JudikaturVwGH

Ro 2022/10/0012 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
20. April 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Stoisser, über die Revision des L A in L, vertreten durch Mag. Rupert Wagner, MSc, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 16. November 2021, Zl. LVwG 351091/2/Py/TO, betreffend Sozialhilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 16. November 2021 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 21. Mai 2021 auf Gewährung von Sozialhilfe zur Unterstützung des Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem Oö. Sozialhilfe Ausführungsgesetz (Oö. SOHAG) abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei.

2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, der Revisionswerber sei serbischer Staatsangehöriger, lebe in Linz und sei seit 14 Jahren in Österreich aufhältig. Er verfüge über den Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ gemäß § 8 Abs. 1 Niederlassungsund Aufenthaltsgesetz (NAG).

3 In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Aufenthaltstitel „Rot Weiß RotKarte plus“ werde nach § 20 Abs. 1 NAG für eine Dauer von zwölf Monaten oder für eine Dauer von drei Jahren, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt habe und in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen sei, ausgestellt. Jedenfalls berechtige die „Rot Weiß Rot Karte plus“ zu einer befristeten Niederlassung in Österreich. Eine dauerhafte Berechtigung zur Niederlassung liege beim Revisionswerber „im Hinblick auf die erteilten Aufenthaltstitel ‚Rot Weiß Rot Karte plus‘ für die Dauer von 12 Monaten beziehungsweise drei Jahren“ daher nicht vor. Der Revisionswerber zähle somit nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 5 Oö. SOHAG, zumal er lediglich über den befristeten Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ verfüge, der keine „dauerhafte“ Niederlassung bzw. keinen „dauerhaften“ Aufenthalt im Sinn des § 5 Oö. SOHAG darstelle.

4Den Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG begründete das Verwaltungsgericht damit, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vorliege, ob der dem Revisionswerber zukommende befristete Aufenthaltstitel „Rot Weiß RotKarte plus“ nach dem NAG ihn als „dauerhaft niedergelassene[n] Fremden“, der sich „seit mindestens fünf Jahren dauerhaft, tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält“, iSd § 5 Oö. SOHAG qualifiziere, wobei dieser Rechtsfrage Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall hinaus zukomme.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.

6 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.

7 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

8 § 5 des Oberösterreichischen Sozialhilfe Ausführungsgesetzes (Oö. SOHAG), LGBl. Nr. 107/2019, lautet auszugsweise:

§ 5

Persönliche Voraussetzungen für die Leistung der Sozialhilfe

(1) Leistungen der Sozialhilfe sind unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichischen Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft, tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

...“

9 Die Materialien zu § 5 SOHAG (AB Blg. Oö. LT 1180/2019, 28. GP, 8 f) lauten auszugsweise:

„Zu § 5 (Persönliche Voraussetzungen für die Leistung der Sozialhilfe):

Die persönlichen Voraussetzungen für die Leistung der Sozialhilfe sind im § 5 festgelegt. Diese liegen bei österreichischen Staatsbürgerinnen bzw. bürgern, Asylberechtigten und dauerhaft niedergelassenen Fremden, die sich seit fünf Jahren dauerhaft, tatsächlich und rechtmäßig in Österreich aufhalten, jedenfalls vor. Bei in Österreich geborenen minderjährigen Kindern, die im selben Haushalt mit zumindest einem drittstaatsangehörigen Elternteil, das die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 erfüllt, leben, ist ebenso vom Vorliegen dieser Voraussetzungen auszugehen.

Fremde, die sich noch nicht seit fünf Jahren dauerhaft, tatsächlich und rechtmäßig in Österreich aufhalten, sind österreichischen Staatsbürgerinnen bzw. bürgern nur insoweit gleichgestellt, als zwingende völkerrechtliche oder unionsrechtliche Verpflichtungen vorliegen (Abs. 4). Diese können sich etwa aus der Unionsbürger Richtlinie 2004/38/EG oder der Freizügigkeits Verordnung 492/2011/EU ergeben. Da die unionsrechtlichen Begünstigungen im Allgemeinen nicht auf Grundlage eines zuvor erteilten Aufenthaltstitels bzw. einer ausgestellten Bescheinigung bestimmt werden können, ist die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe an diese Personengruppe nach Maßgabe der Kriterien der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu bestimmen. Diese Einzelfallprüfung verfolgt nicht den Zweck, die Berechtigung des Aufenthalts, sondern allein die innerstaatliche Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe vor Ablauf der fünfjährigen Wartefrist zu prüfen. Die Prüfungszuständigkeit für Leistungen der Sozialhilfe obliegt ungeachtet der Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (§ 3 NAG) weiterhin der jeweiligen Sozialbehörde.

...“

10 Das Sozialhilfe Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, lautet auszugsweise

Ausschluss von der Bezugsberechtigung

§ 4. (1) Leistungen der Sozialhilfe sind unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. ...

...

(3) Die Landesgesetzgebung kann ergänzende Regelungen über einen temporären oder dauerhaften Ausschluss von der Bezugsberechtigung treffen.“

11 Die Materialien zu § 4 des Sozialhilfe Grundsatzgesetzes (514 BlgNR 26. GP, 4 f) lauten auszugsweise:

Zu § 4:

Abs. 1 bezweckt die Reduktion bestehender Anreize für Fremde, zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach Österreich zu migrieren. Ein derartiger Ausschluss ist auch im Hinblick auf Unionsbürger verfassungsrechtlich unbedenklich: Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen steht es grundsätzlich frei, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, um Sozialleistungen ihres Herkunftsstaats, nach den dort geltenden Vorgaben, in Anspruch zu nehmen. Die Einbeziehung von Asylberechtigten ohne weitere Einzelfallprüfung entspricht den unions und verfassungsrechtlichen Vorgaben (VfGH 7.3.2018, G 136/2017). Die Reichweite zwingender völkerrechtlicher Verpflichtungen oder der unionsrechtlichen Verpflichtungen aus der Unionsbürger RL 2004/38/EG bzw. der Freizügigkeits VO 492/2011/EU, nichterwerbsaktiven Unionsbürgern und deren unionsrechtlich begünstigten Familienangehörigen auch vor Ablauf einer fünfjährigen Wartefrist Leistungen der Sozialhilfe zu gewähren, kann aber im Allgemeinen nicht allein auf Grundlage eines zuvor erteilten Aufenthaltstitels bzw. einer ausgestellten Bescheinigung bestimmt werden. Die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe ist daher nach Maßgabe der Kriterien der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu bestimmen (vgl. EuGH 11.11.2014, Rs C 333/13 [ Dano ]; 15.9.2015, Rs C 67/14 [ Alimanovic ]; 25.2.2016, Rs C 299/14 [ García Nieto ]; EuGH, 14.6.2016, Rs C 308/14 [ Kommission/Vereinigtes Königreich ] ua). Diese Einzelfallprüfung verfolgt nicht den Zweck, die Berechtigung des Aufenthalts, sondern allein die innerstaatliche Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe vor Ablauf der fünfjährigen Wartefrist zu prüfen, wobei die Prüfungszuständigkeit für Leistungen der Sozialhilfe ungeachtet der Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde weiterhin den Sozialbehörden obliegt (vgl. OGH 20.02.2018,10 ObS 160/17b mwN). Der damit verbundene administrative Aufwand ist der innerstaatlichen Umsetzung des Sekundärrechts zum gerechtfertigten Ausschluss von beitragsunabhängigen Sozialleistungen immanent. Ein entsprechender Feststellungsbescheid kann gleichzeitig mit dem Leistungsbescheid für die Zuerkennung der Sozialhilfe erlassen werden. Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass die Einzelfallprüfung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Anspruchsdauer und Höhe eines gerechtfertigten Bezugs haben kann.

...

Abs. 3 stellt klar, dass ergänzende oder weitergehende Ausschlüsse, die den bisherigen Systemen der landesgesetzlichen Sozialhilfe bzw. der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stets wesensimmanent waren (z. B. aufgrund einer weiteren sachlichen Differenzierung innerhalb des Kreises der Bezugsberechtigten oder als Folge einer Sanktionierung), auch weiterhin zulässig sind und die vorstehenden Absätze keinen Umkehrschluss zugunsten einer verpflichtenden Leistungsgewährung rechtfertigen.“

12Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 14. Jänner 2022, Ro 2021/10/0012, mit § 4 Abs. 1 erster Satz Sozialhilfe Grundsatzgesetz und dessen Umsetzung durch § 4 Abs. 2 Z 2 Salzburger SozialunterstützungsgesetzSUG (welcher inhaltlich der hier interessierenden Norm entspricht) befasst und darin (u.a.) ausgesprochen, dass sich das darin normierte Erfordernis der „Dauerhaftigkeit“ sowohl auf einen tatsächlichen wie auch auf einen rechtmäßigen mindestens fünfjährigen Aufenthalt des „dauerhaft niedergelassenen Fremden“ bezieht; weiters hat der Verwaltungsgerichtshof darin unter Hinweis auf Vorjudikaturzum Ausdruck gebracht, dass bei der Berechnung des somit erforderlichen mindestens fünfjährigen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland Zeiten der bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der Zulassung zum Asylverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Asylgesetz 2005 nicht zu berücksichtigen sind (vgl. auch VwGH 21.3.2022, Ro 2022/10/0003).

13 Auch in seinem (zum Niederösterreichischen SozialhilfeAusführungsgesetz ergangenen) Erkenntnis vom 28. April 2022, Ra 2021/10/0042, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit § 4 Abs. 1 erster Satz Sozialhilfe Grundsatzgesetz auseinandergesetzt und festgehalten, dass dort in Bezug auf einen allfälligen Sozialhilfeanspruch Fremder auf einen durch eine fünfjährige „Wartefrist“ näher bestimmten„dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt“ des Fremden im Inland abgestellt wird, ohne das Erfordernis bestimmter Aufenthaltstitel zu normieren. Im Beschluss vom 21. März 2022, Ro 2021/10/0015, hat der Verwaltungsgerichtshof (im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 Z 2 SUG) ausgeführt, dass Fremde mit einem Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ nicht „bereits alleine deshalb“ zu dem nach dieser Bestimmung bezugsberechtigten Personenkreis zählen.

14Der Verwaltungsgerichtshof hat sodann im Beschluss vom 9. November 2022, Ro 2022/10/0015, diese Rechtsprechung auf die Rechtslage nach dem Oö. SOHAG übertragen, weil im Oö. SOHAG wie auch im Sozialhilfe Grundsatzgesetz, das mit dem Oö. SOHAG ausgeführt und umgesetzt werden sollte (vgl. AB Blg. Oö. LT 1180/2019, 28. GP, 1) der Nachweis eines bestimmten Aufenthaltstitels nicht vorgesehen ist, sondern lediglich bestimmt wird, dass Leistungen der Sozialhilfe „im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren [sind], die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft, tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.“

15 Im Revisionsfall geht das Verwaltungsgericht demgegenüber davon aus, dass der dem Revisionswerber erteilte Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG, der zu einer befristeten Niederlassung in Österreich berechtige, von vornherein ungeeignet sei, die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Oö. SOHAG zu erfüllen. Diese Ansicht wird nach dem Gesagten vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Lägen etwa was in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses allenfalls angedeutet wird, wenn dort (in der Mehrzahl) auf die dem Revisionsweber „erteilten Aufenthaltstitel“ Bezug genommen wird, wozu aber keine Feststellungen getroffen wurden mehrere aufeinanderfolgende befristete Aufenthaltstitel nach § 8 Abs. 1 Z 2 NAG vor, die in Summe die fünfjährige „Wartefrist“ abdeckten, könnte nicht gesagt werden, der Betreffende sei nicht als gemäß § 5 Abs. 1 Oö. SOHAG „dauerhaft niedergelassener Fremder“, der sich „seit mindestens fünf Jahren dauerhaft, tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet“ aufgehalten habe, anzusehen. Es bedarf daher insoweit nachvollziehbarer Feststellungen dazu, ob wie dies in der Revision behauptet wirdder Revisionswerber „seit 14 Jahren durchgehend rechtmäßig in Österreich mit Aufenthaltstiteln nach dem NAG aufhältig“ sei.

16Soweit die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung den Standpunkt einnimmt, § 5 Abs. 1 Oö. SOHAG stelle mit dem Begriff der „dauerhaften Niederlassung“ dergestalt auf die Richtlinie 2003/109/EG ab, dass nur im Falle des Vorliegens eines gemäß § 45 NAG erteilten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Oö. SOHAG erfüllt seien, kann dem nicht gefolgt werden. Weder der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Sozialhilfe Grundsatzgesetz noch jener des § 5 Abs. 1 Oö. SOHAG lassen erkennen, dass damit ausschließlich auf den genannten Aufenthaltstitel Bezug genommen würde. Derartiges ergibt sich auch nicht aus den oben wiedergegebenen Materialien zu diesen Bestimmungen, die die von der belangten Behörde genannte Richtlinie im Übrigen nicht einmal erwähnen. Schon deshalb kann ein derartiges Verständnis den genannten Bestimmungen nicht unterstellt werden.

17Da die dem angefochtenen Erkenntnis insofern zugrunde gelegte Ansicht des Verwaltungsgerichtes daher von der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, erweist sich die Revision als zulässig und begründet (vgl. zu Konstellationen, in denen die grundsätzliche Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof nach Einbringung der Revision nicht im Sinne der vom Verwaltungsgericht getroffenen Beurteilung geklärt wurde, etwa VwGH 3.2.2022, Ra 2020/10/0122; 13.9.2021, Ra 2021/09/0160; 28.2.2019, Ra 2018/12/0002).

18Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

19Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

20Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung.

Wien, am 20. April 2023