Ra 2023/01/0038 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz WaffG 1996 gilt mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG 1991 ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen und stellt dieses Verbot daher nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nur eine gesetzliche Folge der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG 1991 und somit keine eigens verfügte und bekämpfbare Maßnahme dar (arg.: "gilt ... als ausgesprochen"). Daher teilt diese Form des vorläufigen Waffenverbotes zwangsläufig das rechtliche Schicksal des Betretungsverbotes (vgl. anders zur Sicherstellung nach § 13 WaffG 1996 als bekämpfbare Maßnahme etwa VwGH 19.3.2021, Ra 2020/03/0130, mwN).