W613 2288032-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian BACHINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (Im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag erfolgte die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass er zwei Monate vom syrischen Geheimdienst gefoltert und inhaftiert wurde. Zudem drohe ihm der Wehrdienst.
2. Am 17.01.2024 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Befragt nach seinen Fluchtgründen, gab er an, die Einziehung zum Militärdienst der Syrischen Arabischen Armee des Bashar al-Assad (SAA) zu fürchten. Zudem sei der Cousin des BF Deserteur, deshalb sei der BF verhaftet und gefoltert worden. Er sei aufgrund eines Schlags bewusstlos gewesen und in ein Krankenhaus gebracht worden, von wo er fliehen konnte. Auch würden ihn Milizen bedrohen, da sie ihn für einen Assad-Spitzel hielten.
3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 06.02.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF, vertreten durch die BBU GmbH, mit Schriftsatz vom 06.03.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der BF fürchte sich vor der Zwangsrekrutierung durch die SAA. Ihm drohe Verfolgung wegen Verweigerung des Wehrdienstes. Aufgrund der Desertation des Cousins des BF wurde der BF vom syrischen Geheimdienst zwei Monate inhaftiert und gefoltert. Deshalb werde auch die gesamte Familie des BF als oppositionell eingestuft. Zudem fürchte er aufgrund seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich und seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen Einstellung asylrelevante Verfolgung.
5. Am 27.11.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Dem BF wurde die Möglichkeit geboten seine Fluchtgründe umfassend darzulegen und zu den aktuellen Länderinformationen, insbesondere zu der durch den Sturz des ehemaligen syrischen Regimes des Bashar al-Assad geänderten Lage im Herkunftsstaat, Stellung zu nehmen.
6. Mit Schreiben vom 15.12.2025 wurde dem BF das EUAA Dokument „Country Guidance: Syria. Comprehensive update“ aus Dezember 2025 übermittelt und ihm die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF führt die im Rubrum genannte Verfahrensidentität. Seine Identität steht fest.
Der BF ist syrischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in Damaskus, Syrien, geboren. Er gehört der Volksgruppe der Araber und der sunnitisch islamischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
Der BF lebte bis 2014 in Syrien, ehe er in die Türkei ausreiste. Der BF lebte von 1996 bis 2013 in Damaskus im Stadtteil XXXX , von 2013 bis 2014 in Damaskus im Stadtteil XXXX . Von 2014 bis 2022 lebte der BF in der Türkei, danach reiste er nach Österreich.
Die Mutter, eine Schwester und ein Bruder leben in Österreich. Eine Schwester lebt in der Türkei. Der Vater des BF lebte bis zumindest erste Hälfte 2023 in Syrien, emigrierte danach in den Libanon. Der BF hat einige Onkel vs und ms, die in Damaskus leben. Sein Vater und drei weitere Onkel haben den gleichen Familiennamen.
Der BF ist gesund. Er ist arbeitsfähig.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
1.2.1. Die Heimatregion des BF war vor dem Fall des Regimes am 08.12.2024 im Einflussgebiet der Assad-Regierung. Das syrische Regime wurde durch die Rebellen, angeführt durch die HTS, zerschlagen und der (ehemalige) Präsident Baschar al-Assad ist aus Syrien nach Russland geflohen. Aktuell befindet sich die Heimatregion des BF unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung.
1.2.2. Der BF hat seinen syrischen Wehrdienst nicht abgeleistet. Dem BF droht keine Verfolgung durch die syrische Assad-Regierung.
1.2.3. Der BF ist der syrischen Übergangsregierung gegenüber nicht oppositionell gesinnt, und war auch nie Assad-regimefreundlich eingestellt. Der BF hat sich nicht politisch gegen die syrische Übergangsregierung bzw. die HTS betätigt. Er wird von der syrischen Übergangsregierung nicht als politisch Oppositioneller wahrgenommen. Dem BF wird von der syrischen Übergangsregierung oder anderen Akteuren nicht als Unterstützer des Assad-Regimes wahrgenommen. Der BF und seine Familie wurden im Zeitraum 2013-2014 nicht von Nachbarn, die Mitglieder einer Miliz waren, bedroht. Nachdem der BF seinen Herkunftsstaat verlassen hat, sind keine Ereignisse eingetreten bzw. hat der BF keine Aktivitäten gesetzt, die eine aktuelle Verfolgung des BF begründen würden. Der BF hat in Syrien auch weder von der syrischen Übergangsregierung, noch von anderen Akteuren Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten.
1.2.4. Dem BF droht bei einer Rückkehr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Übergangsregierung oder durch Mitglieder regierungsfeindlicher oder –freundlicher (bewaffneter) Gruppierungen.
1.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Politische Lage - Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Syrien, Gesamtaktualisierung 08.05.2025, Version 12
Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay’at Tahrir ash- Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay’at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay’at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara’a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024).
In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen defacto- Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara’ zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara’ und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara’, sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025).
Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara’ stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha’r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara’s Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara’s Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).
Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl. Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vgl. AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vgl. BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara’ die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara’ neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara’-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As’ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle (BBC 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt (NYT 14.3.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025).
Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat (ISW 24.3.2025), die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba’ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei (TNA 23.3.2025) sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen (ISW 24.3.2025). Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung (TNA 23.3.2025).
Die Verfassung und das Parlament wurden während der dreimonatigen Übergangszeit ausgesetzt, so die interimistischen Behörden (Almodon 8.1.2025). Laut Leaks wird der Übergangspräsident die Volksversammlung innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung der Verfassungserklärung ernennen. Die Volksversammlung wird 100 Mitglieder umfassen, wobei eine gerechte Vertretung der Komponenten und Kompetenzen berücksichtigt wird, und wird vom Präsidenten der Republik durch ein republikanisches Dekret für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt (Al-Hurra 3.3.2025). Am 29.12.2024 sagte ash-Shara’ in einem Interview, dass die Durchführung legitimer Wahlen eine umfassende Volkszählung benötige (Arabiya 29.12.2024). In einem Interview gab er an, dass es damit in Syrien freie, faire und integre Wahlen abgehalten werden können, einer Volkszählung, der Rückkehr der im Ausland lebenden Menschen, der Öffnung der Botschaften und der Wiederherstellung des legalen Kontakts mit der Bevölkerung bedarf. Darüber hinaus sind viele der Menschen, die innerhalb des Landes vertrieben wurden oder in Lagern in den Nachbarländern leben, nicht bei den Flüchtlingskommissionen registriert usw. (Economist 3.2.2025). Abgesehen von der wiederholten Aussage, dass Ausschüsse gebildet und Fachleute hinzugezogen würden, gab al-Shara nicht viel Aufschluss darüber, wie der Wahlprozess aussehen würde (NYT 30.12.2024). Ash-Shara’ hatte angemerkt, dass die Einrichtung dieser Ausschüsse in naher Zukunft unwahrscheinlich sei. Er teilte der BBC am 18.12.2024 mit, dass ein syrisches Komitee von Rechtsexperten zusammentreten werde, um eine Verfassung zu verfassen und über eine Reihe nicht näher bezeichneter rechtlicher Fragen, darunter den Alkoholkonsum, zu entscheiden. Es ist unklar, auf welche Rechtsexperten sich ash-Shara’ bezieht und ob diese Experten repräsentativ für die multiethnische, sektiererische und religiöse Bevölkerung Syriens sind oder ob es sich um HTS-nahe sunnitische Gelehrte handelt (ISW 19.12.2024).
Am 29.1.2025 versammelten sich die Führer der militärischen Gruppierungen, die an der militärischen Kampagne zum Sturz Assads beteiligt waren, zu einer Zeremonie im Präsidentenpalast, um den Sieg zu erklären. In der Siegeserklärung kündigten sie neun Schritte an, die in drei Hauptthemen unterteilt sind, wie beispielsweise: 1. Füllen des Machtvakuums durch die Annullierung der Verfassung von 2012, die Aussetzung aller Ausnahmegesetze, die Auflösung der während der Zeit des vorherigen Regimes gebildeten Volksversammlung und aller aus ihr hervorgegangenen Komitees und die Ernennung des Befehlshabers des militärischen Operationskommandos, Ahmed ash-Shara’, zum Präsidenten des Landes während der Übergangszeit. Bei der Zeremonie wurde die Auflösung von vier Institutionen, welche die Säulen der Herrschaft und Kontrolle des früheren Regimes darstellten und die Schaffung eines neuen Regimes behindern, angekündigt, nämlich: die Armee, die Sicherheitsdienste mit ihren verschiedenen Zweigen und alle damit verbundenen Milizen, die Arabische Sozialistische Ba’ath-Partei, die Parteien der Nationalen Progressiven Front und die ihnen angeschlossenen Organisationen, Institutionen und Komitees und das Verbot ihrer Wiedererrichtung auch unter einem anderen Namen und Rückgabe ihrer Vermögenswerte an den syrischen Staat (AJ 31.1.2025a). Die Ba’ath-Partei des gestürzten syrischen Machthabers Bashar al-Assad stellte nach eigenen Angaben mit 12.12.2024 sämtliche Aktivitäten ein. Dies gelte bis auf Weiteres, hieß es in einer auf der Website der Parteizeitung veröffentlichten Erklärung. Die Vermögenswerte und die Gelder der Partei würden unter die Aufsicht des Finanzministeriums gestellt, Fahrzeuge und Waffen sollen nach Parteiangaben an das Innenministerium übergeben werden. Die Ba’ath-Partei war seit 1963 in Syrien an der Macht (Tagesschau 12.12.2024). Viele Mitglieder der Parteiführung sind untergetaucht und einige aus dem Land geflohen. In einem symbolischen Akt haben die neuen Machthaber Syriens das ehemalige Hauptquartier der Partei in Damaskus in ein Zentrum umgewandelt, in dem ehemalige Mitglieder der Armee und der Sicherheitskräfte Schlange stehen, um sich registrieren zu lassen und ihre Waffen abzugeben (AP 30.12.2024). Am 11.2.2025 gab das Präsidialamt bekannt, dass die wichtigsten Oppositionsgremien Syriens, die im Exil tätig waren, Damaskus die von ihnen bearbeiteten Akten übergeben haben, als Teil der Bemühungen, die während des Konflikts gebildeten Institutionen „aufzulösen“. Dieser Schritt kommt der Abschaffung der wichtigsten unbewaffneten Oppositionsgruppen Syriens gleich und erinnert an ash-Shara’s Versuch, alle bewaffneten Gruppen aufzulösen und in die Armee zu integrieren (FR24 12.2.2025). Für die in den Kriegsjahren im und aus dem Ausland tätige Opposition hat man nur Geringschätzung (SYRDiplQ1 5.2.2025).
Während ash-Shara’ ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen (AC 20.12.2024). HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt (DIIS 16.12.2024). Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum (MAITIC 17.12.2024). Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara’ (Rosa Lux 17.12.2024). Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die Kämpfer der HTS für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte (Spiegel 11.12.2024). Auch Terrorismusexperte Hans-Jakob Schindler spricht von Videos von Personen aus dem Umfeld der HTS, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). Alberto M. Fernandez, Vizepräsident des Middle East Media Research Institutes, wiederum sieht nicht so sehr die Gefahr, dass Syrien nun ein islamischer Staat sein wird, sondern dass es ein gescheiterter Staat sein wird. Die Gefahr besteht eher darin, dass die Anarchie die Oberhand gewinnt und nicht das Scharia-Recht. Dennoch sehen auch sie, al-Shara’, seine Organisation die HTS und viele ihrer Verbündeten als Hardcore-Islamisten. Der beste Vergleich sind nicht der Islamische Staat (IS) und al-Qaida, sondern die Taliban und die Hamas, politische Projekte, die sowohl islamistisch als auch nationalistisch sind (MEMRI 9.12.2024). Etwa 70 % der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10 % der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat (SWI 13.2.2025).
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara’ befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der´Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara’s ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist die pessimistischste Provinz. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).
Anfänglich drängten die Vereinten Nationen (VN) auf eine Rückkehr zum lange stagnierenden politischen Übergang auf der Grundlage der Resolution 2254 (National 9.12.2024). Die 2015 verabschiedete Resolution 2254 des Sicherheitsrates, die einen politischen Übergang in Syrien durch Verhandlungen zwischen der Regierung des gestürzten Regimes und der Opposition forderte, ist inzwischen gegenstandslos geworden, da das Regime, mit dem verhandelt werden sollte, gestürzt ist (AJ 28.12.2024a). Ash-Shara’ sieht keine Notwendigkeit mehr für den Arbeitsmechanismus der Vereinten Nationen in Syrien und macht keinen Hehl aus seiner mangelnden Bewunderung für den UN-Gesandten Geir Pedersen. Die neue Regierung hat kein Interesse mehr an der Resolution 2254 und ihren Bestimmungen. Ash-Shara’ sagte, dass die vergangenen Jahre die Ineffektivität der VN gezeigt hätten, weshalb er die Resolution mit dem Sturz des Regimes als hinfällig betrachte (Akhbar 31.12.2024).
Syrien steht auf der US-amerikanischen Liste der Länder, die den Terrorismus unterstützen und HTS wird von der Europäischen Union, der Türkei und den USA als ausländische terroristische Organisation eingestuft (AJ 15.12.2024a). HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Sie unterliegen drei Sanktionsmaßnahmen: Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverbot und Waffenembargo. Das bedeutet, dass international von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie diese Maßnahmen einhalten. Um HTS nicht mehr als Terrororganisation zu listen, müsste ein Mitgliedstaat die Streichung von der Liste vorschlagen, und dieser Vorschlag würde dann an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats weitergeleitet. Der Ausschuss, der sich aus Vertretern aller 15 Länder zusammensetzt, die den Sicherheitsrat bilden, müsste dann einstimmig beschließen, den Vorschlag zu genehmigen (UN News 12.12.2024). Die internationale Gemeinschaft akzeptierte in bilateralen und multilateralen Formaten, dass HTS, trotz ihrer Einstufung als terroristische Vereinigung, einen Platz am Verhandlungstisch benötigt (MEI 9.12.2024).
Das Präsidium der syrischen Übergangsregierung hat einen Beschluss zur Einrichtung einer Allgemeinen Behörde für Land- und Seehäfen gefasst, die verwaltungstechnisch und finanziell unabhängig und direkt mit dem Premierminister verbunden ist. Die Behörde für Land- und Seehäfen wird die Generalgesellschaft des Hafens von Tartus, die Generalgesellschaft des Hafens von Latakia, die Generaldirektion der Häfen und andere umfassen, erklärte das Präsidium in einer separaten Entscheidung und ernannte Qutaiba Ahmad Badawi zum Leiter der Behörde. Die neue Behörde wird die Ein- und Ausfahrt von Passagieren und Fracht und alles, was diese Aufgabe erleichtert, überwachen und organisieren, sagte sie. Die Behörde wird auch die Seeschifffahrt, die kommerziellen maritimen Angelegenheiten, die Häfen und den Seeverkehr beaufsichtigen und die für ihre Arbeit notwendigen kommerziellen Schiffe und Immobilien besitzen und leasen (LBCI 1.1.2025).
Ash-Shara’s Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums (TWI 28.2.2025). Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert (MEI 19.12.2024). Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara’, bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht (TWI 28.2.2025). Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert (MEI 19.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter ’Afrin, Suluk und Ra’s al-’Ain. Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) erobert (Al-Monitor 8.12.2024). Am 29.1.2025 zwang die Türkei den Anführer dieser Gruppe, Sayf Abu Bakr, nach Damaskus zu reisen und dem neuen Präsidenten persönlich zu gratulieren, aber dies ist das einzige Zugeständnis, das er ash-Shara’ bisher gemacht hat. Die beiden Anführer haben eine lange Geschichte gegenseitiger Feindseligkeit, insbesondere da viele Kämpfer der Syrischen Nationalarmee Veteranen des blutigen Krieges sind, den HTS 2017–2020 um die Kontrolle über die Provinz Idlib führte (TWI 28.2.2025). Südsyrien wird von einer halbunabhängigen Struktur in Suweida zusammen mit ehemaligen Oppositionsgruppen in Dara’a kontrolliert (MEI 19.12.2024). Im Euphrat-Tal ist die Loyalität der sunnitischen Stämme gegenüber HTS weniger sicher, während in Dara’a die vom ehemaligen Rebellen Ahmad al-’Awda und anderen südlichen Fraktionen kontrollierten Truppen sich der Integration in die neue syrische Armee widersetzen (TWI 28.2.2025). Anfang Jänner 2025 hinderten lokale Gruppierungen, die in der Provinz Suweida operieren, einen Militärkonvoi der DMO an der Einfahrt in die südsyrische Provinz. Quellen erklärten gegenüber Al Jazeera, dass die Entscheidung auf Anweisung des geistlichen Oberhaupts der monotheistischen Gemeinschaft der Drusen, Hikmat al-Hijri, getroffen wurde, der betonte, dass keine militärische Präsenz von außerhalb der Provinz erlaubt sei. Die Quellen erklärten, dass der Militärkonvoi in die mehrheitlich drusische Provinz Suweida kam, ohne sich vorher mit den lokalen Gruppierungen in der Provinz abzustimmen (AJ 1.1.2025a). Etana zufolge soll die HTS zunehmend versucht haben, ihre Macht und militärische Reichweite in der gesamten Provinz Dara’a und im weiteren Süden Syriens auszunutzen, was zu Spannungen mit Ahmad al-’Awda führte. In intensiven Verhandlungen im Gebäude des Gouvernements Dara’a wurde die Auflösung sowohl des 5. Korps als auch der Gruppen von Ahmad al-’Awda (die einst die 8. Brigade des 5. Korps bildeten) sowie anderer ehemaliger Oppositionsgruppen aus der Stadt Dara’a und at-Tafas angestrebt. Während HTS die Integration aller ehemaligen Oppositionsgruppen unter einem neuen Verteidigungsministerium nach al-Assad anstrebt, wuchs der Druck auf al- ’Awda, der sich unter den bisherigen Bedingungen gegen die Auflösung gewehrt hatte (Etana 17.1.2025). Am 13.4.2025 gab die Gruppierung dem politischen und militärischen Druck schließlich nach und ihre Auflösung bekannt. Die Waffen werden an die Regierung übergeben (National 14.4.2025), schwere Waffen wurden von den Sicherheitskräften der Regierung beschlagnahmt (Etana 16.4.2025). Ash-Shara’s politisches Projekt eines zentralisiertenSyriens steht im Widerspruch zur aktuellen Realität vor Ort. Er glaubt, dass der Föderalismus die „Nation“ spalten könnte – eine Auffassung, die zum Teil auf der antiisraelischen Stimmung in der syrischen Bevölkerung beruht (TWI 28.2.2025).
Ahmed ash-Shara’ wurde 1982 (Rosa Lux 17.12.2024) als Ahmed Hussein ash-Shara’ in Saudi- Arabien als Kind syrischer Expatriates geboren. Ende der 1980er-Jahre zog seine Familie zurück nach Syrien (NYT 12.12.2024). Als junger Mann radikalisierte er sich während der blutigen zweiten Intifada, als die israelische Regierung auf palästinensische Selbstmordattentate mit brutaler Gewalt antwortete. Auch der 11.9.2001 prägte ihn (Rosa Lux 17.12.2024). Er ging 2003 in den Irak, um sich al-Qaida anzuschließen und gegen die US-Besatzung zu kämpfen. Arabischen Medienberichten und US-Beamten zufolge verbrachte er mehrere Jahre in einem amerikanischen Gefängnis im Irak. Zu Beginn des Bürgerkriegs tauchte er in Syrien auf und gründete die Jabhat an-Nusra, aus der sich schließlich Hay’at Tahrir ash-Sham entstand (NYT 12.12.2024). 2003 nahm er den Kriegsnamen Abu Mohammad al-Jolani an (Rosa Lux 17.12.2024). In einem vor einigen Jahren mit dem US-amerikanischen Sender PBS geführten Interview gab ash-Shara’ zu, dass er bei seiner Rückkehr nach Syrien finanzielle Unterstützung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) erhielt, der zu diesem Zeitpunkt weite Teile des Iraks und Syriens besetzt hielt (DW 18.12.2024). Im Januar 2017 gründete er mit der HTS ein neues Bündnis verschiedener islamistischer Milizen, das sich dezidiert von der dschihadistischen al-Qaida und ihrem Ziel eines globalen Dschihads gegen den Westen lossagte (Rosa Lux 17.12.2024). Seit dem Bruch mit al-Qaida haben er und seine Gruppierung versucht, internationale Legitimität zu erlangen, indem sie globale dschihadistische Ambitionen ablehnten und sich auf eine organisierte Regierungsführung in Syrien konzentrierten (NYT 12.12.2024). 2013 setzten die USA ihn auf ihre Terrorliste und lobten später sogar ein Kopfgeld in Höhe von zehn Millionen für Hinweise zu seiner Ergreifung aus. 2018 wurde dann auch die HTS von den Vereinigten Staaten als terroristische Vereinigung eingestuft, die Vereinten Nationen folgten (Rosa Lux 17.12.2024).
Als Teil des Übergangs von der Revolution zum Staatsaufbau arbeitet die neue syrische Regierung daran, diesen Aufbau zu stärken und zu konsolidieren, indem sie eine nationale Armee aufbaut, die alle militärischen Formationen und Gruppierungen umfasst, die sich aufgrund bestimmter Umstände und Fakten während der syrischen Revolution gebildet haben (AJ 29.1.2025).
Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 15:46
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen (AlMada 15.12.2024). Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten (ISW 16.12.2024). Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern (TNA 19.12.2024). Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024) (AAA 10.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein „Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen „Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur (DNewsEgy 3.2.2025). Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den „Versöhnungszentren“ in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen „Versöhnungsprozessen“ entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025).
Der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara’ hat die Vision einer neuen „Nationalen Armee“ geäußert, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, bei dem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeblich die Führung übernehmen soll (DNewsEgy 3.2.2025). Der syrische Verteidigungsminister Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte zu deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln (Arabiya 6.1.2025b). Hochrangige Beamte des neuen Regimes führten Gespräche über die Eingliederung von Milizen in das Verteidigungsministerium und die Umstrukturierung der syrischen Armee mit Vertretern unterschiedlicher bewaffneter Gruppierungen, wie Fraktionen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) (MAITIC 9.1.2025). Die Behörden gaben Vereinbarungen mit bewaffneten Rebellengruppen bekannt, diese aufzulösen und in die vereinte syrische Nationalarmee zu integrieren (UNSC 7.1.2025). Die einzige Möglichkeit, eine kohärente militärische Institution aufzubauen, besteht laut Abu Qasra darin, die Gruppierungen vollständig in das Verteidigungsministerium unter einer einheitlichen Struktur zu integrieren. Die Grundlage für diese Institution muss die Rechtsstaatlichkeit sein (Al Majalla 24.1.2025). Es bleibt abzuwarten, wie die neue Armee Syriens aussehen wird und ob sie auf einer anderen Struktur als die Armee des Assad-Regimes basieren wird.
Dazu gehören Fragen in Bezug auf Brigaden, Divisionen und kleine Formationen sowie Fragen in Bezug auf die Art der Bewaffnung, ihre Form und die Art der Mission. (AlHurra 12.2.2025).
Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte (TR-Today 8.1.2025). Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara’ hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (UNSC 7.1.2025).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara’ an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben (Arabiya 10.2.2025a). Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.2.2025 mit, dass
bis zum 15.2.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen (Enab 12.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara’a in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung (FDD 28.1.2025).
Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt. Die Seiten behaupten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus. Die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025).
Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
Human Rights Watch konstatiert, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen in Syrien, darunter Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und Gruppierungen der Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army - SNA), die am 27.11.2024 die Offensive starteten, die nach zwölf Tagen die syrische Regierung stürzte, im Jahr 2024 für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich waren (HRW 16.1.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) befürchtet eine Rückkehr zu einer „dunklen Ära“, weil die Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen (SOHR 2.2.2025). Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte im Jänner 2025 129 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Übergangsregierung (SNHR 4.2.2025b) und im Februar 2025 21 Fälle (SNHR 3.3.2025).
Der Übergang von dem Regime unter Bashar al-Assad zur Interimsregierung unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) soll relativ reibungslos verlaufen sein. Berichte über Vergeltungsmaßnahmen, Rachemorde und religiös motivierte Gewalttaten waren minimal. Plünderungen und Zerstörungen konnten schnell unter Kontrolle gebracht werden, die aufständischen Kämpfer wurden diszipliniert (AP 15.12.2024b). Es gab keine größeren Massaker oder Rachekampagnen (DW 12.12.2024).
Seit die Rebellengruppierungen am 5.12.2024 die Kontrolle über das Gouvernement Hama übernommen haben, hat das Syrian Network for Human Rights (SNHR) eine Reihe von Verstößen dokumentiert, darunter außergerichtliche Tötungen, Zerstörung von Häusern und Angriffe auf öffentliches und privates Eigentum (SNHR 19.12.2024). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen kürzlich versöhnte ehemalige Mitglieder des Regimes, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden wären [Informationen zur militärischen Operationsabteilung finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR 26.1.2025). Die Provinzen Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen, da sie zum Schauplatz häufiger Konfrontationen wurden. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Provinzen stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Am 11.1.2025 zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) seit 8.12.2024 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder (SOHR 11.1.2025). Insbesondere in den Regionen Hama und Homs, sowie in den Küstengebieten Latakia und Tartus kam es zu willkürlichen Tötungen und Hinrichtungen vor Ort (SOHR 3.1.2025). Nach Berichten von lokalen Aktivisten und Augenzeugen war die Gruppierung Ansar at-Tawhid [Informationen zu dieser Gruppierung sind dem Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen. Anm.] an einem großen Teil dieser Verstöße beteiligt, zusätzlich zu anderen Gruppierungen, die nicht genau identifiziert werden konnten (SNHR 19.12.2024). Mindestens 124 Menschen wurden bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Provinzen Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die sektiererischen Spannungen zu verschärfen (MAITIC 9.1.2025). Wegen eines unbestätigten Angriffs auf einen alawitischen Schrein wurde im Dezember 2024 eine Welle von Protesten unter der alawitischen Gemeinschaft in Homs, Latakia, Tartus und Teilen von Damaskus ausgelöst. Die Proteste führten zu Militäroperationen des neuen syrischen Sicherheitsapparats, um ehemalige Kämpfer des Regimes zu vertreiben (AlMon 11.1.2025). Dem Middle East Institute zufolge ist eines der dringendsten Probleme nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen irgendwelche Alawiten, denen die Soldaten zufällig begegnen. Die Fälle, die die größte Angst geschürt haben, sind die Entführungen und Hinrichtungen von ehemaligen Mitgliedern des Regimes (MEI 21.1.2025). France 24 zufolge zeigen Berichte und Videos in den sozialen Medien in Syrien, dass Vergeltungsmorde begonnen haben (FR24 13.12.2024). Es kursierten Bilder von Regierungsbeamten des ehemaligen Regimes, die unter Gewaltanwendung durch die Straßen geschleift wurden (PBS 16.12.2024). Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die „Überbleibsel des früheren Regimes“ zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt haben, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). Bei einer Sicherheitskampagne in Homs gegen Regimeunterstützer im Jänner 2025 kam es zur Festnahme einer Reihe von Männern, darunter auch Zivilisten, denen Verstöße im Zusammenhang mit der inoffiziellen Beschlagnahme von Fahrzeugen nachgewiesen wurden. Die meisten Elemente der Abteilung für Militärische Operationen waren diszipliniert, mit Ausnahme einiger von offizieller Seite als Einzelfälle bezeichneten Vorfällen, wie das Zerbrechen von Musikinstrumenten und Wasserpfeifen sowie von Flaschen mit alkoholischen Getränken und die Beschädigung des Inhalts einiger Häuser. Einige Häftlinge wurden zu erniedrigenden Handlungen gezwungen, wie dem Imitieren von Tiergeräuschen, und sie wurden beleidigt und mit sektiererischen Phrasen beschimpft (Enab 6.1.2025). Auch in Damaskus kam es am 8.1.2025 zu Razzien durch die neuen Sicherheitsbehörden. Sie folgten auf eine dreiwöchige Kampagne im alawitischen Kernland an der Küste (National 8.1.2025). Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA 2.2.2025). Lokale bewaffnete Gruppen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen operieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR 28.1.2025). Die neue Regierung reagierte auf die Vorwürfe von Menschenrechtsaktivisten mit Festnahmen von Dutzenden Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stünden, wegen ihrer Beteiligung an den „Sicherheitseinsätzen“ in der Region Homs (Spiegel 27.1.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer „kriminellen Gruppe“ beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als „Angehörige der Sicherheitsdienste“ ausgegeben zu haben (Zeit Online 27.1.2025). Ein Überfall auf eine syrische Sicherheitspatrouille durch militante Anhänger des gestürzten Staatschefs Bashar al-Assad eskalierte am 6.3.2025 zu Zusammenstößen, bei denen innerhalb von vier Tagen mehr als 1.000 Menschen getötet wurden (SOHR 10.3.2025a). Bewaffnete Männer, die der syrischen Regierung treu ergeben sind, führten Hinrichtungen vor Ort durch und sprachen von einer Säuberung des Landes, wie Augenzeugen und Videos belegen. Sie lieferten ein grausames Bild eines harten Vorgehens gegen die Überreste des ehemaligen Assad-Regimes, das in gemeinschaftliche Morde ausartete (CNN 9.3.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren von der Türkei unterstützte Gruppierungen an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Baniyas, Tartus und Latakia beteiligt, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die sie unterstützenden Kräfte haben Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen begangen, ohne dass sie rechtliche Konsequenzen fürchten müssen. Insgesamt wurden 1.093 Todesopfer verzeichnet (SOHR 11.3.2025). Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025a). Des Weiteren gibt er an, dass in einigen Gebieten Zivilisten abgeschlachtet wurden, während andere durch Erschießungskommandos hingerichtet wurden (AlHurra 9.3.2025), wie in den Stadtvierteln Baniyas und al-Qusour im Gouvernement Tartus, wo 92 Bürger durch ein Erschießungskommando des Ministeriums für Verteidigung und innere Sicherheit hingerichtet wurden (SOHR 10.3.2025e). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI 10.3.2025). In den Städten im Gebiet zwischen Baniyas und Qadmous kam es zu Massentötungen, darunter auch von Kindern und älteren Menschen (AlHurra 9.3.2025). Zehntausende Häuser wurden laut Aussage des Leiters der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) geplündert und niedergebrannt (Sky News 9.3.2025a). Der UN-Sondergesandte Geir Pedersen sprach über Berichte von Menschen, die im Kreuzfeuer getötet wurden, und schwere Misshandlungen in der Haft. Pedersen prangerte Entführungen, Plünderungen, Beschlagnahmungen von Eigentum und Zwangsräumungen von Familien aus staatlichen Wohnungen an. Er forderte alle bewaffneten Akteure dazu auf, diese Art von Aktionen zu stoppen, ihre Zusicherungen mit konkreten Maßnahmen zu untermauern, und an einem umfassenden Rahmen für eine Übergangsjustiz zu arbeiten (AJ 13.2.2025b).
Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy, stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen, und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren (SOHR 2.2.2025).
Die syrische Übergangsregierung unter ash-Shara’ hat zugesagt, dass die Verantwortlichen für Gewalttaten gegen Syrer durch das gestürzte Assad-Regime zur Rechenschaft gezogen werden. Der Weg dorthin ist jedoch schwierig, da die Zahl der Opfer nicht genau bekannt ist und die Täter noch nicht identifiziert werden konnten (BBC 13.12.2024). Die HTS möchte die an staatlicher Folter beteiligten Ex-Offiziere auflisten und sie als Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen. Dafür setzte sie sogar eine Belohnung aus, für Informationen über ranghohe Offiziere von Armee und Sicherheitsbehörden, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren (FAZ 10.12.2024).
Die von der Türkei unterstützten Gruppierungen plünderten nach der Eroberung von Manbij das Eigentum von kurdischen Bürgern und führten identitätsbezogene Tötungen durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser nieder und demütigten Kurden (SOHR 9.12.2024; vgl. ISW 16.12.2024). Eine Mitarbeiterin von Human Rights Watch erklärte, dass die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und die türkischen Streitkräfte ein klares und beunruhigendes Muster rechtswidriger Angriffe auf Zivilisten und zivile Objekte gezeigt haben und diese sogar zu feiern scheinen. Die türkischen Streitkräfte und die SNA haben eine schlechte Menschenrechtsbilanz in den von der Türkei besetzten Gebieten Nordsyriens. Human Rights Watch hat festgestellt, dass SNA-Gruppierungen und andere Gruppierungen, darunter Mitglieder der türkischen Streitkräfte und Geheimdienste, Menschen, darunter auch Kinder, entführt, rechtswidrig festgenommen und inhaftiert haben, sexuelle Gewalt und Folter mit geringer Rechenschaftspflicht begangen haben und sich an Plünderungen, Diebstahl von Land und Wohnraum sowie Erpressung beteiligt haben (HRW 30.1.2025). In den letzten Jahren sollen SNA-Kämpfer schwere Menschenrechtsverletzungen gegen kurdische Gemeinden in ’Afrin und im Umland von Aleppo begangen haben. Sie wurden beschuldigt, willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungenohne Kontakt zur Außenwelt, Entführungen und Folter begangen zu haben. Während der Offensive „Abschreckung der Aggression“ hat HTS mehrere Kämpfer von SNA-Gruppen nördlich von Aleppo im Stadtviertel Sheikh Maqsoud festgenommen und sie beschuldigt, kurdische Zivilisten ausgeraubt und verletzt zu haben, so ein Experte (MEE 7.12.2024). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic berichtete weiterhin von Verhaftungen, Gewalt und finanzieller Erpressung durch die Militärpolizei der Syrischen Nationalarmee (SNA) und bestimmter Gruppierungen, insbesondere der Sultan-Suleiman-Shah Division und der Sultan-Murad-Division (UNHRC 12.8.2024). SNHR dokumentierte im Jänner 2025 41 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch Gruppierungen der SNA (SNHR 4.2.2025b) und im Februar 2025 34 Fälle, darunter eine Frau (SNHR 3.3.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren es auch zwei von der Türkei unterstütze Gruppierungen, die Anfang März 2025 an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Banyas, Tartus und Latakia beteiligt waren, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025).
Nach al-Assads Sturz am 8.12.2024 sind einem französisch-syrischen Schriftsteller sowie syrischen Künstlern zufolge neue Formen der Zensur entstanden. Die Äußerung von nicht-islamischen Überzeugungen ist in Syrien zu einer ernsthaften Herausforderung geworden. Die syrischen Behörden haben ein neues Gesetz erlassen, das eine einjährige Gefängnisstrafe für jeden vorsieht, der das „Verbrechen der Gotteslästerung“ begeht. Die Angst vor Meinungsäußerung ist im öffentlichen Raum immer noch spürbar. Wenn Themen wie romantische Beziehungen, Säkularismus, Meinungsfreiheit und vor allem Religion diskutiert werden, vergewissern sich die Sprecher, ob kein HTS-Mitglied in der Nähe ist (MC Dawliya 29.1.2025). Am 26.12.2024 erließ das Informationsministerium ein Verbot der Veröffentlichung oder Verbreitung „jeglicher Inhalte oder Informationen mit sektiererischem Charakter, die darauf abzielen, Spaltung und Diskriminierung zu fördern“ (FR24 26.12.2024b).
Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 21:23
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. Die Aufnahmeländer haben diese Begeisterung genutzt, um weitere Rückkehrer zu ermutigen (CSIS 11.12.2024). Zehn Tage nach dem Sturz des syrischen Regimes am 8.12.2024 erklärte die Europäische Union (EU), sie schätze, dass zwischen Januar und Juni 2025 etwa eine Million syrische Flüchtlinge in ihr Land zurückkehren würden. Das wurde durch die Direktorin des Büros des UNHCR für den Nahen Osten und Nordafrika bestätigt. Ahmad ash-Shara’, der Befehlshaber der Militäroperationen in Syrien, der später zum Übergangspräsidenten des Landes wurde, betonte bei einem Treffen mit dem UN-Sondergesandten Geir Pedersen, dass eine seiner ersten Prioritäten darin bestehe, zerstörte Häuser wieder aufzubauen und die Vertriebenen in das letzte Zelt zurückzubringen, während er gleichzeitig sehr wichtige wirtschaftliche Entscheidungen treffe (Almodon 13.2.2025).
Bis August 2024 waren schätzungsweise 34.000 Flüchtlinge zurückgekehrt, aber nach der Invasion Israels im Libanon im Oktober 2024 flohen weitere 350.000 aus dem Libanon zurück nach Syrien, um dem Konflikt zu entkommen. Mit weiteren 125.000 Rückkehrern seit dem Sturz al-Assads Anfang Dezember erreichte die Gesamtzahl der Rückkehrer im Jahr 2024 fast eine halbe Million (FA 11.2.2025). Laut UNOCHA wurden bis 15.12.2024 225.000 Rückkehrer in ganz Syrien registriert. Die Mehrheit ist in die Gouvernements Hama und Aleppo zurückgekehrt. Das bedeutet, dass die Zahl der Menschen, die neu vertrieben wurden, von 1,1 Millionen, wie am 12.12.2024 gemeldet, auf 882.000 Menschen am 15.12.2024 gesunken ist. Von dieser Zahl wurden mindestens 150.000 Menschen mehr als einmal vertrieben. Viele Familien sind in frühere Lager in ihren Herkunftsgebieten zurückgekehrt, weil es in ihren Heimatstädten an grundlegenden Versorgungsleistungen mangelt oder die Infrastruktur beschädigt ist. Einige Familien gaben auch an, dass sie auf die Räumung von Kampfmittelrückständen in ihren Herkunftsgebieten warten, bevor sie zurückkehren (UNOCHA 16.12.2024). UNHCR schätzt, dass von 8.12.2024 bis 2.1.2025 über 115.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind, basierend auf öffentlichen Erklärungen von Aufnahmeländern, Kontakten mit Einwanderungsbehörden in Syrien und dem UNHCR sowie der Grenzüberwachung durch Partner (UNHCR 2.1.2025). Insgesamt sind nach Angaben des UNHCR 800.000 vertriebene Syrer in ihre Heimat zurückgekehrt, darunter 600.000 Binnenvertriebene (Internal Displaced Persons - IDPs) (Stand 31.1.2025) (AlHurra 31.1.2025). Die Zahl der Personen, die in das Gouvernement Aleppo zurückkehren, ist am höchsten, wobei die Rückkehrer die verbesserte Sicherheitslage und die Abschaffung des Wehrdienstes als Hauptgründe für ihre Rückkehr nennen (UNHCR 2.1.2025). Grundsätzlich verzeichnen die UN einen Anstieg an rückkehrwilligen Syrern, die im Nahen Osten leben. Fast 30 % geben an, in ihre Heimat zurückzuwollen. Als großes Hindernis für die Rückkehr sieht UNHCR-Chef Grandi die Sanktionen (Zeit Online 26.1.2025). Die syrischen Behörden gaben an, dass innerhalb von zwei Monaten nach der Befreiung Syriens 100.905 Bürger über die Grenzübergänge der Türkei zurückgekehrt sind. Der Grenzübergang Jdaydat Yabous/ Masna’ zum Libanon fertigte in zwei Monaten 627.287 Reisende ab, darunter 339.018 syrische Staatsbürger und arabische und ausländische Gäste, und 288.269 Ausreisende. Im gleichen Zeitraum wurden am Grenzübergang Nassib/ al-Jaber zu Jordanien 174.241 Passagiere syrischer Staatsbürger und arabischer und ausländischer Gäste abgefertigt, davon 109.837 bei der Einreise und 64.404 bei der Ausreise. Am Grenzübergang al-Bu Kamal/ al-Qa’im wurden 5.460 syrische Staatsbürger abgefertigt, die im Irak leben und zurückkehren, um sich dauerhaft in Syrien niederzulassen (Nashra 11.2.2025). Bei den Angaben zu Rückkehrern sind die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025).
CNN zufolge gab es nicht nur einen Strom von Rückkehrern, sondern auch zahlreiche Familien, die - meist aufgrund ihrer Konfession - aus Angst vor der neuen Regierung das Land verlassen wollten (CNN 12.12.2024).
Im Jänner 2025 führte UNHCR eine Befragung zu Wahrnehmungen und Absichten von Flüchtlingen in Jordanien, Libanon, Irak und Ägypten durch. Ein zunehmender Anteil erklärte die klare Absicht, zurückzukehren. Insgesamt hoffen 80 % der Flüchtlinge, eines Tages nach Syrien zurückkehren zu können. Dies stellt eine deutliche Veränderung der Rückkehrabsichten der Flüchtlinge im Vergleich zur letzten Umfrage im April 2024 dar, bei der nur 57 % der Flüchtlinge die Hoffnung äußerten, eines Tages zurückkehren zu können. Viele Flüchtlinge weisen auf erhebliche Hindernisse für eine Rückkehr hin, darunter Schulden in den Aufnahmeländern und Schäden an ihren Häusern in Syrien (UNHCR 23.1.2025). In der erwähnten Umfrage gab ein Viertel der Befragten an, in den nächsten zwölf Monaten zurückkehren zu wollen. Mehr als die Hälfte der Befragten, die nicht innerhalb der nächsten zwölf Monate zurückkehren möchte, hat vor, innerhalb der nächsten fünf Jahre zurückzukehren. Fast alle möchten in ihre Herkunftsregion zurückkehren. Über 60 % der Befragten erachten einen „go and see“-Besuch für essenziell, bevor sie eine endgültige Rückkehrentscheidung treffen. 52 % gaben an, dass al-Assads Sturz ihre Rückkehrentscheidung beeinflusst hat. Aus dem Feedback, das UNHCR durch direkte Kommunikation mit Flüchtlingen erhalten hat, geht hervor, dass die Hauptanliegen derjenigen, die an einer Rückkehr interessiert sind, die Bereitstellung von Transportmitteln und Bargeldzuschüssen zur Deckung der Grundbedürfnisse sowie Unterstützung innerhalb Syriens beim Wiederaufbau ihrer Häuser und ihres Lebens sind. Während immer mehr Syrer ihre Absicht bekundeten, in den nächsten zwölf Monaten zurückzukehren, zeigt die Umfrage auch, dass 55 % der Flüchtlinge noch nicht beabsichtigen, zurückzukehren. Von den 61 % der Flüchtlinge, die ein Haus/Eigentum in Syrien besitzen, geben 81 % an, dass es entweder vollständig zerstört oder teilweise beschädigt und unbewohnbar ist, was nach wie vor ein großes Hindernis für ihre Rückkehr darstellt (UNHCR 6.2.2025). Einer Umfrage zufolge, bei der 1.100 in der Türkei ansässige Syrer zwischen 9. und 11.12.2024 befragt wurden, wollten 70 % nach Syrien zurückkehren, im Vergleich zu 45 % vor dem Sturz al-Assads. Die Studie ergab, dass 45,5 % der Syrer bereit sind, in ihre Heimat zurückzukehren, wenn sich die Lage in Syrien verbessert, während 26,7 % „so schnell wie möglich“ zurückkehren möchten (DS 27.12.2024). Das Journal „Just Security“ führte zwischen Februar und April 2024 eine Umfrage unter 87 zurückgekehrten Syrern in verschiedenen Regionen Syriens durch. In den von der Türkei kontrollierten Gebieten ist das Misstrauen unter den arabischen Rückkehrern besonders ausgeprägt. 60 % von ihnen haben überhaupt kein Vertrauen in die örtlichen Behörden. Auch unter den turkmenischen Rückkehrern herrscht große Skepsis. 55 % von ihnen haben wenig oder gar kein Vertrauen in diese Behörden (35 % haben wenig Vertrauen und 20 % gar kein Vertrauen). 50,6 % der befragten Rückkehrer aus allen Regionen Syriens berichteten von Erfahrungen mit Diskriminierung, Ungerechtigkeit und Gewalt. Während in den von Kurden kontrollierten Gebieten der höchste Anteil der Befragten angab, sich in der Lage zu fühlen, ihre Rechte uneingeschränkt auszuüben, berichteten arabische Rückkehrer in den von der Türkei kontrollierten Gebieten am wenigsten, sich in der Lage zu fühlen, ihre Rechte auszuüben (JS 29.1.2025).Das Norwegian Refugee Council führte eine Befragung von 4.206 Vertriebenen im Nordwesten Syriens zu ihren Zukunftsplänen durch und sprach mit Hunderten von Familien, die Jahre nach ihrer Flucht zurückgekehrt sind. In Vertriebenenlagern im Nordwesten gaben nur 8 % der Befragten an, dass sie innerhalb der nächsten drei Monate in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren wollen (NRC 13.2.2025).
Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben. Die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts – sind zu nennen (FA 11.2.2025). Die anhaltende Unsicherheit – einschließlich bewaffneter Zusammenstöße, zunehmender krimineller Aktivitäten und nicht-explodierter Kampfmittel – stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen und wird wahrscheinlich die potenzielle Entscheidung der außerhalb des Landes lebenden Syrer, nach Hause zurückzukehren, beeinflussen (UNHCR 2.1.2025). Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (UNOCHA 30.1.2025). Viele wollen auch wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren. Viele Flüchtlinge haben auch kein Zuhause, in das sie zurückkehren können. Einige Häuser wurden während des Krieges zerstört, in anderen leben neue Bewohner und viele Flüchtlinge haben keine Dokumente, die ihre Besitzansprüche belegen (CSIS 11.12.2024). Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind (HLP Syria 20.1.2025). [Weitere Informationen zu Problemen im Zusammenhang mit Besitz- bzw. Wohnverhältnissen finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen (Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024)) und Grundversorgung und Wirtschaft / Wohnsituation und Infrastruktur]. Die Rückkehr im Winter ist besonders schwierig, da die Flüchtlinge nicht wissen, ob ihre Häuser Schutz vor der Kälte bieten oder nicht. Es ist unklar, an wen sich Flüchtlinge wenden können, wenn sie nach ihrer Rückkehr Probleme mit Wohnraum oder Eigentumsrechten haben, und ob die Übergangsregierung in der Lage sein wird, grundlegende Dienstleistungen bereitzustellen (CSIS 11.12.2024). Partnerorganisationen von UNOCHA betonen auch, dass der Zugang zu zivilen Dokumenten und Rechtsdienstleistungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Fragen zu Wohnraum, Land und Eigentum, entscheidende Hindernisse für die Rückkehr darstellt. Gegenwärtig sind nicht alle Standesämter und Gerichte im ganzen Land funktionsfähig oder teilweise funktionsfähig, was den Zugang erschwert (UNOCHA 30.1.2025). Es ist unrealistisch zu erwarten, dass die bestehenden Probleme allein durch die Absetzung al-Assads gelöst werden. Es gibt kaum Anhaltspunkte dafür, dass Syrien einen einzigartigen oder anderen Weg einschlagen wird als andere vergleichbare Fälle (JS 29.1.2025). Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise (AlHurra 11.2.2025). Die meisten Flüchtlinge, die sich in die neuen Gesellschaften im Ausland integriert und Arbeitsmöglichkeiten und ein angemessenes Einkommen gefunden haben, wollen nicht zurückkehren, andere fürchten sich vor der Sicherheitslage, dabei zögern die Minderheiten am meisten, zurückzukehren (Almodon 13.2.2025). Eine schlecht organisierte Massenrückkehr werde die bereits begrenzten Ressourcen des Landes belasten und die syrischen Übergangsbehörden, die UN-Organisationen und die syrische Zivilgesellschaft unter enormen Druck setzen, schreibt das Magazin Foreign Affairs (FA 11.2.2025). Es gibt derzeit vor Ort moderate UN-Hilfen, etwa zum Wiederaufbau der Häuser (ÖB Amman 6.2.2025).
Viele vertriebene Familien, die sich auf die Rückkehr vorbereiten, äußerten auch Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit der Kontaminierung durch explosive Kampfmittel. Seit November 2024 wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zour und Latakia insgesamt 136 Landminenfelder und Minenpräsenzpunkte neu identifiziert. Allein in den ersten drei Januarwochen wurden bei 87 Vorfällen mit explosiven Kampfmitteln im ganzen Land nach Angaben von Partnerorganisationen von UNOCHA mindestens 51 Menschen getötet und 75 weitere verletzt(UNOCHA 30.1.2025). Die neue Regierung hat die Zollgebühren vereinheitlicht. Diese Entscheidung dient nicht den Interessen der Syrer, sondern belastet ihren Lebensunterhalt. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr Hunderter syrisches Fabriken und Unternehmen in den Nachbarländern zu ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, das Rad der Wirtschaft in Bewegung zu setzen, Tausende von Arbeitsplätzen für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Dadurch werden syrische Produkte nun mit Zollgebühren nach Syrien eingeführt, um es für und syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken (AJ 10.2.2025b).
EUAA, Syria – Country Focus, Juli 2025
There is very limited information on the treatment of individuals opposing or perceived to be opposing the new government. SJAC indicated that it has not observed any targeting by the interim government based on journalistic activities, activism, or membership in political parties. During the reference period there have been some reports of arrests carried out by the interim government’s forces on individuals connected to criminal cases, individuals suspected for being involved in attacks carried out by non-state armed groups linked to the former Assad regime against security forces,229 individuals who had criticised the government on social media, relatives of fugitives who were detained to pressure the latter into surrendering, and persons accused of working with the SDF.230 The reporting lacks additional details regarding the charges brought to those arrested and their treatment by the authorities.“ (EUAA, Syria – Country Focus, Juli 2025, S 37)
An Etana Syria analysis of the first six months of post-Assad governance noted fewer reports of politically motivated arrests under the transitional government following the restructuring of the MoI, particularly in areas under centralised transitional control. According to a report by the Economist, journalists exposing state security crimes face online harassment from pro-government trolls, and some have been arbitrarily arrested and released only after public pressure. No further information on the treatment of journalists critical of the transitional government was found under the constraints of this query.“(EUAA, Syria, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S 28)
There is limited information regarding the treatment of individuals who oppose or are perceived to oppose the Transitional Government.
No documented cases exist of targeting by the Transitional Government based on membership of political parties or activism. (EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Comprehensive update, Dezember 2025, S 32)
According to Syria analysts Gregory Waters and Kayla Koontz, there are two distinct patterns emerging in the interim government’s approach to pursue members of the former regime who had been involved in human rights violations: individuals who held senior positions or were involved in high-profile atrocities are often publicly named upon arrest, and generally remain in detention with some notable exceptions, such as the case of Fadi Saqr (previous leader of the National Defence Forces). In contrast, many lower-level officials and former informants remain at large. Despite frequent reports by locals to the security forces, these individuals are
often detained only briefly before being released. (EUAA, Syria: Country Focus 2025, Juli, S 33)
In the first half of 2025, the Syrian Network for Human Rights (SNHR) documented detention campaigns by the transitional government’s forces targeting at least 587 individuals accused of human rights violations during the Assad regime. Most arrests occurred in Homs, Hama and Damascus governorates. The transitional government forces continued raids and detention campaigns targeting former military personnel, suspected members of pro-Assad armed groups involved in the March 2025 violence, government employees, and doctors affiliated with military hospitals of the former security services. These operations were concentrated in Latakia, Tartous, Homs, Hama, Aleppo, Damascus, and Idlib governorates. Some detainees were transferred to prisons in Homs, Hama and Adra. It is not clear whether the arrests were carried on the basis of legal arrest warrants issued by the Public Prosecutor or other relevant judicial authorities. (EUAA, COI QUERY SYRIA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S 27)
In the aftermath of regime change, The Transitional Government announced a general amnesty for military personnel conscripted under compulsory service during the Assad era. Individuals who surrendered themselves and their weapons were issued a ‘security settlement certificate’ and were reportedly protected from prosecution provided they were not suspected to have been involved in war crimes. Reports indicate that thousands of individuals including high level members of the armed forces of the Assad regime have gone through this process successfully. While the procedure appears to be systematically applied, there is no indication that returnees from abroad are required to undergo it. Former soldiers and security officials were permitted to reintegrate into civilian life, ‘provided they had not participated in massacres or war crimes during the civil war’. Defected officers from the Syrian military under the Assad regime have been included into the structure of the new Syrian army including in senior positions. Nonetheless, reports suggest that thousands of soldiers, including senior officers, remain imprisoned despite the amnesty. EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Comprehensive update, Dezember 2025, S. 28)
The Transitional Government reportedly discouraged reprisals against Assad affiliates. However, a climate of lawlessness prevailed, with armed groups, including some that are affiliated with or have been technically incorporated into State security forces, committing violations including extrajudicial killings. Since December 2024, targeted revenge killings of men allegedly linked to Assad’s military or intelligence services were documented. These attacks, carried out by unidentified gunmen and Salafi-jihadi factions such as Saraya Ansar al-Sunnah, targeted individuals from Sunni, Alawite, and Shia communities based on their alleged roles in past violations. In June 2025, the Transitional Government issued a fatwa prohibiting revenge killings and urging legal resolution of disputes. The impact of this measure remains unverified. (EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Comprehensive update, Dezember 2025, S. 29)
In itself, the prosecution of persons responsible for serious human rights violations and criminal acts committed under the rule of the former Assad government does not amount to persecution. However, some acts to which persons falling under this profile could be exposed are of such a severe nature that they would amount to persecution, such as execution, extrajudicial killing, revenge killing, arbitrary arrest and detention, incommunicado detention, physical assault, enforced disappearance.
More precisely, The Transitional Government has carried out sporadic arrests of individuals suspected of involvement in violations under the Assad regime, such as government employees, doctors affiliated with military hospitals linked to security services, and media professionals formerly employed by state-run outlets. Former Ba’ath Party membership alone does not appear to result in targeting. However, the arrest of former civilian officials is reported to be arbitrary. Prominent individuals who were publicly visible or made statements during the previous regime may be singled out, likely to demonstrate the authorities’ commitment to justice. In contrast, lesser-known individuals are generally not detained unless implicated in specific crimes or known to have ties to intelligence services. (EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Comprehensive update, Dezember 2025, S. 30)
Since April 2025, vigilante attacks against former regime collaborators have reportedly increased. Documented incidents include executions of Sunni collaborators and assaults on Alawites accused of supporting the former government or acting as informants. Between January and April 2025, at least 361 civilians were reportedly killed extrajudicially in Homs and Hama governorates, with most incidents occurring in Alawite-majority areas. In Homs, the targeting of Alawites appears to be sectarian in nature, driven by perceptions of collective complicity in regime crimes.
[…]
The mere fact of having been a civilian affiliated to the Assad regime, including having been a former member of the Ba’ath party, would not in itself lead to the level of risk to establish well-founded fear of persecution. (EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Comprehensive update, Dezember 2025, S. 31)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch:
- Einsichtnahme in den vorgelegten Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl samt den dort einliegenden Unterlagen, dabei insbesondere in den Bescheid des BFA, in die niederschriftlichen Angaben des BF im Verfahren, den Gerichtsakt und das Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;
- das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Syrien, Version 12, samt den darin genannten Quellen, vom 08.05.2025, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/laender/arabischerepublik- syrien/coi-cms,
- das im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeführte Konvolut an Länderinformationen;
- Einsichtnahme in die aktuelle Karte betreffend die Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, abrufbar unter: https://syria.liveuamap.com/ sowie die aktuelle Karte betreffend die historische Kontrolle von Akteuren in Syrien, abrufbar unter: https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploringhistorical-control-in-syria.html
- Einholung von Auskünften aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt (OZ 2 und 11).
2.2. Zu den Feststellungen zum BF:
Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde (Aktenseite = AS, AS 7f,54), in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll vom 27.11.2025 = VP, VP Seite 4). Der BF konnte im Verfahren ein unbedenkliches Identitätsdokument vorlegen, weshalb seine Identität festgestellt werden konnte (Vgl. AS 206 bzw. 63).
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seiner familiären Situation und seiner Schulausbildung gründen sich auf die diesbezüglichen im gesamten Verfahren weitgehend schlüssigen und plausiblen Angaben des BF (AS 7f, 53f; VP, S. 7).
Die Feststellung hinsichtlich seines Wohnortes und der Wohnorte seiner Familie in Syrien ergibt sich aus den Angaben des BF im Verfahren. (AS 54, VP. S.7).
Dass der BF gesund ist, kann seinen eigenen diesbezüglichen glaubhaften Angaben entnommen werden (VP, S. 4). Die Unbescholtenheit des BF in Österreich geht aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug hervor (OZ 11).
2.3. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF:
2.3.1. Verfolgung aufgrund individuell konkreter Umstände
Der BF bringt als Fluchtgründe zusammengefasst vor, er habe Syrien mit seiner Familie im Alter von 17 Jahren verlassen. Er sei von dem Assad-Regime wegen seines desertierten Cousins inhaftiert und gefoltert worden. Auch sei er von ihm unbekannten Milizen in XXXX bedroht worden (AS 57). In seiner Beschwerde vom 06.03.2024 brachte der BF vor ihm werde von der syrischen Regierung wegen seines desertierten Cousins eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Zudem drohe ihm die Zwangsrekrutierung durch das Assad-Regime. Mit Stellungnahme vom 15.01.2025 brachte der BF vor, die Situation in Syrien sei unübersichtlich, der Sachverhalt sei nicht entscheidungsreif. Auch werde darauf hingewiesen, dass der BF auch aus Frucht vor der Verfolgung durch ehemals oppositionelle Milizen geflüchtet sei. In seiner Stellungnahme vom 20.11.2025 brachte der BF vor, der für der Tadamon-Massaker verantwortliche Fadi SAQR, sei begnadigt worden. Bei diesem Massaker seien Freunde des BF ermordet worden. Diesen Umgang mit den Hauptverantwortlichen des Tadamon-Massakers lehne der BF ab. Dem BF sei nicht zumutbar seine oppositionelle Haltung zu verbergen. Zudem hätten im Sommer 2025 uniformierte Personen nach dem BF gesucht. Mit Stellungnahme vom 19.12.2025 brachte der BF vor, in XXXX sei Mann aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung erschossen worden. Zudem werde auf das anhängige EuGH-Vorabentscheidungsverfahren zur Sache C 440/25 betreffend Wahrscheinlichkeit der Verfolgung hingewiesen.
Dass der BF aus einem Gebiet stammt, welches unter Kontrolle der Übergangsregierung bzw. HTS steht, ergibt sich aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten sowie aus der Nachschau durch das Bundesverwaltungsgericht im Entscheidungszeitpunkt auf https://syria.liveuamap.com/
sowie auf
https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html.
Dass der BF seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren.
Ausgehend von den aktuellen Länderberichten, wonach der bisherige Machthaber Baschar al-Assad nach seinem Sturz am 08.12.2024 aus Syrien geflüchtet ist und dessen Regime seither nicht mehr existiert, ist die behauptete Gefährdung des BF durch das ehemalige syrische Regime im Fall einer (hypothetischen) Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weggefallen. Eine Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime war schon alleine daher objektiv auszuschließen, weil das syrische Regime aufgrund der erfolgreichen Großoffensive der HTS Ende November/Anfang Dezember 2024 keinen Einfluss mehr hat.
Dem Vorbringen des BF, er werde von der Übergangsregierung gesucht, kann nicht gefolgt werden bzw. ist dieses unglaubhaft. Die Begründung des BF, dass und weshalb ihn die Übergangsregierung suche, ist aufgrund verschiedener Umstände nicht glaubhaft.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht begründete der BF das Interesse der Übergangsregierung an seiner Person damit, dass er in XXXX gewohnt habe. Dort seien 90 % der Einwohner Drusen, welche mit dem Assad-Regime gegen die HTS (nunmehr Übergangsregierung) gekämpft hätten.
Eingangs ist festzuhalten, dass der BF bei der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, er sei 2014 vom syrischen Geheimdienst verhaftet und gefoltert worden, er hätte auch Militärdienst leisten müssen, dies seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er Haft und Militär (AS 17). Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA gab der BF – gefragt, ob er in Syrien jemals persönlich verfolgt oder bedroht wurde – an, seine Familie habe den Bezirk XXXX verlassen und sei in einen anderen Bezirk namens XXXX gegangen. Die Milizen dort hätten geglaubt, dass der BF und seine Familie gegen sie seien und hätten diese daraufhin bedroht. Welche Miliz dies gewesen sei, konnte der BF nicht angeben, diese hätten sie beschuldigt, für die Regierung zu arbeiten und sie mit dem Tod bedroht. Auf Nachfrage gab der BF an, dies sei ca. 2013 gewesen, man habe sie 2- oder 3-mal bedroht (AS 57f). Im Übrigen verneinte der BF eine konkrete, persönliche Verfolgung aus Gründen der Religion, politischen Gesinnung oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder sozialen Stellung (AS 60f).
Auch gab der BF an, dass Familienangehörige des BF und speziell ein Onkel des BF, der den gleichen Nachnamen wie der BF trage, nach wie vor in Damaskus leben würde (VP, S. 6 iVm Beilage I. zum VP) und diese weder bedroht, noch sonst verfolgt wurden (VP, S. 13). Auch der Vater des BF lebte bis zumindest erste Hälfte 2023 noch unbehelligt in Syrien und (noch) nicht im Libanon, wie sich aus den Angaben des BF in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (AS 11) ergibt.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dennoch sieht der VwGH es nicht als generell unzulässig an sich auf Aussagen der Erstbefragung zu stützen (vgl. insb. zum gesteigerten Fluchtvorbringen zuletzt VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0273).
In der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid führte der BF im Hinblick auf den Umzug nach XXXX aus „Aufgrund dieser extrem schlechten Sicherheitslage und der zunehmenden Drohungen durch diverse Milizen zog der BF im Jahr 2013 mit seiner Familie nach XXXX , eine Stadt ca. 10 Kilometer südöstlich von Damaskus.“ (AS 223) Demnach hätten Drohungen durch die Milizen einen der beiden Gründe für den Umzug nach XXXX gebildet. Demgegenüber gab der BF im Rahmen der Einvernahme vor dem erkennenden Gericht jedoch an, seine Familie habe „[…] die Bedrohung von dieser Gruppierung bekommen, als wir noch in XXXX in der Stadt Damaskus waren.“ und führt weiter aus, jene Personen, die nach dem BF gefragt hätten, hätten „[…] gemeint, dass ich ein Spion vom Regime bin, dass ich mit dem Regime zusammenarbeite, weil ich in diesen Bezirk, gemeint XXXX , gezogen bin.“ (VP, S 16). Vor dem BFA gab der BF an, nicht zu wissen welche Milizen ihn bedroht hätten, es gebe viele Milizen in Syrien. Weder in der Beschwerde, noch in einer der weiteren Stellungnahmen gab der BF an, dass es sich bei den drohenden Milizionären um ehemalige Nachbarn gehandelt habe. Erstmals im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF über Frage des Richters, wer konkret ihn beschuldigt und bedroht habe an, es habe sich um dieselben Personen gehandelt, die nach ihm gefragt hätten, er habe einige Telefonate von ihnen bekommen. Sie seien seine Nachbarn gewesen (VP, S 13, 16). Insbesondere gab der BF erst über Nachfrage des Richters erstmals an, dass es just diese Nachbarn gewesen seien, welche nunmehr als Vertreter der Übergangsregierung auch nach ihm gefragt hätten.
Diese Information stellt ein bedeutsames Detail dar. Eine derartig individuell-konkret einprägsame Drohung mit dem Tod durch Menschen, die sich gegenseitig persönlich und namentlich kennen, nicht bereits im bisherigen Verfahren, sondern erst mitten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzugeben, scheint lebensfremd und unschlüssig. Dies lässt darauf schließen, dass der BF diese Verknüpfung bzw. das Vorbringen, dass ihn milizangehörige Nachbarn bedroht hätten, erst im Rahmen der Einvernahme ersonnen hat, um seinem Fluchtvorbringen eine gegenwärtigere, unmittelbarerer Dimension zu verleihen und seinem Antrag auf internationalen Schutz zum Durchbruch zu verhelfen. Hätte der BF tatsächlich begründete Furcht vor der Verfolgung durch Milizen, wären solch zentrale Schilderungen bereits im Verfahren vor der mündlichen Verhandlung erfolgt und weit prominenter ausgefallen. Auch gab der BF im Verfahren vor dem BFA und in seinen Eingaben vor der mündlichen Verhandlung an, er wisse nicht welche Milizen ihn bedroht hätten. Selbst in seiner Stellungnahme vom 20.11.2025 (OZ 10) wurde nicht erwähnt, dass ihm die Mitglieder aber namentlich bekannt gewesen wären, obwohl dies ein durchaus wichtiger Umstand sein müsste. Wenn es sich bei den Drohenden tatsächlich um seine Nachbarn gehandelt hätte, hätte er diesen Umstand bereits frühzeitig angeben können, setzt doch seine Aussage in der mündlichen Verhandlung voraus, dass er die drohenden Milizionäre als seine Nachbarn erkennen konnte und auch erkannt hat. Dass ihm der Umstand, dass seine Nachbarn ihm gedroht hätten erst auf Nachfrage einfällt, nachdem ihm deren Namen von einem Bekannten im Zusammenhang mit Personen der Übergangsregierung genannt wird (VP, S 16), nicht nachvollziehbar, schadet der Glaubhaftigkeit des Vorbringens massiv und steht der Schlüssigkeit und Konsistenz des bisherigen Vorbringens entgegen. Der BF hatte bereits ab Einvernahme vor dem BFA und später in der Beschwerde umfassend die Möglichkeit, sämtliche Fluchtgründe dazulegen. Eine so gravierende Ergänzung des Fluchtvorbringens in einem zentralen Punkt stellt eine Steigerung dar und ist bedeutsames Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF bzw. den mangelnden Wahrheitsgehalt der Aussagen.
Der BF gab im Verfahren an, er und alle Familienmitglieder hätten aufgrund des Nachnamens Probleme mit der Assad-Regierung gehabt. Ein Cousin mit gleichem Familiennamen sei desertiert und sogar vom Assad-Regime gefoltert und ermordet worden. Dem BF habe man vorgeworfen, er habe seinen Cousin bei der Desertation unterstützt und die Waffe gegen den Staat erhoben, sodass der BF sogar verhaftet und gefoltert worden sei (AS 57, VP, S 6f). Auch der Vater des BF sei von der Assad-Regierung verhaftet worden (AS 60). Dass ihm angesichts dessen nun von Milizionären, von denen der BF behauptet, diese seien ihm namentlich bekannte Nachbarn gewesen, unterstellt wird, er sei ein Spitzel des Assad-Regimes, scheint nicht nachvollziehbar und stellt eine gravierende Unstimmigkeit dar, die der BF nicht aufgelöst hat.
Dass der BF und seine Familie 2013 oder 2014 durch Milizionäre, die seine Nachbarn gewesen seien, bedroht wurden, weil sie sich in XXXX niedergelassen haben, ist im Ergebnis unglaubhaft.
Im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF eingangs an, er sei mehrfach informiert worden, dass Mitglieder der Übergangsregierung nach ihm suchen würden (VP, S. 3). Konkret nachgefragt gab der BF dagegen an, er habe diesbezüglich nur eine Sprachnachricht von einem Freund erhalten (VP, S. 14).
Im Hinblick auf die in der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Sprachnachricht (VP, S. 14f) wird festgehalten, dass dieser geringer Beweiswert zukommt, sind doch weder die Person des Verfassers, noch die Umstände des Zustandekommens für das Gericht in irgendeiner Form überprüfbar. Auch inhaltlich bedingt die Sprachnachricht keine Glaubhaftigkeit einer Verfolgung. So gibt der Verfasser lediglich an, es hätten sich Uniformierte der Übergangsregierung nach dem BF und seiner Familie erkundigt. Weiters gibt auch der Verfasser nicht an welche „Gruppe“ den BF „noch nicht vergessen“ (VP, S 15) habe und nennt auch sonst keine konkreten Details, die eine Zuordnung zu einer Miliz erlauben würden. Der Zweck und die Absicht der Erkundigenden bleibt damit reine Spekulation. Insbesondere ergibt sich aus der Nachricht auch nicht, dass dem BF ehemalige Nähe zum Assad-Regime unterstellt werde. Auch enthält die Nachricht nicht einmal eine unmittelbare Drohung mit einem Nachteil durch einen konkreten Akteur.
Auch aus der Sprachnachricht vom 09.11.2025 (VP, S 15) ist für die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens nichts gewonnen. Auch ihre Authentizität kann nicht überprüft werden, zudem enthält sie lediglich allgemeine und oberflächliche Ausführungen zur Lage in Syrien. Das Thema, über das der Verfasser mit dem Empfänger gesprochen haben soll, wird nicht genannt, eine tatsächliche Verfolgung konkret den BF betreffend geht daraus nicht hervor.
Es war daher die Feststellung zu treffen, dass nach dem Verlassen des Herkunftsstaat des BF, keine Ereignisse eingetreten sind, die eine aktuelle Verfolgung des BF begründen würden.
Der BF sagte aus, dass ehemalige Angestellte der Assad-Regierung gekündigt oder entlassen worden seien (VP, S 16), von einer pauschalen Verfolgung aufgrund Nähe zum Assad-Regime geht er selbst nicht aus. Tatsächlich weist der BF selbst überhaupt keine Anknüpfungspunkte zum Assad-Regime auf.
Der Umstand, dass der Vater des BF bis zur ersten Hälfte 2023 und weitere Familienangehörige des BF – konkret ein Onkel des BF, der den gleichen Nachnamen wie der BF trägt – nach wie vor in Damaskus unbehelligt ohne Drohung oder Verfolgung durch Milizionäre bzw. die syrische Übergangsregierung leben konnten, deutet ebenfalls darauf hin, dass dem BF keine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsland droht.
Schließlich ist auch das allgemeine Aussageverhalten des BF zu würdigen. Demnach schilderte er etwa die Umstände seiner Flucht, sowie seines Alltags oder der Verhaftung und Anhaltung durch Assad-Regimetruppen angemessen detailreich, frei und von sich aus (vgl. VP, S 7). Betreffend die Bedrohung durch eine nicht näher bekannte Miliz hielt sich der BF dagegen kurz, vage und gab Details – trotz Hinweis auf die freie und vollständige Schilderung der Fluchtgründe – erst über Nachfrage des BFA bzw. des erkennenden Richters an (VP, S 16).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass ein Sachverhalt nur dann als glaubhaft anzunehmen ist, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. etwa VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Auch die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 12.05.2025, Ra 2025/20/0152 bis 0154, mwN).
In Zusammenschau mit vorherstehenden Ausführungen kam dem Vorbringen des BF daher hinsichtlich der Tatsachen über die konkrete, persönliche und individuelle Verfolgungssituation keine Glaubhaftigkeit zu. Eine Verfolgung aus politischen Gründen – wegen unterstellter Nähe zum Assad-Regimes aufgrund des Wohnortes in XXXX oder aufgrund Kritik am Umgang mit ehemaligen Assad-Treuen – durch die Übergangsregierung oder andere Akteure war daher nicht festzustellen.
2.3.2. Risikoprofil und begründete Furcht
Im Zusammenhang mit der Situation im Herkunftsstaat ist maßgeblich, dass der BF nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt des Umzugs nach XXXX 16 bzw. 17 Jahre alt war und Syrien im Alter von 17 Jahren verlassen hat. Aufgrund seiner Aussagen ist nicht davon auszugehen, dass er je Assad-treu, Informant für das Regime, oder im bewaffneten Kampfeinsatz stand. Eine Nähe zum Assad-Regime wird ihm – selbst bei Wahrunterstellung dieser als unglaubhaft anzusehenden Aussage – auch von den Milizionären nur aufgrund seiner Niederlassung in XXXX in der Dauer von einem Jahr unterstellt. Dass er wegen eines lediglich einjährigen Aufenthalts in XXXX als 16- bzw. 17-Jähriger in der Nähe zum Assad-Regime gesehen wird, ist jedoch nicht glaubhaft.
In diesem Zusammenhang ist auf die in das Verfahren eingebrachten, aktuellen Länderberichte zu verweisen. Diese enthalten – Alawiten ausgenommen – keinerlei Hinweise darauf, dass Personen, die lediglich für begrenzte Zeit in einem bestimmten Stadtteil von Damaskus gewohnt haben, Nähe zum Assad-Regime oder gar Spitzeltätigkeit vorgeworfen wird. Soweit der BF angibt, die Übergangsregierung habe lediglich Interesse an ihm, weil er mit seiner Familie im Bezirk XXXX gelebt habe (VP, S 13) findet diese allgemeine Behauptung keine Deckung in den Länderberichten. Es ist davon auszugehen, dass ein derartiger Umstand Erwähnung finden würde, wäre – ob der Größe und Bevölkerungsanzahl des Bezirks XXXX – eine signifikante Zahl an Menschen von dieser Pauschalunterstellung betroffen. Aufgrund des Umstandes, dass sich in der breiten Auswahl der in das Verfahren eingebrachten Länderberichte keinerlei Hinweis findet, der diese Behauptung auch nur ansatzweise stützt, ist davon auszugehen, dass es eine solche Pauschalunterstellung und eine darauf gründende Verfolgung nicht existiert. Neben seiner Aussage konnte der BF keine Bescheinigungsmittel anbieten oder vorlegen, welche die allgemeine Behauptung stützen würden, dass allen Einwohnern von XXXX –nämlich schon aus dieser Eigenschaft heraus – Nähe zum Assad-Regime unterstellt werde, wobei der BF auch nicht während der Zusammenstöße zwischen Drusen und Regierungstruppen im Jahr 2025 in diesem Gebiet heimisch war. In diesem Zusammenhang ist abermals anzumerken, dass der BF weder Druse, noch Alawit ist, ihm daher auch aufgrund der Religionszugehörigkeit keine oppositionelle Gesinnung wegen Nähe zum Assad-Regime unterstellt wird.
Im Hinblick auf ehemalige Mitglieder von Assads bewaffneten Truppen oder bewaffnete pro-Assad-Gruppierungen hält der die EUAA im Interim Country Guidance: Syria, Comprehensive update, Dezember 2025, S. 28, fest, dass die Übergangsregierung eine Generalamnestie für Militärangehörige verkündet hat, sofern diese nicht im Verdacht stehen, an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen. Das Verfahren werde systematisch angewendet, es gebe keine Hinweise darauf, dass Rückkehrer aus dem Ausland es durchlaufen müssten. Es seien Berichten zufolge trotz der Amnestie Tausende Soldaten, darunter auch hochrangige Offiziere, weiterhin inhaftiert. Auch wenn die Übergangsregierung von Vergeltungsmaßnahmen gegen Assad-Verbündete abrate, herrsche ein Klima der Gesetzlosigkeit, in dem bewaffnete Gruppen, darunter solche, die mit den staatlichen Sicherheitskräften verbunden oder faktisch in diese integriert waren, Verstöße wie außergerichtliche Hinrichtungen begehen würden. Es seien gezielte Rachemorde an Männern dokumentiert, die mutmaßlich Verbindungen zu Assads Militär oder Geheimdiensten unterhielten. Diese Angriffe, verübt von unbekannten Bewaffneten und salafistisch-jihadistischen Gruppierungen wie Saraya Ansar al-Sunnah, würden sich gegen Angehörige sunnitischer, alawitischer und schiitischer Gemeinschaften aufgrund ihrer mutmaßlichen Beteiligung an früheren Verstößen richten. Im Juni 2025 erließ die Übergangsregierung eine Fatwa, die Rachemorde verbot und zur Beilegung von Streitigkeiten auf dem Rechtsweg aufrief. Die Auswirkungen dieser Maßnahme seien noch nicht belegt.
Des Weiteren differenziert der zitierte Bericht das Risikoprofil und damit auch die Gefährdung der ehemaligen Mitglieder von Assads bewaffneten Truppen oder bewaffnete pro-Assad-Gruppierungen jedoch in weitere Risikokategorien. Demnach bedingen mehrere Faktoren, ob mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von der Gefahr der Verfolgung auszugehen ist. Einerseits sind Mitglieder der bewaffneten Truppe einem geringeren Risiko ausgesetzt, wenn sie den Versöhnungsprozess durchlaufen haben. Andererseits sind Menschen, denen vorgeworfen wird, unter dem Assad-Regime Verbrechen begangen haben, einem höheren Risiko ausgesetzt. Schließlich bedingt auch eine Herkunftsregion, in der Alawiten einen maßgeblichen Teil der Bevölkerung ausmachen, ein höheres Risiko verfolgt zu werden (EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Comprehensive update, Dezember 2025, S. 29f).
Im Falle des BF ist nun konkret zu berücksichtigen, dass der BF selbst kein Mitglied in Assads bewaffneten Truppen oder bewaffnete pro-Assad-Gruppierungen war. Er hat sein Herkunftsland aus Furcht vor dem Dienst an der Waffe und der Zwangsrekrutierung durch die Regimetruppen verlassen. Eine Mitgliedschaft in Assads bewaffneten Truppen oder bewaffnete pro-Assad-Gruppierungen wird ihm auch von den ehemaligen Rebellen nicht vorgeworfen, die – laut BF – diesen lediglich verdächtigen ein Informant des Assad-Regimes gewesen zu sein. Auch werden ihm keine Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen und stammt der BF nicht aus einer Region, in der Herkunftsregion des BF einen maßgeblichen Teil der Bevölkerung ausmachen.
Eine Verfolgung durch die syrische Übergangsregierung wegen seiner unterstellten politischen Gesinnung, aufgrund des Vorwurfs ein ehemaliges Mitglied von Assads bewaffneten Truppen oder bewaffnete pro-Assad-Gruppierungen gewesen zu sein, ist daher nicht anzunehmen.
Im Hinblick auf ehemalige Regierungsbeamte des Assad-Regimes und andere Zivilisten, die (mutmaßlich) mit dem Assad-Regime zusammengearbeitet haben, führt der EUAA Interim Country Guidance: Syria, Comprehensive update, Dezember 2025, S. 30, aus, die Strafverfolgung von Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen und Straftaten unter der Herrschaft des ehemaligen Assad-Regimes verantwortlich sind, stelle an sich keine Verfolgung dar. Allerdings seien einige Handlungen, denen Personen dieser Kategorie ausgesetzt sein können, so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkämen, wie etwa Hinrichtungen, außergerichtliche Tötungen, Rachemorde, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Haft ohne Kontakt zur Außenwelt, körperliche Angriffe und Verschwindenlassen. Konkret habe die Übergangsregierung sporadisch Personen verhaftet, die im Verdacht stünden, an Verstößen unter dem Assad-Regime beteiligt gewesen zu sein, darunter Regierungsangestellte, Ärzte von Militärkrankenhäusern mit Verbindungen zu den Sicherheitsdiensten und ehemalige Mitarbeiter staatlicher Medien. Eine frühere Mitgliedschaft in der Baath-Partei allein scheine nicht zu einer gezielten Verfolgung zu führen. Die Verhaftung ehemaliger ziviler Beamter soll jedoch willkürlich erfolgen. Prominente Persönlichkeiten, die während des vorherigen Regimes in der Öffentlichkeit standen oder sich öffentlich geäußert haben, würden möglicherweise ins Visier genommen, vermutlich um das Bekenntnis der Behörden zur Gerechtigkeit zu demonstrieren. Im Gegensatz dazu würden weniger bekannte Personen in der Regel nicht festgenommen, es sei denn, sie seien in bestimmte Verbrechen verwickelt oder es sei bekannt, dass sie Verbindungen zu Geheimdiensten hätten. Seit April 2025 hätten Angriffe von Selbstjustizlern gegen ehemalige Kollaborateure des Regimes aber zugenommen. Dokumentierte Vorfälle umfassen Hinrichtungen sunnitischer Kollaborateure und Angriffe auf Alawiten, die beschuldigt wurden, die ehemalige Regierung zu unterstützt oder als Informanten fungiert zu haben. Zwischen Januar und April 2025 seien in den Gouvernements Homs und Hama Berichten zufolge mindestens 361 Zivilisten außergerichtlich getötet worden, wobei die meisten Vorfälle in Gebieten mit alawitischer Bevölkerungsmehrheit stattgefunden hätten. In Homs scheine die Verfolgung von Alawiten sektiererisch motiviert zu sein und beruhe auf der Wahrnehmung einer kollektiven Mitschuld an den Verbrechen des Regimes. Der Bericht kommt jedoch zu dem Schluss, dass die bloße Tatsache, als Zivilist dem Assad-Regime nahegestanden zu haben, einschließlich einer ehemaligen Mitgliedschaft in der Baath-Partei, würde an sich nicht zu einem Risiko führen, das eine begründete Furcht vor Verfolgung rechtfertigen würde (EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Comprehensive update, Dezember 2025, S. 31). Die Beurteilung, ob für ehemalige Beamte der Assad-Regierung und andere Zivilisten, die (mutmaßlich) mit dem Assad-Regime zusammengearbeitet haben, eine begründete Wahrscheinlichkeit der Verfolgung besteht, habe nach dem zitierten Dokument jedoch weitere individuell-konkrete Umstände zu berücksichtigen. So sei einem höheren Risiko ausgesetzt, wer beschuldigt würde unter dem Assad-Regime Verbrechen begangen zu haben oder ein Informant gewesen zu sein. Auch bedingt eine Herkunftsregion, in der Alawiten einen maßgeblichen Teil der Bevölkerung ausmachen, oder speziell die Zugehörigkeit zu der alawitischen Minderheit ein höheres Risiko der Verfolgung.
Es ist nicht glaubhaft, dass dem BF vorgeworfen wird, ein Informant des Assad-Regimes gewesen zu sein. Selbst bei Wahrunterstellung wäre jedoch zu berücksichtigen, dass ihm nicht vorgeworfen wurde, er habe unter dem Assad-Regime Verbrechen begangen. Auch ist er nicht Alawit und stammt auch nicht aus der syrischen Küstenregion bzw. Tartus, Latakia, Homs oder Hama, also jenen Regionen, in denen eine größere Zahl Alawiten zuhause sind. Die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus einem Konventionsgrund lässt sich in Summe auch aufgrund eines allgemeinen Risikoprofils nicht annehmen.
Soweit der BF in der Stellungnahme vom 15.01.2025 (OZ 5) auf einen Bericht des ORF vom 10.01.2025 (abrufbar unter https://orf.at/stories/3381438/) hinweist, wonach die HTS einen vermeintlichen Informanten des Assad-Regimes öffentlich hingerichtet habe, wird festgehalten, dass es sich nach dem Bericht um einen Beamten des Assad-Regimes gehandelt habe, dieser sei „einer der bekanntesten Unterstützer des früheren Regimes“ gewesen, so wird die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte zitiert. Dieser Fall entscheidet sich somit maßgeblich von der Situation des BF, weil nicht davon auszugehen ist, dass er als bekannter Unterstützer des Regimes, Beamter, Mitglied der Baath-Partei oder als bewaffnetes Mitglied von Assad-treuen Truppen wahrgenommen wird. Soweit der BF angibt, seine angebliche Nähe zum Regime ergebe sich aus seiner Niederlassung in XXXX , lässt sich auch aus diesem Bericht nicht entnehmen, dass Menschen aus XXXX pauschal eine Nähe zum Assad-Regime unterstellt wird.
Auch weist der BF in seiner Stellungnahme vom 19.12.2025 (OZ 14) darauf hin, dass auf der Website der Syria Live Map am 16.12.2025 von einem Vorfall berichtet wurde, dass im Bezirk XXXX in Damaskus ein Mann aufgrund einer unterstellten politischen Einstellung erschossen wurde (Beilage ./A). Als Quelle wird ein posting auf dem Kurznachrichtendienst „X“ angegeben. Darin wird der Ermordete – samt einem Lichtbild, dass den Betroffenen offenbar als Mitglied einer bewaffneten Einheit zeigen soll – als „former Regime fighter“ (also als ehemaliger Regime-Kämpfer) bezeichnet. Dieser Fall unterscheidet sich damit von jenem des BF. Auch ist dies keinerlei Hinweis darauf, dass Menschen aus XXXX pauschal eine Nähe zum Assad-Regime unterstellt würde.
Die Feststellungen, dass der BF keine oppositionelle Gesinnung gegenüber der syrischen Übergangsregierung aufweist, ergibt sich aus der Summe seiner Angaben. Der BF führte im Beschwerdeverfahren an, dass bei dem Massaker von XXXX Freunde und Nachbarn verloren habe (VP, S 9), kritisierte den Umgang der Übergangsregierung mit den Verantwortlichen des Massakers (VP, S 9f) und warf der syrischen Übergangsregierung verschiedene Menschenrechtsverletzungen vor (VP, S 11ff, 18). Die Vorwürfe des BF gegen die syrische Übergangsregierung vor dem erkennenden Gericht beschränkten sich jedoch auf allgemein gehaltene Kritik und verwies er lediglich auf Vorfälle, die ihm Bekannten erzählt hätten, bei denen er sonst keine Quelle angab oder von denen er auf sozialen Netzwerken gelesen habe. Auch gibt er selbst an, sich nie öffentlich oppositionell geäußert (VP, S 12) zu haben und (wie seine Familie) nie politisch aktiv oder in einer politischen Gruppe gewesen zu sein (AS 60f). Dass er für die syrische Übergangsregierung ansonsten, etwa durch öffentliche Kritik, auch nicht wahrnehmbar war, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, wonach er nur zu Hause mit seinen Geschwistern über syrische Politik bzw. die ehemalige und aktuelle Regierung spreche (VP, S 12). Es war folglich auch aus diesem Grund festzustellen, dass der BF nach Verlassen seines Heimatstaats auch keine Aktivitäten gesetzt hat, die eine aktuelle Verfolgung des BF begründen würden
In Zusammenschau mit dem Umstand, dass der BF gegenüber der syrischen Übergangsregierung nie als politisch-Oppositioneller, bzw. überhaupt politisch in Erscheinung getreten ist, war der Schluss zu ziehen, dass eine Verfolgung aus politischen Gründen – wegen unterstellter Nähe zum Assad-Regime oder Kritik am Umgang mit ehemaligen Assad-Treuen – nicht anzunehmen ist.
2.3.3. Dass der BF als „Europa-Rückkehrer“ oppositionell wahrgenommen werden könnte, ist den Länderberichten nicht zu entnehmen. Im Gegenteil ruft der nunmehrige Machthaber und Übergangspräsident Ahmed al-Scharaa geflüchtete Menschen zur Rückkehr auf.
Zusammengefasst droht bzw drohte weder vor noch nach dem Ende der Assad-Regierung eine Verfolgung durch die Übergangsregierung bzw. HTS oder andere Akteure.
2.3.4. Zudem drohen dem BF weder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber noch sein Bekenntnis zum sunnitischen Islam Verfolgung. Beide Zugehörigkeiten stellen die Mehrheit in Syrien. Eine Verfolgung aufgrund seiner Rasse oder Religion ist nicht gegeben.
Weitere allenfalls entscheidungsrelevante Gründe brachte der BF nicht vor.
2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Die aktuellen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der Richtigkeit dieser Berichte zu zweifeln. Dem BF wurde Gelegenheit gegeben, sich zu den durch den Sturz des Regimes des Bashar al-Assad geänderten Verhältnissen Stellung zu nehmen. Die geänderte Situation wurde ebenso in der Verhandlung am 27.11.2025 erläutert. Wie oben ausgeführt vermochte der BF mit seinen allgemeinen Angaben weder Unstimmigkeiten, Unrichtigkeiten noch Unvollständigkeiten der verwendeten Länderberichte aufzuzeigen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).
Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 12.12.2024, Ra 2024/19/0239). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen. Nichtsdestoweniger muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
3.1.2. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491).
3.1.3. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Liegen die vom Asylwerber vorgebrachten Ereignisse, wenn sie als glaubwürdig zugrunde gelegt werden können, zeitlich lange zurück, wäre für die Frage der Asylrelevanz konkret zu prüfen, ob der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung (hier des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit und nicht mit einer entfernten Möglichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 21.05.2021, Ra 2020/19/0180, mwN).
3.1.4. Wie festgestellt, existiert das syrische Regime unter Präsident Assad seit dem Umsturz im Dezember 2024 nicht mehr. Eine Verfolgung seitens des nicht mehr herrschenden Regimes ist daher nicht anzunehmen. Wohlbegründete Furcht hinsichtlich einer behaupteten Verfolgung durch das syrische Assad-Regime ist daher ausgeschlossen.
3.1.5. Zur begründeten Furcht vor Verfolgung nach der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) und dem Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom 19.12.2025 betreff Schlussantrag der Generalanwältin Cápeta vom 4.12.2025 in der Sache C-440/25, Ebilum, wird festgehalten:
Die Generalanwältin schlägt vor, die Vorlagefrage dahingehend zu beantworten, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art 2 lit d der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) dann anzunehmen sei, wenn „there is a reasonable likelihood that an applicant for international protection will be persecuted if returned to his or her country of origin.“.
Verlangt wird im Gleichklang mit dem EUAA Practical Guide on Evidence and Risk Assessment, Jänner 2024, S 109 ff, die „vernünftige Wahrscheinlichkeit“ einer Verfolgung. Ob eine solche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung bei einer hypothetischen Rückkehr in das Herkunftsland vorliegt, ist anhand der Charakteristika der konkreten Person und der Situation in der sich die Person befindet zu beurteilen, wobei die Charakteristika der konkreten Person und die Umstände im Herkunftsland in Beziehung zu den Verfolgungshandlungen in diesem Herkunftsland zu setzten sind. Eine solche Beurteilung hat von Fall zu Fall erfolgen. Dabei sind alle verfügbaren und relevanten Beweismittel, die vom Antragsteller vorgelegt werde, sowie alle anderen Informationen, die die zuständige Behörde erheben und zur Untermauerung der vom Antragsteller gemachten Aussagen verwenden kann, zu berücksichtigen.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht mit der vorzunehmenden Beweiswürdigung ("Glaubwürdigkeit" der Angaben des Antragstellers) gleichgesetzt werden kann (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN). Die Prognoseentscheidung gemäß § 3 AsylG 2005, ob eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird, setzt ein als glaubwürdig erachtetes Fluchtvorbringen voraus (vgl. VwGH 07.10.2025, Ra 2025/01/0207).
Zur Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens hält der VwGH in ständiger Rechtsprechung fest, dass die Asylbehörden in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen hat (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2018/20/0040, mwN).
Im Rahmen des durchgeführten Beweisverfahrens wurde die Glaubhaftigkeit der vom BF vorgetragene Fluchtgeschichte geprüft und an der einschlägigen Berichtslage gemessen. Hiernach war im Ergebnis gerade nicht von der Glaubhaftigkeit des asylbezogenen Vorbringens des BF auszugehen.
Die darauf aufbauende Prognoseentscheidung, ob eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird, ergab kein individuelles, die bloße Wahrscheinlichkeit übersteigendes Risiko aus einem Konventionsgrund verfolgt zu werden. Eine Verfolgung durch die syrische Übergangsregierung oder andere Akteure im Sinne des Art 6 der Statusrichtlinie oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, ist daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Soweit der BF glaubhaft vorgebracht hat, er habe von 2013 bis 2014 in Damaskus im Stadtteil XXXX gelebt, ist einerseits davon auszugehen, dass arabische, sunnitische Einwohner, bzw ehemalige Einwohner dieses Stadtteils, asylrelevant verfolgt werde. Andererseits liegt die Niederlassung in XXXX inzwischen mehr als 10 Jahre zurück. Auch aus diesem Grund hat der BF im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen zu rechnen.
Auch aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa oder im Zusammenhang mit seiner Asylantragstellung kann keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizierende, individuelle und konkret gegen den BF gerichtete Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund abgeleitet werden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die derzeitigen Machthaber aus der Tatsache der Asylantragstellung oder des Aufenthalts im Ausland auf eine oppositionelle Gesinnung schließen, ruft der Übergangspräsident geflüchtete Syrer doch zur Rückkehr in die Heimatregion auf.
3.1.6. Auch sonst ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen. Da sich der BF nicht politisch gegenüber der HTS betätigte, konnte gegenständlich kein asylwürdiger Flucht- bzw Verfolgungsgrund glaubhaft gemacht werden. Schon der Mangel eines kausalen Zusammenhanges mit einem oder mehreren Konventionsgründen schließt die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten aus (VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001), mwN).
Abschließend ist festzuhalten, dass einer allgemeinen Gefährdung des BF durch die derzeitige Lage in Syrien bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 durch das BFA Rechnung getragen wurde (VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar.
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