Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über den Antrag der S GmbH in L, vertreten durch die Winkler + Partner Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs GmbH Co KG in 6890 Lustenau, Alpstraße 23, auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 9. Mai 2025, Ro 2024/15/0021 6, abgeschlossenen Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2012 und 2015 sowie Wiederaufnahme des Verfahrens zur Umsatzsteuer 2012, den Beschluss
Spruch
gefasst:
Gemäß § 45 VwGG wird dem Wiederaufnahmeantrag nicht stattgegeben.
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 2025, Ro 2024/15/0021 6, wurde die ordentliche Revision der Revisionswerberin mangels Geltendmachung eines subjektiven Rechtes, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung begründen kann (Revisionspunkt), als unzulässig zurückgewiesen.
2 Unter der Überschrift „3. Revisionspunkte“ hatte die Revisionswerberin ausgeführt: „Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts in ihrem Recht auf rechtmäßige Entscheidung verletzt, wobei das Erkenntnis an Rechtswidrigkeit des Inhalts leidet.“
3 Daraufhin stellte die Revisionswerberin einen Antrag auf Wiedereinsetzung für den Fall, dass ihr ein ergangener Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes nicht zugestellt worden sei; für den Fall, dass kein solcher Auftrag ergangen sei, stellte sie einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 45 VwGG. Ihren Antrag auf Wiederaufnahme stützte die Revisionswerberin auf § 34 Abs. 2 VwGG iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG und bringt vor, dass ihr eine Frist zur Behebung der Mängel gesetzt hätte werden müssen. Die Wiederaufnahme sei zu bewilligen, weil der Verwaltungsgerichtshof den Vorschriften des Parteiengehörs im Sinn des § 34 Abs. 2 VwGG nicht entsprochen habe.
4 Wie oben dargestellt führte die Revision, die mit Beschluss vom 9. Mai 2025 zurückgewiesen wurde, den Revisionspunkt ausdrücklich unter der Überschrift „Revisionspunkte“ an. Er fehlte somit nicht. Nur ein solches Fehlen hätte zu einem Mängelbehebungsauftrag geführt, jene subjektiven Rechte, in denen die Revisionswerberin verletzt zu sein behauptet, zu bezeichnen (vgl. etwa VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0021). Vielmehr bezeichnete der Revisionspunkt, wie oben dargestellt, ausdrücklich und unmissverständlich jene Rechte, in denen sich die Revisionswerberin verletzt erachtete. Dass die Revisionswerberin damit keine subjektiven Rechte geltend machte, die zur Erhebung einer Revision berechtigen, ist dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 2025, Ro 2024/15/0021 6, zu entnehmen. Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind aber nicht als Mangel iSd § 34 Abs. 2 VwGG anzusehen (vgl. VwGH 17.2.2022, Ra 2021/05/0187; 20.4.2022, Ro 2018/06/0001; 15.2.2023, Ra 2021/13/0032; jeweils mwN). Ein Mängelbehebungsauftrag war in diesem Fall daher nicht zu erteilen (vgl. VwGH 18.4.2019, Ra 2019/08/0044, mwN).
5 Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. d und e VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben.
Wien, am 24. Juni 2025