Spruch
W129 2308876-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 16.09.2024, Zl. 10650 2024/653198-MA-Wol-W24, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2025, Zl. 10650 2024/653198-MA-Wol-W24, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „als unbegründet abgewiesen“ durch das Wort „zurückgewiesen“ zu ersetzen ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, Absolvent des Diplomstudiums Mathematik, beantragte am 05.09.2024 mittels Online-Formular in u:space die Zulassung zum Masterstudium Mathematik an der Universität Wien und legte seinem Antrag mehrere Dokumente zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen bei.
2. Mit E-Mail vom 10.09.2024 ersuchte der Leiter der Studienzulassung den für den Master Mathematik zuständigen Studienprogrammleiter um Auskunft, ob es sich beim Master Mathematik und dem vom Beschwerdeführer bereits absolvierten Diplomstudium Mathematik um dasselbe Studium handeln würde, was dieser mit Rückmeldung vom selben Tag dahingehend beantwortete, dass das Bachelor- und das Masterstudium Mathematik gemeinsam das Nachfolgestudium des früheren (vom Beschwerdeführer bereits absolvierten) Diplomstudiums Mathematik bilden würden; eine Zulassung sei sohin weder möglich noch sinnvoll.
3. Mit Bescheid vom 16.09.2024, Zl. 10650 2024/653198-MA-Wol-W24, zugestellt am 17.09.2024, wies das Rektorat der Universität Wien (im Folgenden: „belangte Behörde“) den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.09.2024 ab und führte begründend zusammengefasst aus, dass es sich beim Masterstudium Mathematik und dem Diplomstudium Mathematik um dasselbe Studium handeln würde; Bachelor- und Masterstudium Mathematik seien als Folgestudien des ausgelaufenen Diplomstudiums Mathematik konzipiert worden und würden im Großen und Ganzen dieselben Inhalte und das dasselbe Schwerpunktangebot vermitteln. Da in ein und derselben rechtskräftig erledigten Sache nicht neuerlich entschieden werden dürfe, erstrecke sich das Verbot der nochmaligen Zulassung auch auf das beantragte Masterstudium Mathematik.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin sinngemäß und zusammengefasst aus, dass sich aus den von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen ein Verbot der (nochmaligen) Zulassung selbst dann nicht ableiten lassen würde, wenn es sich bei den gennannten Studien um dasselbe Studium handeln sollte. Er strebe die Zulassung an, um Prüfungen ablegen und Kenntnisse nachweisen zu können, sowie aufgrund seiner beruflichen Qualifikation, allen voran in Gebieten, mit denen er sich in der Vergangenheit noch nicht beschäftigt habe, da es bestimmte Vorlesungen zu seiner Studienzeit noch nicht gegeben habe.
5. Mit E-Mail vom 16.10.2024 ersuchte die belangte Behörde den zuständigen Studienprogrammleiter um Stellungnahme zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, insbesondere um Bekanntgabe, wie groß die fachlichen Unterschiede zwischen dem Bachelor- und Masterstudium und dem Diplomstudium Mathematik seien.
6. Mit Antwortschreiben vom 19.11.2024 nahm der zuständige Studienprogrammleiter dahingehend Stellung, dass das aktuelle Masterstudium Mathematik eine Teilmenge des alten Diplomstudiums von 1988 sei und sich der Beschwerdeführer daher Lehrveranstaltungen aus dem von ihm absolvierten Diplomstudium Mathematik im Ausmaß von 90 ECTS anrechnen lassen könne.
7. Mit E-Mail vom 26.11.2024 übermittelte die belangte Behörde die Stellungnahme des Studienprogrammleiters an den Beschwerdeführer und gewährte ihm Parteiengehör. Der Beschwerdeführer gab mit E-Mail vom 10.12.2024 eine Stellungnahme ab, in der er zusammengefasst ausführte, dass Master- und Diplomstudium nicht dasselbe Studium seien und auch keine entschiedene Sache vorliegen würde.
8. Der Akt wurde in weiterer Folge dem Senat der Universität Wien übermittelt, der in seiner Sitzung am 23.01.2025 ein Gutachten erstattete, in dem er unter Anführung höchstgerichtlicher Rechtsprechung zusammengefasst ausführte, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Antragstellung auf Zulassung zum Masterstudium Mathematik das Diplomstudium Mathematik bereits erfolgreich abgeschlossen habe. Der Stellungnahme des Studienprogrammleiters zufolge seien 75% des Diplomstudiums Mathematik inhaltlich deckungsgleich mit dem Masterstudium Mathematik und würde es nur geringfügige Abweichungen geben. Folglich sei davon auszugehen, dass die beiden Studien dasselbe Studium darstellen. Da das Studium vom Beschwerdeführer bereits rechtskräftig beendet worden sei, stehe einer neuerlichen Zulassung der allgemeine Grundsatz der entschiedenen Sache entgegen.
9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2025, Zl. 10650 2024/653198-MA-Wol-W24, zugestellt am 14.02.2025, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde sinngemäß und zusammengefasst ausgeführt, dass das Masterstudium Mathematik dasselbe Studium darstellen würde wie das Diplomstudium Mathematik: Die Inhalte würden überwiegend übereinstimmen, 75% der für das Masterstudium zu absolvierenden Leistungen könne sich der Beschwerdeführer mit dem von ihm bereits erfolgreich abgeschlossenen Diplomstudium anerkennen lassen und müsse er, um das Masterstudium erfolgreich abzuschließen, lediglich eine Masterarbeit verfassen, worin der einzige Unterschied liegen würde. Da der Beschwerdeführer jedoch bereits in der Vergangenheit zum beantragten Studium zugelassen worden sei, was sich aus dem Erlöschen dieser Zulassung infolge seines erfolgreichen Abschlusses am 21.12.1994 ergebe, und im Verwaltungsverfahren der Grundsatz „ne bis in idem“ gelte, dürfe in derselben Sache nicht erneut entschieden werden, sofern sich weder Sachverhalt noch Rechtslage oder das Parteienbegehren maßgeblich verändert hätten. Derartige Änderungen würden gegenständlich nicht vorliegen, weshalb die Zulassung zum Masterstudium Mathematik unzulässig und spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
10. Mit Schreiben vom 27.02.2025, bei der belangten Behörde eingelangt am folgenden Tag, beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde und führte unter Anführung von Beispielen ergänzend aus, dass bereits ein Blick in das Lehrveranstaltungsangebot genüge, um zu sehen, dass viele Lehrveranstaltungen im Masterstudium angeboten werden würden, die es während der Zeit, in der er das Diplomstudium absolviert habe, inhaltlich nicht gegeben habe. Dabei würde es sich auch nicht nur um geringfügige Änderungen des Diplomstudienplans handeln. Zudem würde es im Masterstudium zwar weitere Lehrveranstaltungen geben, die im Diplomstudium zwar schon existiert hätten, jedoch habe er diese nicht alle absolvieren können, da er das Studium einigermaßen zügig schaffen habe wollen. Die von der belangten Behörde herangezogene höchstgerichtliche Rechtsprechung sei nicht einschlägig, da der Verwaltungsgerichtshof darin lediglich klarstelle, wann „dasselbe Studium“ vorliegen würde, daraus jedoch nicht abgeleitet werden könne, dass daraus auch folge, dass es sich um „dieselbe Sache“ im Rechtsinn handle. Unabhängig davon liege eine wesentliche Änderung der Zulassungsvoraussetzungen vor, da für die Zulassung zum Masterstudium Mathematik der Abschluss des Bachelorstudiums oder eines vergleichbaren Abschlusses erforderlich sei, wohingegen für die Zulassung zum Diplomstudium lediglich die Matura Voraussetzung gewesen sei. Schließlich sei noch zu erwägen, ob das Erlöschen der Zulassung nicht die Nichtigkeit des Zulassungsbescheides nach sich ziehe und daher jederzeit eine Neuzulassung möglich sei. Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, dass er nunmehr die Zulassung unter der Auflage, dass keine Anrechnung der von ihm im Zuge des Diplomstudiums absolvierten Prüfungen auf das Masterstudium erfolgen solle, begehre, womit er den Einwänden der belangten Behörde Rechnung trage.
11. Mit Schreiben vom 13.03.2025, hg eingelangt am 25.03.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde zunächst zum Diplomstudium Mathematik an der Universität Wien zugelassen und schloss dieses am 21.12.1994 ab, woraufhin ihm der akademische Grad „Magister der Naturwissenschaften“ verliehen wurde.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zum Doktoratsstudium (Dissertationsfach Mathematik) an der Technischen Universität Wien zugelassen und schloss dieses am 20.12.1996 erfolgreich ab, woraufhin ihm der akademische Grad „Doktor der Naturwissenschaften“ verliehen wurde.
Am 10.02.2011 habilitierte die XXXX - Universität XXXX (Fakultät für Mathematik und Physik) den Beschwerdeführer und verlieh ihm die Lehrbefugnis für das Fach Mathematik.
Das Masterstudium Mathematik an der Universität Wien umfasst einen Arbeitsaufwand von 120 ECTS. Es ist in Inhalt und Aufbau sowie in den zu absolvierenden Prüfungen mit dem ehemaligen Diplomstudium Mathematik an der Universität Wien vergleichbar und weicht von diesem lediglich hinsichtlich der Verpflichtung zur Verfassung einer Masterarbeit ab.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass das Masterstudium Mathematik an der Universität Wien in Inhalt und Aufbau sowie in den zu absolvierenden Prüfungen mit dem ehemaligen Diplomstudium Mathematik an der Universität Wien vergleichbar ist, gründet auf der im Zuge des behördlichen Verfahrens eingeholten Stellungnahme des für das Masterstudium Mathematik zuständigen Studienprogrammleiters, Univ.-Prof. Mag. Dr. XXXX , der anschaulich und nachvollziehbar ausführte, dass das aktuelle Masterstudium Mathematik eine Teilmenge des alten Diplomstudiums von 1988 ist und es viele Möglichkeiten gibt, den neuen Master in das alte Studium „einzubetten“. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Studienprogrammleiter unter Anführung eines Rechenbeispiels schlüssig ausführte, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der vielen Überschneidungen der beiden Studien Lehrveranstaltungen aus dem von ihm absolvierten Diplomstudium Mathematik Leistungen im Ausmaß von 90 ECTS für sein Masterstudium Mathematik anrechnen lassen könnte, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht bei einem Arbeitsaufwand von 120 ECTS für das Masterstudium Mathematik, dass 75% der Inhalte der genannten Studien deckungsgleich sind.
Auch aus einem vom zuständigen Richter durchgeführten Vergleich des im Akt aufliegenden Studienplanes für das ehemalige Diplomstudium Mathematik (ausgegeben am 10.05.1988 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 15a. Stück, Nr. 363; ON 3) mit dem Curriculum für das Masterstudium Mathematik (ausgegeben am 04.04.2025 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 18. Stück, Nr. 93, abrufbar unter https://mtbl.univie.ac.at/storage/media/mtbl02/2024_2025/2024_2025_93.pdf, zuletzt abgerufen am 28.04.2025) ergaben sich wesentliche inhaltliche Gemeinsamkeiten, insbesondere in Hinblick auf die Grundlagen; so sah der Diplomstudienplan beispielsweise in § 2 (für den 1. Studienabschnitt) und in § 4 (für den 2. Studienabschnitt) die verpflichtende Inskription zu Lehrveranstaltungen in den Fächern „Analysis“ und „Lineare Algebra und Geometrie“ vor, weiters zu Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 10 Wochenstunden nach Wahl des Studenten aus den Fächern wie „Algebra“, „Grundbegriffe der Mathematik“, „Wahrscheinlichkeitstheorie“, Differentialgleichungen“, Komplexe Analysis“ „Kombinatorik“, „Funktionalanalyse“. Im Vergleich dazu sieht auch das aktuelle Curriculum des Masterstudiums verpflichtende „Core Module“ vor, die die Basis für das Masterstudium bilden, wobei drei Pakete absolviert werden müssen und unter anderem aus „Group Theory“, Algebraic Number Theory“, „Combinatorics“ „Complex Analysis“, „Advanced Partial Differential Equations“, „Functional Analysis“, „Differential Geometry“, „Algebraic Geometry“ und „Advanced Probability“ gewählt werden kann. Auch was strukturelle Gemeinsamkeiten anbelangt, zeigt sich die Vergleichbarkeit der Studien, wobei an dieser Stelle die weitgehend idente Einteilung der Lehrveranstaltungstypen (Vorlesung, Übung, Seminar, Proseminar, Praktikum und Konversatorium im Diplom bzw. Vorlesung, Vorlesung mit integrierter Übung, Seminar, Proseminar, Praktikum im Master) sowie die Möglichkeit zur teilweisen individuellen Gestaltung der Studien durch die Wahl von Wahlfächern und Freifächern (Diplom) bzw. Specialisation Modules und Electives (Master) herausgegriffen sei. Lediglich die Verpflichtung zur Verfassung einer Masterarbeit konnte als Unterschied ausgemacht werden. Nach gesamtheitlicher Betrachtung des alten Diplomstudiums Mathematik und des neuen Masterstudiums Mathematik kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass beide Studienpläne (Curricula) in durchaus vergleichbarer Weise eine umfassende fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung auf dem Gebiet der Mathematik vorsehen. Sohin ist für das erkennende Gericht auch kein Grund ersichtlich, an der Schlüssigkeit der Ausführungen des Studienprogrammleiters zu zweifeln.
Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:
Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), StF: BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
Geltungsbereich
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Universitäten:
1. Universität Wien;
[…]
Zulassung zum Studium
§ 60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen. […]
Zulassung zu ordentlichen Studien
§ 63. (1) – (7) […]
(8) Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Universitäten oder Pädagogischen Hochschulen leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären.
[…]
Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien
§ 68. (1) Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende 1. - 5. […] 6. das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat oder […]
Verleihung akademischer Grade
§ 87. (1) – (3) […]
(4) Werden die Voraussetzungen für einen akademischen Grad mit demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen.
[…]
Der für den gegenständlichen Fall relevante § 68 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, lautet wie folgt:
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3.2. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
3.2.1. Vorweg ist auszuführen, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen hat und sich in der Begründung des Bescheids auf den in § 68 Abs 1 AVG verankerten Grundsatz ne bis in idem stütze, wonach Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes in Fällen, in denen aus dem Inhalt des Bescheides, mit dem der Antrag abgewiesen wurde, zweifelsfrei hervorgeht, dass die Behörde die Zulässigkeit einer meritorischen Entscheidung verneint hat, in der an der Stelle einer Zurückweisung des Antrages erfolgten Abweisung lediglich ein Vergreifen im Ausdruck vorliegt, mit dem Ergebnis, dass mit dem Bescheid keine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrages vorgenommen wurde (vgl. jüngst VwGH 14.11.2023, Ra 2020/22/0012).
Daraus folgt, dass gegenständlich (lediglich) zu prüfen ist, ob die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen hat, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist und das VwG ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist (vgl. jüngst VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011, mwN).
3.2.2. Zur Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Studien als „dasselbe Studium“:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein Studium dann als dasselbe qualifiziert werden können, wenn die Curricula in Inhalt und Aufbau sowie in den zu absolvierenden Prüfungen vergleichbar sind und lediglich in einzelnen Bereichen geringe Abweichungen bestehen (VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0132).
Dass die Studien – was Aufbau und Prüfungen betrifft – nicht identisch sein müssen, ergibt sich jedenfalls schon daraus, dass bei dieser Auslegung die Regelung des § 63 Abs 8 UG überflüssig wäre, womit darauf abzustellen ist, ob das Studium im Großen und Ganzen vom Angebot an Lehrveranstaltungen und zu absolvierenden Prüfungen bzw Arbeiten denselben Inhalt hat (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG 4.00 § 63 Rz 16 (Stand 01.10.2024, rdb.at]).
Wie festgestellt ist das Masterstudium Mathematik an der Universität Wien in Inhalt und Aufbau sowie in den zu absolvierenden Prüfungen mit dem ehemaligen Diplomstudium Mathematik an der Universität Wien vergleichbar und weicht das Masterstudium Mathematik lediglich geringfügig, nämlich hinsichtlich der Verpflichtung zur Verfassung einer Masterarbeit, vom Diplomstudium Mathematik ab. Beim Masterstudium Mathematik an der Universität Wien und beim Diplomstudium Mathematik an der Universität Wien handelt es sich daher um dasselbe Studium iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich die Inhalte des alten Diplom- und des neuen Masterstudiums nicht vergleichen ließen, zumal es mehrere Vorlesungen während der Zeit, in der er das Diplomstudium absolvierte, noch nicht gegeben habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese vom Beschwerdeführer angesprochene Weiterentwicklung kein Hindernis darstellt, vom „selben Studium“ iSd Universitätsrechts auszugehen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung (und der Gesetzgeber hat dies in § 1 UG in weitschweifende Formulierungen gegossen), dass gerade Universitäten in Hinblick auf die Fortschritte der Wissenschaften und der Entwicklung der Gesellschaft „den sich ständig wandelnden Erfordernissen (...) Rechnung (…) tragen“ (vgl. § 1 UG) müssen.
Mit dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer während seiner Studienzeit nicht alle Lehrveranstaltungen absolvieren habe können, da er das Studium einigermaßen zügig schaffen habe wollen, vermag er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen. Selbiges gilt auch hinsichtlich der Anmerkung, dass er die Zulassung anstrebe, um Kenntnisse in Hinblick auf seine berufliche Qualifikation nachweisen zu können, wobei angemerkt sei, dass sich der Beschwerdeführer den Feststellungen zufolge im Fach Mathematik habilitierte und mit Erwerb dieser im akademischen Betrieb höchstrangigen Qualifikation die selbständige wissenschaftliche Beherrschung des gesamten Faches Mathematik bewies (vgl. Rainer in Perthold-Stoitzner, UG 4.00 § 103 Rz 2 sowie Rz 6 (Stand 01.10.2024, rdb.at]).
3.2.3. Zum Vorliegen einer „entschiedenen Sache“:
3.2.3.1. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch vom VwG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl. jüngst VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006, mwN).
3.2.3.2. Da der Beschwerdeführer den Feststellungen zufolge bereits in der Vergangenheit zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt – jedenfalls aber vor dem Jahr 1994 – zum Diplomstudium der Mathematik an der Universität Wien zugelassen wurde, ist der oben dargelegte Grundsatz ne bis in idem zu beachten. Konkret handelt es sich deshalb um „dieselbe Sache“, da diese durch die Zulassung zu einem bestimmten Studium definiert wird (vgl. Perthold-Stoitzner, „Dasselbe Studium“? Vielfalt und Gleichheit im Hochschulrecht, zfhr 8, 45 – 59 (2009), S. 48), weshalb das Argument des Beschwerdeführers, dass es sich nicht um „dieselbe Sache“ im Rechtssinn handle, zu kurz greift.
Gemäß § 63 Abs 8 UG ist die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Österreich unzulässig. Wenn somit die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an einer anderen Universität unzulässig ist, muss dies iSe argumentum a minore ad maius umso mehr für die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an derselben Universität gelten. Ausgeschlossen ist sohin jedenfalls die gleichzeitige Zulassung einer Person zu dem identen Studium an derselben Universität und muss dies auch für die nochmalige Zulassung zu dem identen Studium, das bereits abgeschlossen wurde, an derselben Universität, gelten.
Dies ergibt sich auch aus den studienrechtlichen Bestimmungen über die Verleihung des akademischen Grades abgeleitet werden kann: die Auslegung steht in Einklang mit der ratio des § 87 Abs 4 UG, wonach derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen ist, wenn die Voraussetzungen für einen akademischen Grad mit demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht werden, zumal diese Bestimmung gerade nicht die Wiederholung desselben Studiums an der selben Universität ermöglichen soll und der Grundsatz ne bis in idem somit auch hinsichtlich der Zulassung greifen muss (vgl. hierzu Perthold-Stoitzner, „Dasselbe Studium“? Vielfalt und Gleichheit im Hochschulrecht, zfhr 8, 45 – 59 (2009), S. 48).
Zusammengefasst ist daher die neuerliche Zulassung zu demselben Studium unzulässig, wenn das Studium in der Vergangenheit bereits absolviert wurde, dies auch dann, wenn die ursprüngliche Zulassung mit positiver Absolvierung der letzten Leistung erloschen ist. Insofern ist dem Argument des Beschwerdeführers, dass das Erlöschen der Zulassung die Nichtigkeit des Zulassungsbescheides nach sich ziehe und daher jederzeit eine Neuzulassung möglich sei, nicht zu folgen.
Dafür, dass sich Sachverhalt oder Rechtslage maßgeblich geändert hätten, ergaben sich im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere kann eine solche Änderung – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – nicht in den Zulassungsvoraussetzungen erkannt werden, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage, die es der Behörde/dem VwG verwehrt, das Neuansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, dann vorliegt, wenn sich nach Abweisung des ersten Ansuchens die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die frühere Entscheidung gewesen sind, so geändert haben, dass sie, hätten sie bereits früher bestanden, eine anderslautende Entscheidung ermöglicht hätten (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2020/11/0094; 13.12.2018, Ra 2016/11/0065; 24.10.2018, Ra 2018/10/0061; jeweils mwN). Dies ist jedoch nicht der Fall, es würde zu keiner anderslautenden Entscheidung kommen.
3.2.4. Sohin folgt aus dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Verbot des ne bis in idem und den Bestimmungen des Universitätsgesetzes, dass dasselbe Studium nicht hintereinander an derselben Universität absolviert werden darf und besteht insofern ein Zulassungsverbot (weshalb auch für die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Möglichkeit, die belangte Behörde möge ihn nunmehr unter der Auflage, dass keine Anrechnung der von ihm im Zuge des Diplomstudiums absolvierten Prüfungen auf das Masterstudium erfolgen solle, zulassen, kein Raum besteht). Die belangte Behörde hat daher dem Antrag des Beschwerdeführers zu Recht nicht entsprochen.
3.3. Zur Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Zu klären waren lediglich Rechtsfragen.
3.4. Sohin war die Beschwerde abzuweisen und – da sich die Behörde wie unter Punkt 3.2.1. ausgeführt bei der Formulierung des Spruchs im Ausdruck vergriff – der angefochtene Bescheid mit der im Spruchteil A) ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.