SUG
Gliederung
2. Abschnitt Voraussetzungen für Leistungen der Sozialunterstützung
§ 4 Persönliche Voraussetzungen
(1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Abs 3 nur Personen gemäß Abs 2, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt im Land Salzburg haben.
(2) Zum bezugsberechtigen Personenkreis zählen:
1. österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger;
2. dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Inland aufhalten;
3. aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige, die sich noch nicht seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Inland aufhalten, wenn die Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung auf Grund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (§ 3 NAG) festgestellt wurde;
4. Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist.
(3) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben insbesondere:
1. nicht erwerbstätige EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland, es sei denn, die Gewährung von Leistungen ist auf Grund unmittelbar anwendbarer völkerrechtlicher Vorschriften zwingend geboten;
2. Personen, die auf Grund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (§ 15 iVm § 31 FPG) und nicht die Voraussetzungen des Abs 2 erfüllen;
4. ausreisepflichtige Fremde.
§ 4 SUG · SUG · Salzburger Sozialunterstützungsgesetz
§ 4 Persönliche Voraussetzungen
…Sozialunterstützung auf Grund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (§ 3 NAG) festgestellt wurde; 4. Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist. (3) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben insbesondere: 1. nicht erwerbstätige…
§ 20 Anträge
…der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Für Bedarfsgemeinschaften genügt die Einbringung eines gemeinsamen Antrags. (3) Bei den Gemeinden eingebrachte Anträge sind von diesen unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. (4) Im Antrag auf Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung sind folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen: 1. zur Person und Familien- bzw…
§ 40a Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zum Haushaltsvollzug
…Abs 1 ALHG 2018 gilt sinngemäß. (3) Mit einer Übertragung gemäß Abs 1 auf eine Bezirkshauptmannschaft geht die Verantwortlichkeit gemäß § 4 Abs 1 ALHG 2018 auf den Bezirkshauptmann bzw die Bezirkshauptfrau über. Die Dienststellenleitung der im jeweiligen Landesvoranschlag bei dem übertragenen Haushaltsansatz ausgewiesenen bewirtschaftenden…
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