JudikaturVwGH

Ro 2022/10/0003 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2022

§ 4 Abs. 1 erster Satz Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 wurde durch § 4 Abs. 2 Z 2 Slbg SUG 2010 (welcher inhaltlich § 5 Abs. 1 OÖ SHG AusführungsG 2020 entspricht) umgesetzt. Das darin normierte Erfordernis der "Dauerhaftigkeit" bezieht sich sowohl auf einen tatsächlichen wie auch auf einen rechtmäßigen mindestens fünfjährigen Aufenthalt des "dauerhaft niedergelassenen Fremden"; bei der Berechnung des somit erforderlichen mindestens fünfjährigen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland sind Zeiten der bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der Zulassung zum Asylverfahren gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 14.1.2022, Ro 2021/10/0012).

Rückverweise