daher fallbezogen nicht. In Zusammenhang mit einem einheitlichen Bauwerk hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Verhältnismäßigkeit eines unbedingten Abbruchauftrags im Übrigen bereits ausgesprochen, dass von einem dem Eigentümer auferlegten Opfer, welches über das unbedingt notwendige Ausmaß hinausgehe, schon deshalb keine Rede sein könne, weil es dem Eigentümer frei stehe, ein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für jene Teile des Bauvorhabens (als neues Projekt) einzubringen, für die eine nachträgliche Baubewilligung in Betracht komme (vgl. VwGH 18.6.1991, 90/05/0246, zur Oö. BauO 1976; vgl. auch VwGH 26.2.2009, 2006/05/0231, zur Oö. BauO 1994 im Zusammenhang mit einem allenfalls noch nicht erloschenen Konsens).
22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
23 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
24 Das Kostenbegehren der Oberösterreichischen Landesregierung war abzuweisen, weil gemäß § 58 Abs. 1 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat, soweit die §§ 47 bis 56 leg. cit. nicht anderes bestimmen. Einen Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der mit der Einbringung der Revisionsbeantwortung verbunden war, sehen die §§ 47 bis 56 VwGG in Ansehung einer Partei nach § 21 Abs. 1 Z 3 VwGG aber nicht vor (vgl. etwa VwGH 15.3.2021, Ra 2020/05/0011, oder auch 1.6.2017, Ro 2014/06/0079, jeweils mwN).
Wien, am 12. April 2024
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