Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Mag. Elisabeth Peck als Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 10, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2019, Zl. W176 2135496- 1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Dem Revisionswerber, einem syrischer Staatsangehörigen, wurde im gegenständlichen Asylverfahren zwar subsidiärer Schutz gewährt, sein Antrag auf Asyl jedoch abgewiesen.
2 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller laufe ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Gefahr, bei Rückkehr in den Herkunftsstaat in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.
3 Dieser Antrag ist nicht berechtigt, weil das angefochtene Erkenntnis keinen Abschiebetitel darstellt, zumal dem Antragsteller ohnedies subsidiärer Schutz gewährt wurde. Eine Verbringung in den Herkunftsstaat ist daher derzeit nicht zu befürchten, weshalb dem Antragsteller schon deshalb keine Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht. Wien, am 6. September 2019
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