Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision der Stadtgemeinde W, vertreten durch die Dr. Oberrauch, Seiwald Partner Steuerberatungs und Wirtschaftstreuhand GmbH in 6323 Bad Häring, Dorfpassage 1/Top 1b, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27. Februar 2024, Zl. LVwG 2023/50/1571 8, betreffend Kommunalsteuer für die Jahre 2015 bis 2020 (mitbeteiligte Partei: Verein X in Y, vertreten durch 1. die Communitas Steuerberatungs GmbH in 1230 Wien, Valentingasse 28/4 und 2. Mag. Stephan Potz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Opernring 7/18), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der mitbeteiligte Verein ist nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG) als anerkannte Schuldenberatungsstelle gemäß § 267 IO tätig und unterhält seit 1999 eine Betriebsstätte in der Stadtgemeinde W, ohne für seine Dienstnehmer Kommunalsteuer zu entrichten. Der Verein finanzierte sich in den Streitjahren 2015 bis 2020 zum weitaus überwiegenden Teil mit Fördergeldern, wobei der größte Fördergeber das Land Tirol war, mit dem er eine Fördervereinbarung abgeschlossen hatte. Der Vereinszweck ist unter anderem verschuldete Personen zu beraten und zu unterstützen, wobei die Beratungen kostenlos durchgeführt werden.
2 Nach einer Abgabenprüfung durch die Österreichische Gesundheitskasse setzte der Bürgermeister der Stadtgemeinde W die Kommunalsteuer bezüglich der Betriebsstätte für den 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2020 fest.
3 Mit Erkenntnis vom 27. Februar 2024 gab das LVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge, behob den angefochtenen Bescheid und erklärte eine Revision für nicht zulässig. Begründend führte es aus, dass es sich bei der mitbeteiligten Partei um einen gemeinnützigen Verein handle, dessen Tätigkeiten nicht auf Gewinn ausgerichtet seien. Die vom Land Tirol dem Verein im Rahmen einer Fördervereinbarung im Sinne des § 41 Abs. 4 Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr. 99/2010 idF LGBl Nr. 102/2023 (TMSG) zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel seien als Förderung und nicht als Teil eines Leistungsaustausches anzusehen. Sie seien daher nicht dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen und auch nicht zu besteuern.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Stadtgemeinde W, die zur Zulässigkeit der Revision ausführt, dass Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Beurteilung von Schuldenberatungsstellen fehle. Ebenso fehle Rechtsprechung zur Frage, inwieweit eine abgabenrechtliche Gleichstellung nach § 267 IO anerkannter und anderer Schuldenberatungsstellen erforderlich sei. Schließlich lägen näher bezeichnete Ermittlungs und Begründungsmängel vor.
5 Der mitbeteiligte Verein hat über Aufforderung hierzu eine Revisionsbeantwortung erstattet.
6 Die Revision erweist sich als nicht zulässig.
7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Gemeinde in Abgabenangelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs auf der Grundlage von Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG keine Revisionslegitimation zu (vgl. VwGH 26.3.2019, Ra 2018/16/0108; 24.5.2015, Ro 2014/17/0144; 22.4.2015, Ro 2015/16/0001).
8 Die vorliegende Revision wurde nicht vom Bürgermeister der Stadtgemeinde W als der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, die nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B VG revisionslegitimiert wäre, sondern wie sich aus der Bezeichnung der Revisionswerberin „Stadtgemeinde W [...] vertreten durch: Bürgermeister“, und dem im Revisionsschriftsatz ebenfalls formulierten Begehren „Die Stadtgemeinde W [...] stellt daher den Antrag“ ergibt von der Stadtgemeinde selbst erhoben, die sich als solche nicht auf diese Bestimmung berufen kann.
9 Eine Revisionslegitimation aufgrund einer anderen Ziffer des Art. 133 Abs. 6 B VG oder aufgrund einer auf Art. 133 Abs. 8 B VG gestützten gesetzlichen Bestimmung ist nicht ersichtlich.
10 Da der revisionswerbenden Stadtgemeinde somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (vgl. VwGH 15.9.2016, Ro 2016/15/0019; 1.9.2015, Ro 2014/15/0029).
11 Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Juni 2025