Ra 2024/03/0007 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach den Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 4 NO (ErläutRV 418 BlgNR 24. GP, 13) ist der Grund für ein derartig strenges Fristenregime - ein solches besteht etwa für die vergleichbaren Anrechnungsbestimmungen in § 2 Abs. 3 Rechtsanwaltsordnung (RAO), § 15 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz oder § 45 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 nicht - die Vermeidung "späterer Unklarheiten über Praxiszeiten einzelner Notariatskandidaten", also die mögliche frühe Schaffung von Rechtssicherheit. Aus den Erläuterungen zu den in diesem Zusammenhang erlassenen Übergangsbestimmungen erhellt, dass dabei insbesondere an die Berücksichtigung von Zeiten bei der Bewerbung um freie Notarstellen gedacht worden war bzw. eine laufende Veränderung der "Kandidatenliste" möglichst vermieden werden sollte, womit offenbar auf die in § 11 Abs. 3 Z 4 NO geregelte Bedeutung der Dauer der praktischen Verwendung für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und Reihung für die Ernennung zum Notar Bezug genommen wurde.