JudikaturVwGH

Ra 2018/12/0002 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2019

Wenn im Rahmen der Grundausbildung auch Konfliktmanagement unterrichtet wird, schließt dies keinesfalls aus, dass durch eine berufliche Vortätigkeit im Bereich des Konfliktmanagements eine derartige Routine erworben wird, dass ein erheblich höherer Arbeitserfolg iSd § 12 Abs. 3 Z 2 GehG 1956 zu erwarten ist. Es ist daher in diesem Zusammenhang zu ermitteln, in welchem Anteil der Tätigkeiten eines Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E2b in den ersten sechs Monaten seiner Tätigkeit Konfliktmanagement durchzuführen ist und es ist unter Berücksichtigung der Qualität des vom Beamten durchgeführten Konfliktmanagements zu beurteilen, ob und in welchem Ausmaß in welchen Tätigkeitsbereichen hier ein höherer durch die Vortätigkeit verursachter Arbeitserfolg vorliegt.

Rückverweise