Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Matthias SCHACHNER und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21.12.2023, GZ. XXXX (mitbeteiligte Partei XXXX ), in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 17.06.2023, ergänzt mit E-Mail vom 22.06.2023, wandte sich XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde), erhob Datenschutzbeschwerde XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei); darin behauptete der Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei habe ihn im Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem sie seit 30.05.2023 eine Videoüberwachungskamera an der Liegenschaft XXXX betreibe, die den öffentlichen Raum – und damit auch den Beschwerdeführer – erfasse.
2. Die mitbeteiligte Partei erstattete auf entsprechende behördliche Aufforderung am 07.09.2023 eine Stellungnahme im Rahmen derer sie im Wesentlichen ausführte, dass es bereits 2020 eine diesbezügliche Anfrage durch die belangte Behörde gegeben habe, in den letzten Jahren jedoch lediglich eine Attrappe eines Alarmsystems an der Hausfassade montiert gewesen, die jedoch vor etwa sechs Wochen entfernt worden sei. Eine Kamera oder ein kameraähnliches Gerät – falls jemals vorhanden gewesen – sei seit vielen Jahren nicht mehr existent. Laut einer Bewohnerin des Objekts sei zu keinem Zeitpunkt ein Monitor, Videosystem, Aufnahmesystem oder eine Videoklingel vorhanden gewesen.
3. Mit an die belangte Behörde gerichteter Eingabe vom 02.10.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Behauptung der mitbeteiligten Partei zur Demontierung einer Attrappe unzutreffend sei und die am 30.05.2023 direkt am Haus installierte Kamera auf den öffentlichen Raum zeige. Dies sei mit der DSGVO unvereinbar, stelle eine massive Beeinträchtigung im Recht auf Geheimhaltung und Privatsphäre dar und beeinträchtige das Wohlbefinden der Menschen.
4. Nach behördlicher Aufforderung an den Beschwerdeführer, Lichtbilder der Kamera/s vorzulegen, durch die er sich in seiner Privatsphäre verletzt erachte, brachte dieser mit Stellungnahme vom 31.10.2023 vor, dass es mehrere Gründe gebe, die auf die Installation einer Videokamera (Überwachungsanlage) am Haus der mitbeteiligten Partei hindeuten würden. So könnte diese zum Schutz vor Einbrüchen, zur Überwachung des Grundstücks sowie zur Erlangung von Beweismittel montiert worden sein. Man könne die Videokamera bei Betrachtung des Hauses von außen sehen und hätten Nachbarn die Installation der Kamera beobachtet. Als Beweismittel könnten gegebenenfalls Verträge mit der für die Installation beauftragten Sicherheitsfirma sowie behördliche Genehmigungen herangezogen werden, welche dem Beschwerdeführer jedoch nicht vorliegen würden.
5. Mit hier angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2023 wies diese die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 17.06.2023 wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als unbegründet ab. Begründend stellte die belangte Behörde zusammengefasst fest, es sei gegenständlich ausgeschlossen, dass personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeitet worden seien, da es sich bei dem am Haus angebrachten Gerät um eine Attrappe gehandelt habe, diese im Juli 2023 abmontiert worden und keine Kamera in Betrieb gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung keine Fotos der behauptetermaßen betriebenen Kamera vorgelegt, sondern lediglich Mutmaßungen dahingehend angestellt. Der bloße Eindruck des „Beobachtet-werdens“ reiche für eine Verletzung von § 1 Abs. 1 DSG jedoch in rechtlicher Hinsicht nicht aus.
6. Mit Schriftsatz vom 13.01.2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2023. Begründend führte er darin aus, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und hätte bei Sammlung weiterer Fakten feststellen können, dass die mitbeteiligte Partei tatsächlich eine Videokamera an ihrem Haus montiert habe. Die belangte Behörde hätte darüber hinaus die von ihm diesbezüglich vorgebrachten Beweise nicht ausreichen berücksichtigt. Zusammengefasst stelle die Überwachungsmaßnahme eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung sowie eine Verletzung der Privatsphäre und persönlichen Freiheit der von der Videokamera erfassten Personen dar. Es lägen keinerlei Gründe vor, welche die mitbeteiligte Partei zum Betrieb der Kamera berechtigen würde und könnten die dadurch erstellten Aufnahmen missbräuchlich verwendet werden.
7. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Aktenvorlage vom 02.02.2024 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Festzustellen ist, dass dem Bundesverwaltungsgericht zum Beschwerdeführer weder ein Geburtsdatum, noch eine ladungsfähige Adresse bekannt ist. Mehrfache, per E-Mail an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes, eine ladungsfähige Meldeadresse bekanntzugeben, blieben erfolglos.
An der Außenfassade des Wohnhauses an der Adresse XXXX war ab dem Jahr 2020 bis Juli 2023 eine Attrappe eines Alarmsystems montiert.
Es kann nicht festgestellt werden, dass an der in Rede stehenden Örtlichkeit eine zur Erfassung bzw. Aufzeichnung personenbezogener Bilddaten geeignete technische Anlage betrieben wird bzw. wurde und ob hierdurch zu einem bestimmten Zeitpunkt personenbezogene Daten zum Beschwerdeführer verarbeitet wurden.
II.2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere den Angaben der mitbeteiligten Partei in deren Stellungnahme vom 07.09.2023 vor der belangten Behörde sowie dem schriftlichen Vorbringen an das Bundesverwaltungsgericht. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde und anlässlich der gegen den im Spruch genannten Bescheid erhobenen Bescheidbeschwerde wiederholt vorbrachte, die mitbeteiligte Partei betreibe an der genannten Adresse eine den öffentlichen Bereich erfassende Videokamera, blieben dahingehende Behauptungen des Beschwerdeführers gänzlich unsubstantiiert. Auf entsprechende behördliche Aufforderungen zur Beweisvorlage reagierte der Beschwerdeführer lediglich mutmaßend, nicht namentlich genannte Nachbarn hätten die Installation einer Kamera beobachtet und könnten allfällige Verträge zwischen der mitbeteiligten Partei und einer Sicherheitsfirma bzw. behördliche Genehmigungen herangezogen werden. Da der Beschwerdeführer mit der belangten Behörde ausschließlich im Wege einer E-Mailadresse kommunizierte, anhand der vorliegenden Aktenlage zur Person des Beschwerdeführers kein Geburtsdatum bekannt ist, der Beschwerdeführer auf mehrfache, seitens des BVwG per E-Mail übermittelte Aufforderungen zur bekanntgabe einer ladungsfähigen Adresse nicht reagierte und auch eine amtswegige Ermittlung einer ladungsfähigen Zustelladresse im Inland ins Leere lief, war eine Ladung des Beschwerdeführers zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Parteienbefragung letztlich nicht möglich.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor.
II.3.1. Anzuwendendes Recht:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idF BGBl. I Nr. 24/2018, lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt:
„Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
[…]“
„Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
[…]“
Die hier maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lauten auszugsweise samt Überschrift:
„Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
(1) „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
(2) „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
…
(7) „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;“
II.3.2. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt, setzt eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG und Art. 77 DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten der jeweils betroffenen Person voraus. Das dahingehende Vorbringen des Beschwerdeführers beschränkte sich jedoch im Wesentlichen auf die Behauptung, dass die mitbeteiligte Partei an der genannten Liegenschaft eine den öffentlichen Raum erfassende Videokamera installiert habe, wodurch sich dort aufhaltende Personen – somit auch der Beschwerdeführer selbst – erfasst werden. Diesem Vorbringen fehlt es jedoch an jeglichem Tatsachensubstrat. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Bescheidbeschwerde ins Treffen führt, die Behörde hätte bei der Sammlung weiterer Fakten wahrnehmen können, dass die mitbeteiligte Partei tatsächlich eine Videokamera am Haus montiert habe, führte er in weiterer Folge jedoch nicht näher aus, welche Umstände zu einer dahingehenden Feststellung führen könnten, erstattete aber auch keinerlei sonstiges Beweisanbot, das über die bloße Behauptung des Betriebes einer Überwachungskamera am in Rede stehenden Objekt hinausginge.
3.2.2.Im gegebenen Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das von § 39 Abs. 2 AVG normierte Prinzip der Amtswegigkeit in Verfahren vor der belangten Behörde durch § 24 Abs. 2 DSG (in Verbindung mit § 39 Abs. 2a AVG) abgeschwächt wird. So wäre der Beschwerdeführer (als Antragsteller im Beschwerdeverfahren vor der belangten Behörde) verpflichtet gewesen, wahrheitsgemäß den Sachverhalt darzulegen, aus dem die behauptete Rechtsverletzung abgeleitet wird (§ 24 Abs. 2 Z 3 DSG in Zusammenschau mit der in § 39 Abs. 2a AVG normierten Verfahrensförderungspflicht). Jedenfalls ist es gemäß § 39 Abs 2 AVG Aufgabe der Behörde, der Partei (in allgemein gehaltener Form) mitzuteilen, welche Angaben noch benötigt werden, sowie sie aufzufordern, für ihre Angaben Beweise anzubieten, und damit insofern wiederum eine Mitwirkungspflicht der Partei auszulösen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 11). Der Beschwerdeführer ist jedoch fallbezogen seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes insoweit nicht nachgekommen, als er keinerlei Beweise, die auf die tatsächliche Installation und den tatsächlichen Betrieb einer Videokamera an der in Rede stehenden Liegenschaft hindeuten würden, beigebracht oder zumindest angeboten hat. Selbst auf mehrfache gerichtliche Aufforderungen, dem Bundesverwaltungsgericht eine ladungsfähige Postanschrift bekanntzugeben, hat der Beschwerdeführer nicht reagiert, weshalb eine weitere Klärung des Sachverhaltes mit hilfe der Parteien im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht möglich war.
3.2.3.Aus Sicht des erkennenden Senates kann auch vor dem Hintergrund des Art. 77 DSGVO kein Zweifel daran bestehen, dass seitens einer betroffenen Person, die sich von einer bestimmten Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten in subjektiven Rechten verletzt erachtet, zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür erbracht werden müssen, dass die in Rede stehende – und sie persönlich betreffende –Datenverarbeitung tatsächlich stattgefunden hat. Das allgemeine Vorbringen des Beschwerdeführers, das wie dargetan aus reinen Mutmaßungen besteht, läuft demgegenüber auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. VwGH vom 03.01.2018, Ra 2017/11/0207).
II.3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt dahingehend geklärt, dass der Beschwerdeführer seinen Verfahrensförderungs- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war fallbezogen daher nicht erforderlich.
II.3.4. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche – über den Anlassfall hinausgehende – Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt anhand der aktenmäßig dokumentierten Sachlage zu beurteilen und hat der Beschwerdeführer an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht mitgewirkt, sodass die behauptete Datenverarbeitung nicht erwiesen werden konnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.