JudikaturBVwG

W175 2311133-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
25. Juli 2025

Spruch

W175 2311133-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , syrische Staatsangehörige, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2025 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) stellte nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 10.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG).

Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten der BF erzielte keinen Treffer.

I.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 11.10.2023 gab die BF an, volljährig, verheiratet und syrische Staatsangehörige zu sein. Als Identitätsdokument könne sie eine syrische ID-Card vorweisen.

Sie sei im Jahr 2022 von Syrien illegal zu Fuß über die Grenze in die Türkei gereist und habe sich dort etwa eineinhalb Jahre aufgehalten. Ihre Familie habe anschließend die Reise in das Gebiet der Mitgliedsstaaten organisiert. Sie sei mit 25 anderen Flüchtlingen in einem LKW von Griechenland etwa zehn Tage durch unbekannte Länder gereist und schließlich illegal nach Österreich gekommen. Ein weiteres Reiseziel habe sie nicht, sie möchte in Österreich bleiben.

In Syrien herrsche Krieg und es gebe keine Sicherheit. Sie habe Angst um ihr Leben und das ihrer Söhne, da diese zum Militär müssten. Aus diesem Grund seien sie alle geflüchtet. Konkrete Hinweise, dass ihr bei einer Rückkehr nach Syrien eine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe drohe, bestünden nicht. Politisch sei sie nicht aktiv gewesen.

I.3. Am 01.02.2024 erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde bzw BFA bezeichnet, die niederschriftliche Einvernahme der BF.

Sie fühle sich der Volksgruppe der Araber zugehörig und sei sunnitische Muslimin. Ihre Muttersprache sei Arabisch, andere Sprachen beherrsche sie nicht. Sie habe für zwölf Jahre die Grundschule in Aleppo besucht und mit der Matura abgeschlossen. Danach habe sie in einem Privatinstitut zwei Jahre die Ausbildung zur Grundschullehrerin gemacht und diesen Beruf insgesamt 19 Jahre lang ausgeübt.

Über ihren Gesundheitszustand befragt, gab sie an, unter Bluthochdruck zu leiden und deswegen Medikamente zu nehmen. Der letzte Blutbefund habe auch einen überhöhten Zuckerwert ergeben.

Sie habe einen Mann, vier Söhne sowie eine Tochter, alle Kinder seien volljährig. Mit ihrem Mann sei sie offiziell zwar noch verheiratet, faktisch seien sie aber bereits seit elf oder zwölf Jahren getrennt. Er lebe darüber hinaus schon seit etwa acht Jahren in der Türkei. Kontakt würde noch ca. einmal jährlich bestehen. Sie sei mit ihm einzig aus dem Grund noch verheiratet, da eine Scheidung in Syrien für sie mit gesellschaftlicher Stigmatisierung verbunden wäre.

Zwei ihrer Söhne sowie ihre Tochter lebten in der Türkei, die anderen zwei Söhne hielten sich hier in Österreich auf. Sie lebe derzeit mit dem jüngsten ihrer Söhne zusammen, welchem eine Asylberechtigung in Österreich zukomme. Sie habe auch zwei Brüder, welche sich in Aleppo aufhielten sowie zwei Schwestern, wobei eine in Aleppo und die andere in Ar-Raqqa leben würde. Es bestünde zu diesen auch telefonischer Kontakt. Es ginge ihren Geschwistern in Syrien ganz gut, sie seien allerdings von den Teuerungen betroffen.

In Syrien habe sie zuletzt mit ihrem Sohn XXXX in XXXX im Gouvernement Raqqa gelebt. Syrien habe sie deshalb verlassen, da sie Angst gehabt habe, dass ihre Kinder an den Kriegshandlungen teilnehmen müssen. Ihr Sohn XXXX sei bereits offiziell aufgefordert worden, den Militärdienst zu leisten. XXXX würde bei einer Rückkehr jedenfalls einberufen werden. Sie selbst sei in Syrien nicht bedroht worden.

In Österreich lebe sie derzeit von der Grundversorgung. Einen Deutschkurs habe sie noch nicht besucht. Sie würde allerdings gerne Deutsch lernen und arbeiten gehen.

I.4. Mit Bescheid vom 20.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), erteilte der BF subsidiären Schutz (Spruchpunkt II.) und eine Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr (Spruchpunkt III.). Es habe keine konkrete persönliche Bedrohung bzw Verfolgung festgestellt werden können und sei eine solche auch nicht behauptet worden. Es liege allerdings aufgrund der derzeit instabilen Sicherheitslage in Syrien ein faktisches Abschiebehindernis vor und könnte eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit sich bringen, weshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzusprechen gewesen sei.

I.5. Gegen Spruchpunkt I. des der BF am 14.10.2024 zugestellten Bescheids richtet sich die mit 08.11.2024 datierte (am 11.11.2024 eingebrachte) Beschwerde, mit der der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Zusammengefasst wird darin im Wesentlichen vorgebracht, der BF würde bei einer Rückkehr nach Syrien eine Haftstrafe mit Folter oder dem Tod drohen, da sie ihre Stelle als Lehrerin ohne Erlaubnis verlassen und somit eine Straftat begangen habe und ihr deshalb auch eine oppositionelle Einstellung unterstellt werde.

Überdies sei ihr Ehemann zwischenzeitlich verstorben, ihre Söhne befänden sich im Ausland und außer einer verwitweten Schwester habe sie keine Verwandten mehr in Syrien. Sie müsse daher dort nun als alleinstehende Frau leben. Alleinstehende, verwitwete oder geschiedene Frauen, die keinen Schutz durch männliche Familienangehörige erhalten, würden in Syrien insbesondere Menschenhandel, Ausbeutung und sonstigen Formen des Missbrauchs ausgesetzt werden.

I.6. Mit Schriftsatz vom 08.04.2025, eingelangt am 16.04.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

I.7. Am 24.06.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der die BF befragt und die Situation in Syrien aufgrund der gravierenden Änderung der Lage und aktueller Berichte erörtert wurde.

Sie gab im Wesentlichen an, dass sich ihre Söhne XXXX und XXXX hier in Österreich befänden. In Syrien habe sie zwei Brüder und zwei Schwestern, welche in Aleppo lebten. Sie selbst habe früher ebenfalls in Aleppo gelebt, nach der Heirat ihres Mannes im Jahr 1987 sei sie allerdings nach Ar-Raqqa gezogen und habe bis 2022 dort gewohnt.

Ihrer Tätigkeit als Volksschullehrerin sei sie bis Anfang 2014 nachgegangen. Dann hätte der IS den Schulbetrieb gestoppt, da sie den Stoff als ungläubig angesehen haben.

Syrien habe sie aufgrund ihrer Söhne verlassen, da diese damals im wehrdienstpflichtigen Alter gewesen seien und sie eine Rekrutierung derselben vermeiden wollte. Ar-Raqqa stehe überdies unter der Kontrolle der SDF und die Lage sei dort sehr unsicher. Zur neuen syrischen Übergangsregierung und zur aktuellen Situation für Frauen könne sie nichts sagen, da es schwer sei, von der Ferne aus eine Einschätzung vorzunehmen; selbst ihre Familie vor Ort könne die Lage nicht einschätzen.

Die Vertreterin der BF nahm Stellung zum aktuellen LIB in Syrien und führte im Wesentlichen aus, dass es seit dem Regimesturz zu weiteren Einschränkungen von Frauenrechten gekommen sei und diese unproportional hoch unter der aktuellen Wirtschafts- und Versorgungslage leiden würden. Die BF sei eine verwitwete Frau, die im Falle der Rückkehr geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen schutzlos ausgeliefert wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin

Die BF ist syrische Staatsangehörige und am XXXX in Aleppo, Syrien geboren. Sie spricht Arabisch als Muttersprache, fühlt sich der Volksgruppe der Araber zugehörig und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Identität steht fest.

Die BF hat zwölf Jahre die Grundschule mit Matura besucht. Anschließend hat sie eine zweijährige Ausbildung zur Lehrerin gemacht und diesen Beruf insgesamt 19 Jahre lang, zuletzt Anfang 2014, ausgeübt. Seitdem geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.

Die BF leidet an Bluthochdruck. Die BF hatte bei ihrer letzten Blutabnahme zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt einen erhöhten Zuckergehalt im Blut. Es können keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen gesundheitlichen Einschränkungen oder psychische Erkrankungen festgestellt werden. Die BF ist arbeitsfähig.

Die BF ist eine alleinstehende verwitwete Frau. Sie war seit 1987 mit XXXX verheiratet, welcher zu einem nicht festzustellenden Zeitpunkt im Jahr XXXX verstarb. Eine eheliche Lebensgemeinschaft war seit einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Zeitraum Anfang 2012 bis Ende 2013 nicht mehr gegeben; seit 2016 hielt sich der Ehemann in der Türkei auf.

Die BF hat von 1987 bis 2022 in Ar-Raqqa, Syrien gelebt, davor war sie in Aleppo aufhältig.

2022 verließ die BF Syrien und reiste in die Türkei aus, wo sie sich eineinhalb Jahre aufgehalten hat. Sie kam anschließend schlepperorganisiert über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedsstaaten, durchreiste nicht mehr festzustellende Länder, überschritt spätestens am 10.10.2023 die österreichische Grenze und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Eltern der BF sind bereits verstorben.

Die BF hat vier Söhne ( XXXX ) und eine Tochter ( XXXX sind in der Türkei aufhältig. XXXX und XXXX leben in Österreich. Es kann nicht festgestellt werden, dass zu den in Österreich lebenden Söhnen eine besonders intensive familiäre Bindung oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht.

Die BF hat vier Brüder ( XXXX ) sowie zwei Schwestern XXXX . Die Brüder XXXX sowie die beiden Schwestern XXXX leben in Aleppo. Der Bruder XXXX lebt in Ägypten, XXXX ist in der Türkei aufhältig. Die BF hat zwei männliche und zwei weibliche Familienangehörige in Syrien.

Mit den in Syrien wohnhaften Schwestern sowie dem Bruder XXXX besteht regelmäßig telefonischer Kontakt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Geschwister, insbesondere die Brüder der BF, diese bei einer Rückkehr nach Syrien nicht unterstützen werden.

Weitere Familienangehörige in Österreich oder im Gebiet der Mitgliedsstaaten sind nicht vorhanden.

Besonders intensive private oder berufliche Bindungen der BF im österreichischen Bundesgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat bestehen nicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass bereits ein besonderer Grad an Integration gegeben ist.

Die BF bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie ging bis dato keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach.

Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Mit Bescheid des BFA vom 20.09.2024 wurde der BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

1.2. Zu den Fluchtgründen

Der BF droht in ihrem Heimatland Syrien keine Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch aufgrund ihrer politischen Gesinnung. Sie ist keiner individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe ausgesetzt. Die soziale Gruppe der verwitweten alleinstehenden Frauen mit männlichen Familienangehörigen ist in Syrien keiner Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt.

Im Jahr 2014 war die BF aufgrund der Machtübernahme des IS und der Aussetzung des Schulbetriebes dazu gezwungen, ihren Beruf als Volksschullehrerin aufzugeben und ihre Arbeitsstelle zu verlassen. Der BF droht in Syrien keine Haftstrafe mit Folter oder dem Tod wegen des Verlassens ihrer Arbeitsstelle.

1.3. Zur Lage in Syrien

1.3.1. Machtverhältnisse:

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). Dies entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt, in dem neben dem syrischen Assad-Regime und den oppositionellen Milizen – wie der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), der Syrischen Nationalen Armee (SNA [auch als Freie Syrische Armee – FSA bezeichnet]) und den kurdischen Kampfverbänden der Demokratischen Kräfte Syrien (Syrian Democratic Forces [SDF]) – auch die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah, der Iran, Russland, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten verwickelt waren und im syrischen Kampfgebiet einen Stellvertreterkrieg führten.

Am 27.11.2024 starteten die militante islamistische Gruppe HTS, deren Kontrolle zuvor auf Teile der Gouvernements Idlib und Aleppo beschränkt war, mit ihren verbündeten oppositionellen Gruppierungen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Der HTS und den mit ihnen verbündeten oppositionellen Gruppierungen gelang es ab 27.11.2024 schnell und ohne große Gegenwehr im Zuge ihrer aktuellen Offensive zunächst die zweitgrößte syrische Stadt Aleppo, danach, am 05.12.2024 Hama, zwei Tage später Homs einzunehmen. In weiterer Folge gelang es den Rebellen, auch in den Süden Syriens vorzustoßen und die Stadt Daraa, welche 2011 eine zentrale Rolle bei den Aufständen gespielt hatte, einzunehmen. In Al Suwayda übernahmen drusische Fraktionen die Verwaltung der Region und konsolidierten die oppositionellen Strukturen im Süden des Landes. Diese Gruppen bildeten den "Southern Operations Room", um den Aufstand zu konsolidieren und waren die ersten, die in Damaskus ankamen. Zugleich zog sich das syrische Militär aus den Gebieten im Süden zurück. Nachdem die Kräfte der HTS in der Hauptstadt ankamen, zogen sich diese Gruppen nach Daraa zurück. Am 08.12.2024 verkündeten die HTS und ihre Koalitionäre am 08.12.2024 in Damaskus den Sieg und den Sturz des Assad-Regimes sowie die Befreiung Syriens.

Syriens Präsident Bashar al-Assad floh mit seiner Familie aus Syrien und traf in Moskau ein, wo er Asyl aus "humanitären Gründen" erhielt. Zwischenzeitig stellte Frankreich wegen des Verdachts der Mitschuld an Kriegsverbrechen gegen Bashar al-Assad einen Haftbefehl aus.

Neben der Operation der HTS verkündeten die von der Türkei unterstützten Rebellen der Syrian National Army (SNA) am 30.11.2024 den Start einer Operation im Nordosten der Stadt Aleppo. Sie drangen in den Ort Tal Rifaat vor und übernahmen die Kontrolle der Stadt, ebenso am 09.12.2024 die Stadt Manbidj, die zuvor von der kurdischen Miliz bzw. von den Syrian Democratic Forces (SDF) kontrolliert wurden. Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren, zudem auch einen wichtigen Grenzübergang zum Irak.

Gegenwärtig gestalten sich die Machtverhältnisse in Syrien wie folgt:

Die HTS und ihre Koalition beherrscht die Gouvernements Latakia, Tartus, Rif Dmashq Homs, Damaskus, Teile von Idlib, Aleppo und Deir ez Zor sowie von Daraa. Nicht von der HTS und ihrer Koalition beherrscht wird das Gouvernements AS Suwayda. Dieses Gouvernement steht unter Kontrolle der lokalen Machthaber. Die Gouvernements Al Hasakah, Deir ez-Zor und Ar-Raqqa stehen teilweise unter der Kontrolle kurdischer Kräfte, im Norden zur türkischen Grenze hin kontrollieren türkische Kräfte und ihre Verbündeten Gebiete um Afrin, in den (Sub-)Distrikten Akhtarin, al-Bab, Ghandoura und Jarbulus sowie in den Subdistrikten Tell-Abyad, Ras Al-Ayn. Im Südwesten zu den Golan Höhen hin, kontrolliert Israel einen Landstreifen.

1.3.2. Sicherheitslage

Syrien befand sich seit 2011 bis zum Sturz des Machthabers Bashar al-Assad am 08.12.2024 in einem Bürgerkrieg.

Vor dem Sturz von Bashar al-Assad dauerten Kämpfe vor allem in Nordsyrien an, mit sporadischem Beschuss und Luftangriffen durch die Truppen der syrischen Armee, ihrer russischen Verbündeten und iranischer Milizen auf der einen Seite und den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) auf der anderen. Als Reaktion auf die zunehmenden Angriffe startete Hay'at Tahrir al-Sham die Operation "Abschreckung der Aggression" und rückte von Idlib über Aleppo, Hama, Homs und Damaskus vor und stürzte das Assad-Regime innerhalb von 11 Tagen. Syrien war am Ende der ersten Dezemberwoche von der Herrschaft Assads befreit. In Südsyrien dauerte der Konflikt in Daraa zwischen dem zusammenbrechenden Regime und lokalen Gruppen an, von denen sich einige mit dem Regime abfanden, während andere weiterhin Widerstand leisteten.

Für das Jahr 2024 waren die Truppen der syrischen Armee für 446 zivile Todesopfer, die SDF für 132 zivile Todesopfer, der IS für 8 zivile Todesopfer, alle Oppositionsfraktionen zusammen für 21 zivile Todesopfer, die russischen Streitkräfte für 39 zivile Todesopfer, die türkischen Grenzsoldaten für 30 zivile Todesopfer, israelische Luftangriffe für 13 zivile Todesopfer und jordanische Grenztruppen für 14 zivile Todesopfer verantwortlich. Die Analyse der Daten zeigt, dass 51,84 % der Todesopfer durch identifizierbare Akteure verursacht wurden, während die Täter der restlichen 48,16 % – aufgrund von Morden, Bombenanschlägen und Landminen – unbekannt bleiben.

In ganz Syrien ereigneten sich im Jahr 2024 weiterhin nicht identifizierte Explosionen, mit einem Anstieg im Vergleich zu den Vorjahren. Hierbei sind 94 Todesopfer durch Explosionen und Sprengsätze, vor allem auf dem Land von Aleppo, insbesondere in Afrin, Al-Bab und Jarablus, sowie in Daraa im Süden dokumentiert, die auf Angriffe verschiedener Akteure zurückzuführen waren, vor allem auf die SDF, deren Sprengstoff oft aus ihren Kontrollgebieten stammt, gefolgt von der syrischen Regierung des gestürzten Präsidenten, die versuchte, die von der Opposition gehaltenen Regionen zu destabilisieren. Auch von Rache getriebene Einzeltaten tragen dazu bei.

Die Zahl der Todesopfer im Zusammenhang mit Morden ging im Jahr 2024 leicht zurück: 364 registrierte Todesfälle im Vergleich zu 400 im Jahr 2023, 389 im Jahr 2022, 367 im Jahr 2021, 348 im Jahr 2020, 337 im Jahr 2019 und 84 im Jahr 2018.

Landminen sind nach wie vor eine große Bedrohung für die Zivilbevölkerung und forderten im Jahr 2024 141 Todesopfer, verglichen mit 126 im Jahr 2023, 119 im Jahr 2022, 169 im Jahr 2021, 135 im Jahr 2020 und 290 im Jahr 2019. Die Gouvernements Aleppo, Homs und Damaskus sind nach wie vor am stärksten von Landminen betroffen. Die Hauptnutzer von Landminen waren im Jahr 2024 die syrische Regierung des gestürzten Präsidenten al-Assad, der IS und die SDF.

Durch den Machtwechsel kam es zu keiner Destabilisierung der Lage im Land.

Die Sicherheitslage hat sich in Syrien laut den Vereinten Nationen stabilisiert.

Es kommt aber weiterhin in Syrien zu zahlreichen sicherheitsrelevanten Vorfällen, aktuell insbesondere im Nordosten an der Grenze zur Türkei, wo türkische Kräfte PKK-Ziele in Nord Raqqa bekämpft oder im ländlichen Damaskus durch Luftangriffe Israels und durch militärische Aktivitäten Israels im Bereich nördlich von Quneitra und im Bereich der Gouvernementsgrenzen zwischen Daraa und Quneitra. Diese Angriffe auf Radaranlagen, Kommandozentren und Waffenlager dauerten auch im März 2025 an. Auch kommt es zu sicherheitsrelevanten Vorfällen durch Autobomben oder durch Beschuss. Ferner ist die Gefahr der Verletzung durch Landminen im ganzen Land – wenn auch in unterschiedlicher Intensität – gegeben. Zudem führen Sicherheitskräfte im Land immer wieder Razzien durch, bei welchen es auch zu Toten kam. Auch kommt es im Land immer wieder zu Protesten, so etwa in Daraa gegen die israelischen Militäraktionen im Gebiet oder die jüngsten bewaffneten Auseinandersetzungen in Latakia zwischen Assad-Anhängern und der HTS und ihren Verbündeten, wobei mehr als 1.300 Menschen getötet wurden, darunter mindestens 830 Angehörige der alawitischen Minderheit. Die Militäraktion gegen Aufständische, die dem gestürzten Präsidenten Assad loyal ergeben waren, ist zwischenzeitig beendet. Hierbei handelte es sich um den heftigsten Gewaltausbruch, den Syrien seit dem Sturz von Baschar Al-Assad erlebt hat.

1.3.3. Neueste Entwicklungen:

1.3.3.1. Politische Entwicklungen

Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am 10.12.2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum 01.03.2025 beauftragt. Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamten und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt. Am 21.12.2024 ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa. Am 29.12.2024 legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten.

Am 29.01.2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 und das alte Parlament außer Kraft gesetzt.

Bereits am 17.12.2024 erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden. Am 29.12.2024 teilte Al-Scharaa in einem Interview mit, dass das syrische Verteidigungsministerium plant, auch die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens. Am 10.01.2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden. Der Vorschlag der Integration ins Militär als eigener Militärblock wurde jedoch vom syrischen Verteidigungsminister abgelehnt. Laut dem Minister sei die Übergangsregierung weiter für Gespräche mit der SDF über deren Integration in die nationale Armee offen, sei jedoch auch bereit Gewalt anzuwenden, sollten die Verhandlungen scheitern. AFP berichtete am 08.01.2025, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room auch die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen.

Am 29.12.2025 wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen seien einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren.

Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren. Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. AktivistInnen zeigten sich besorgt über die Reformen.

Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern. Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll. Aktuell ist kein neuer Termin für die geplante Konferenz bekannt. Diese Konferenz wurde am 25.02.2025 in Damaskus unter Teilnahme von 600 Personen abgehalten. Das Abschlussdokument fokussierte auf die territoriale Integrität des Landes und seiner Souveränität, verurteilte die Einfälle Israels und forderte dessen Rückzug. Die Stellungnahme zeigte auch die Erlassung einer einstweiligen Verfassung auf, die ein interimistisches Gesetzgebungsorgan vorsieht und den Entwurf einer permanenten Verfassung, welche Freiheit und Menschenrechte verspricht. Außerdem wird die Bedeutung der Menschenrechte hervorgehoben, die Förderung der Teilhabe von Frauen in allen Sektoren und der friedlichen Koexistenz aller Bestandteile der syrischen Gesellschaft und die Pflege einer Kultur des Dialogs innerhalb der syrischen Gesellschaft bei der folgenden nationalen Diskussion.

1.3.3.2. Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF)

Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidij ein. Mit 10. Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen Tischreen-Staudamm unter kurdischer Kontrolle in der Provinz Aleppo an, und rückten auf die Stadt Kobane vor. Am 11. Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidij. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) "Manbij Military Council Forces" vor. Am 17.12.2024 wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert. Am 18.12.2024 trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft. Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor, sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen EinwohnerInnen der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen. Am 21.12.2024 wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen durch von der Türkei unterstützte Streitkräfte auf die Stadt Manbidij getötet. Das Pentagon erklärte am 30.12.2024, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidij anhält. Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidij aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsystem von den SDF zerstört wurden. Zur gleichen Zeit kam es zu erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen von durch die Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein. Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidij zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen.

Human Rights Watch beschuldigt die Koalition der Türkei und SNA, am 18.01.2025 ein Kriegsverbrechen begangen zu haben, nachdem eine Drohne einen Krankenwagen des kurdischen Roten Halbmonds traf.

Mit 21.01.2025 kommt es zu weiteren Zusammenstößen zwischen SNA und SDF. SOHR schätzt, dass zwischen 12.12.2024 und 18.01.2025 mindestens 423 Menschen im SNA-SDF-Konflikt getötet wurden; 41 davon ZivilistInnen, 308 SNA-KämpferInnen und 74 SDF-KämpferInnen.

Am 11.12.2024 übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle der ostsyrischen Stadt Deir ez-Zor. Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert.

Aleppo steht derzeit überwiegend unter der Kontrolle der neuen Zentralregierung bzw. der Gruppe HTS. Es besteht ein Abkommen zwischen der von den Kurden geführten DAANES und der neuen Zentralregierung, wonach die SDF nun auch aus den restlichen Stadtvierteln, insbesondere aus Sheikh Maqsoud und Ashrafieh, in Aleppo abgezogen werden sollen. Der Abzug ist teilweise erfolgt, in einzelnen Teilen der Stadt sind noch Teile der SDF stationiert.

Große Teile Nord- und Nordostsyriens, darunter insbesondere die Stadt Ar-Raqqa, stehen derzeit noch unter der überwiegenden Kontrolle der SDF.

1.3.3.3. Israelische Angriffe in Syrien

Die israelische Luftwaffe und Marine führten zwischen 07.12.2024 und 11.12.2024 mehr als 350 Angriffe in Syrien durch und zerstörten dabei schätzungsweise 70 bis 80 Prozent der strategischen Militärgüter Syriens zwischen Damaskus und Latakia. Die israelischen Streitkräfte haben außerdem Bodentruppen aus den von Israel besetzten Golanhöhen nach Osten in eine entmilitarisierte Pufferzone in Syrien sowie, laut israelischen Angaben, auch knapp darüber hinaus verlegt. Laut arabischen Medien rückten israelische Streitkräfte bis in ländliche Gebiete der Provinz Damaskus vor. Dies wurde von israelischer Seite dementiert. In der Nacht vom 14.12.2024 zum 15.12.2024 griff Israel Dutzenden Ziele in Syrien mit Luftangriffen an. Den Luftangriffen ging einer Erklärung des israelischen Verteidigungsministers voraus, wonach die israelischen Truppen auf dem in der vergangenen Woche eingenommenen Berg Hermon (Arabisch: Jabel Sheikh) den Winter über verbleiben würden. Israels Ministierpräsident gab weiters bekannt, dass er einem Plan zur Ausweitung des Siedlungsbaus auf den von Israel besetzten Golanhöhen zugestimmt habe. Am 20.12.2024 schossen israelische Streitkräfte auf DemonstrantInnen in einem Dorf in der Gegend von Maariya im Süden Syriens, die gegen die Aktivitäten der Armee protestierten, und verletzten dabei einen Demonstranten. Die israelischen Streitkräfte operierten auch in syrisch kontrollierten Gebieten außerhalb der Pufferzone. Am 29.12.2024 griff Israel ein Waffendepot nahe der Stadt Adra an. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte wurden bei dem Angriff mindestens 11 Personen, hauptsächlich ZivilistInnen, getötet. Laut syrischen Medien drang die israelische Armee am 30.12.2024 tief in das Gebiet Quneitra vor und vertrieb Angestellte aus Regierungsbüros.

Am 23.01.2025 veröffentlicht BBC News Satellitenbilder, die Bauarbeiten der Israelischen Armee innerhalb der entmilitarisierten Pufferzone, die die von Israel besetzten Golanhöhen von Syrien trennt, zeigen.

1.3.3.4. Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge)

UNHCR ruft Staaten weiterhin dazu auf, keine syrischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien zwangsweise zurückzuführen (Moratorium on Forced Returns).

Aufgrund der gegenwärtigen Unsicherheiten in Syrien fordert UNHCR Staaten auf, vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, zu erlassen ((Suspending the Issuance of Negative Decisions to Syran Applicants for International Protections).

UNHCR ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Beendigung des Schutzstatus infolge eines Wegfalls der Umstände im Herkunftsland derzeit nicht erfüllt sind.

Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am 27.11.2024 und dem 11.12.2024 etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum Tausende syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige SyrerInnen in den Libanon.

Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am 17.12.2024 über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen.

Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe.

Die UN berichtet, dass es in der Woche vom 23.12.2024 weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit 30.12.2024 in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Latakia und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder.

Mit 29.12.2024 haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Seit dem 27.11.2024 haben sich 58.500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen 08.12.2024 und 29.12.2024 58.400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum 29.12.) kehrten ungefähr 419.200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%). Seit Anfang Dezember 2024 sind bis 27.02.2025 nach Schätzungen des UNHCR ca 297.300 syrische Staatsangehörige über die Nachbarländer nach Syrien zurückgekehrt. Zuletzt stiegen die Grenzübertritte vom Libanon und von Jordanien nach Syrien

Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am 08.01.2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein.

Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) teilte am 30.01.2025 mit, dass über 25.000 Menschen aus der nordöstlichen Stadt Manbidsch vertrieben worden seien. Speziell in Ost-Aleppo und rund um den Tischreen-Staudamm kam es zu Kämpfen. Infolge der eskalierenden Gewalt sei die Zahl der Neuvertriebenen bis zum 27. Januar auf 652.000 gestiegen. Die humanitäre Hilfe wurde durch einen Mangel an öffentlichen Dienstleistungen und Liquiditätsengpässen schwer beeinträchtigt. In Städten wie Homs und Hama gebe es alle acht Stunden nur 45 bis 60 Minuten lang Strom (UN News, 30. Jänner 2025).

1.3.3.5. Sonstiges

Am 18.12.2024 startete der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus.

Am 27.12.2024 töteten Anhänger von Baschar Al-Assad 14 Menschen bei Zusammenstößen mit Soldaten der neuen Regierung im Westen des Landes, nahe der Stadt Tartus.

Am 07.01.2025 landete der erste international Flug seit der Absetzung von Al-Assad auf dem international Flughaften von Damaskus.

Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die vorerst bis zum 7. Juli gültig war, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen. Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte.

Mit 1. Juli 2025 hat die USA die vorläufig temporäre Aufhebung der Sanktionen gegen Syrien per Dekret nun gänzlich ausgesetzt. Davon ausgenommen sind allerdings insbesondere die bestehenden Sanktionen gegen Syriens früheren Präsidenten Baschar al-Assad sowie seine Vertrauten, gegen Syrer, die Menschenrechtsverstöße begangen haben, Drogenhändler sowie gegen Personen, die mit Aktivitäten mit chemischen Waffen in Verbindung stehen. Die Einstufung der islamistischen Gruppe Hajat Tahrir al-Scham (HTS) als ausländische terroristische Organisation soll überdies einer erneuten Überprüfung unterzogen werden.

Die Europäische Union hob am 24.02.2025 bestimmte Sanktionen auf, um die demokratische Entwicklung während der politischen Wandlung des Landes zu unterstützen. Unter anderem sind syrische Banken, die staatliche Luftfahrgesellschaft, die Zentralbank und die Erdöl-, Gas- und Stromindustrie von den Sanktionen ausgenommen. Das Waffenembargo bleibt weiterhin bestehen.

Am 29.01.2025 wurde die syrische Baath-Partei, die mit Baschar Al-Assad verbunden war, verboten. Der 08. Dezember wurde zum neuen Nationalfeiertag des Landes ernannt.

1.3.4. Akteure:

1.3.4.1. Hayat Tahrir al-Scham (HTS)

Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen al-Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS im Jahr 2017 eine zivile Regierung in der Provinz Idlib im Nordwesten Syriens. In Idlib festigte die HTS ihre Autorität, indem sie eine Form von Stabilität bot und gleichzeitig Gewalt einsetzte, um Rivalen und sogar ehemalige Verbündete auszurotten oder zu kooptieren. Die HTS entfernte sich von der ausgeprägten Dschihadistischen Rhetorik, dem Kampf für Religion und der Etablierung einer islamischen Herrschaft in Syrien als Teil eines umfassenden, vernetzten globalen Projekts. Stattdessen übernahm sie ein eher "revolutionäres" und nationalistisches Narrativ und konzentrierte sie sich auf den Sturz des Präsidenten Bashar al-Assad und die "Befreiung" Syriens. Die USA, Türkei und andere stuften die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein.

1.3.4.2. Syrische Nationalarmee (SNA)

Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen, die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten. Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen. Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte.

Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt

1.3.4.3. Syrische Demokratische Kräfte (SDF)

Die Syrian Democratic Forces (SDF) sind ein am 10. Oktober 2015 gebildetes Militärbündnis zur Verteidigung des kurdischen Autonomiegebietes in Nord- und Ostsyrien, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Es besteht aus den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG), Frauenverteidigungseinheiten (YPJ), Dchabhat al-Akrād, der kurdisch-turkmenischen Einheit Katiā’ib Schams Asch-Schimāl, der sunnitisch-Arabischen Armee der Revolutionäre (Dschaisch aht-Thuwwar), der sunnitisch-arabischen Schammar-Stammesmiliz Qwat as-Sanadid und der sunnitischen Rebellenbrigade ar-Raqqa (Liwa Thuwar Ar-Raqqa), den Al-Schasira-Brigaden und den Lîwai 99 Muşat sowie dem assyrisch-aramäischen Militärrat der Suryoye (MFS).

Die SDF umfassen derzeit ca 100.000 Mitglieder.

Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA. Aufgrund eines Abkommens zwischen der syrischen Übergangsregierung und der kurdischen Führung im Nordosten des Landes soll die SDF in der syrischen Armee aufgehen. Diese Vereinbarung soll bis Ende des Jahres umgesetzt werden. Im Gegenzug sollen die Kurden bestimmte Rechte, wie die offizielle Nutzung der eigenen Sprache, erhalten. Das Abkommen umfasst zudem weitere Punkte, wie die politische Teilhabe aller Syrer unabhängig von ethnischer und religiöser Zugehörigkeit und die Anerkennung der kurdischen Gemeinschaft als Bevölkerungsgruppe mit vollen Staatsbürgerrechten. Zudem wurde eine sichere Rückkehr aller Vertriebenen vereinbart.

1.3.4.4. Sonstige Gruppierungen

Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein. Die in den südlichen Provinzen aktiven Gruppen gründeten zu diesem Zweck die Koalition "Southern Operations Room".

1.3.5. Versorgungslage, humanitäre Lage

Im Jahr 2024 lebten über 90 Prozent der Syrerinnen und Syrer unter der Armutsgrenze. Etwa 12,9 Millionen Menschen – mehr als die Hälfte der Bevölkerung – hatten Schwierigkeiten, Zugang zu ausreichend hochwertigen Nahrungsmitteln zu erhalten, und mindestens 16,7 Millionen Syrer benötigten humanitäre Hilfe, was einem Anstieg von neun Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Dennoch ist die humanitäre Hilfe für Syrien auf den niedrigsten Stand der letzten Jahre gesunken.

Mehr als 12 Jahre Krieg haben die zivile Infrastruktur und Dienstleistungen Syriens dezimiert und den Zugang zu Unterkünften, Gesundheitsversorgung, Elektrizität, Bildung, öffentlichen Verkehrsmitteln, Wasser und sanitären Einrichtungen stark beeinträchtigt. Die Menschen im ganzen Land waren aufgrund der schweren Treibstoffknappheit und der steigenden Lebensmittelpreise in Not geraten. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten hat sich die Situation durch die von der Regierung oft willkürlich vorgenommenen Kürzungen bei der Sozialversicherung verschärft.

Vor ihrem Zusammenbruch im Dezember hatte die syrische Regierung weiterhin strenge Beschränkungen für die Lieferung humanitärer Hilfe in den von der Regierung gehaltenen Gebieten Syriens und anderswo im Land verhängt und Hilfsgüter umgeleitet, um ehemalige Oppositionsgebiete zu bestrafen. Das Fehlen ausreichender Sicherheitsvorkehrungen bei der Auftragsvergabe durch UN-Organisationen, die Hilfe in Syrien leisten, hat zu einem ernsthaften Risiko der Finanzierung missbräuchlicher Einrichtungen geführt.

Komplexe und weitreichende Sanktionen, die von den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich, der Europäischen Union und anderen gegen die syrische Regierung, Beamte und verwandte Einrichtungen verhängt wurden, haben die prinzipientreue und unparteiische Bereitstellung humanitärer Hilfe für bedürftige Gemeinden und den Wiederaufbau kritischer Infrastrukturen wie Gesundheits- und Sanitäreinrichtungen behindert.

Laut einer Aussage des Nothilfekoordinators Fletcher im Sicherheitsrat in New York, sei die humanitäre Hilfe für Millionen Menschen wieder aufgenommen worden. Es sei jedoch die Einfuhr weiterer Hilfsgüter nötig. Fast 13 Millionen Menschen hätten nicht ausreichend Nahrungsmittel zur Verfügung, und noch mehr benötigten medizinische Hilfe.

1.3.6. Grenzübergänge:

Nach dem 08.12.2024 wurden zahlreiche Grenzübergänge von der Türkei nach Syrien, aber auch vom Libanon nach Syrien für Rückkehrer geöffnet. Auch vom Irak kann, etwa über den Grenzübergang von Semalka/Fishkhabur [Anm.: auch Faysh Khabour, Peshkhabour], der politisch wie wirtschaftlich zentral für das Überleben des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien [DAANES] ist, Syrien erreicht werden. Der internationale Flugbetrieb von und nach Syrien wurde auch wieder aufgenommen.

Es bestehen keine aktuellen Berichte, dass Personen an Grenzübergängen rekrutiert würden.

1.3.7. Frauen

Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten (AC 20.12.2024). Der Konflikt in Syrien hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt, die ihre Rechte einschränken. Viele weibliche Haushaltsvorstände haben Schwierigkeiten, die Geburt ihrer Kinder zu registrieren, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung einschränkt (HRW 16.1.2025). Vertriebene Frauen sind ständig der Gefahr sexueller Übergriffe und anderer Formen von Missbrauch ausgesetzt, insbesondere, wenn sie Kontrollpunkte passieren, die von bewaffneten Gruppen kontrolliert werden. Frauen, die versuchen, das Land mit Hilfe von Schmugglern zu verlassen, sind auch der Gefahr der Ausbeutung ausgesetzt, in einigen Fällen sogar dem sexuellen Menschenhandel. In Syrien gibt es auch Hinweise darauf, dass sexuelle Gewalt in den Hafteinrichtungen der ehemaligen Regierung bewusst eingesetzt wurde, um Frauen einzuschüchtern und zu bestrafen, die direkt oder indirekt mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden. Frauen, die in der Haft vergewaltigt wurden oder bei denen eine Vergewaltigung vermutet wird, laufen Gefahr, von ihren Familienmitgliedern verstoßen zu werden oder nach ihrer Entlassung sogar einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen, da sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt kulturell stigmatisiert sind (MRG 1.2025). Eine vom Central Bureau of Statistics (CBS), einer staatlichen Einrichtung, in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführte Mehrzweck-Demografieerhebung ergab, dass 518.000 Frauen ihre Ehemänner während des Krieges verloren haben. Aus einem internationalen Bericht des UNHCR geht hervor, dass mehr als 145.000 syrische Flüchtlingsfamilien im Libanon, in Jordanien, im Irak und in Ägypten sowie Zehntausende in der Türkei von Frauen geführt werden, die allein um ihr Überleben kämpfen, was etwa 22 % der Gesamtzahl syrischer Familien entspricht. Familien, die von verwitweten Frauen geführt werden, leiden oft unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden, fehlendem Zugang zu angemessenen Nahrungsmitteln, ein Großteil ihrer Kinder ist gezwungen, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten, und einige von ihnen sind in unterschiedlichem Maße verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt. Die Armutsquote von Frauen ist mit der zunehmenden Zahl von Witwen in der Gesellschaft auf ein noch nie da gewesenes Ausmaß angestiegen (AJ 31.1.2025b).

Frauen haben unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit der Armut von Frauen, ihrer Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen, die zur allgemeinen Ungleichheit von Frauen beitragen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert. Die Zahl der Frauen, die Wohneigentum besitzen, wird auf nur 2–5 % geschätzt. Darüber hinaus sind Frauen mit Behinderungen zusätzlichen Risiken ausgesetzt, wodurch ihr Recht auf angemessenen Wohnraum noch weiter in die Ferne rückt (UNHCHR 18.7.2024). Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women's Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich sind, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt sind (DW 7.1.2025).

Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus. Der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils auf den Verlust männlicher Richter durch Tod, Inhaftierung oder Vertreibung während des Bürgerkriegs zurückzuführen (TNA 2.1.2025a).

Präsident ash-Shara' sagte in einem Interview mit The Economist, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen stünde und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann (Economist 3.2.2025).

Frauen berichteten von Problemen mit Kämpfern der Rebellen. Beispielsweise gaben Richterinnen an, dass Kämpfer ihnen gesagt hätten, dass sie nicht mehr dienen dürften. Dabei dürfte es sich um Einzelpersonen handeln (PBS 16.12.2024). Internationale Medien, die berichtet hatten, dass es zukünftig keine Richterinnen mehr geben würde, korrigierten eine entsprechende Meldung später (Tagesschau 12.12.2024). Eine Erklärung von Ali al-Maghraby, dem ersten Inspektor des Justizministeriums in der von der HTS geführten Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG), schien auf das Treffen im Justizpalast in Homs einzugehen, dementierte aber Gerüchte, dass Frauen aus dem Justizwesen entfernt werden könnten, und sagte, dass die "Herrschaft der Richterinnen intakt" sei, aber andere Details wurden weder dementiert noch bestätigt (Nahar 14.12.2024). Der Sprecher der HTS fiel außerdem mit Äußerungen über die zukünftige Rolle der Frau in der syrischen Justiz auf. In einem Interview mit einem libanesischen Fernsehsender soll er es in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten. Die aktuelle Situation ist für Richterinnen im ganzen Land zunehmend prekär geworden. Zwar hat das Übergangskabinett Syriens keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a). Weiters soll die HTS ein Verbot erlassen haben, sich hinsichtlich der Kleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit (Nahar 14.12.2024; vgl. SyrNews 9.12.2024). Aleppo Today zitierte jedoch Mohammad al-Asmar, den Kommunikationsbeauftragten des Informationsministeriums der SSG der bestritt, dass diese Erklärungen von einer offiziellen Stelle abgegeben wurden, und darauf hinwies, dass die Quelle dieser Behauptungen Medienseiten waren, die bekanntermaßen pro-Assad sind (Nahar 14.12.2024). An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen befehlen, den Schleier zu tragen. Kinder, die aus der Schule nach Hause kommen, fragen ihre Mütter, warum sie nicht verhüllt sind. Ash-Shara' hat eine Frau zur Leiterin der Zentralbank ernannt, aber in einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer jetzt durch getrennte Eingänge gehen (Economist 14.1.2025). Die deutsche Bundesaußenministerin will Hilfen für Syrien von der Achtung von Frauenrechten abhängig machen. Für islamistische Strukturen werde es keine EU-Gelder geben (DW 7.1.2025). In städtischen Zentren und ländlichen Gebieten sind Frauen aktiv im öffentlichen Raum präsent. Es wurden keine weitverbreiteten Versuche unternommen, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken, was in krassem Gegensatz zu den Befürchtungen steht, die viele hegten, als HTS erstmals an Bedeutung gewann. Frauen nehmen in Städten und Dörfern frei an öffentlichen Feiern teil, was die relative Leichtigkeit unterstreicht, mit der sie sich unter der neuen Führung im öffentlichen Raum bewegen können (AC 20.12.2024). HTS-Chef Ahmed ash-Shara', der derzeit an der Spitze Syriens steht, versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (TNA 2.1.2025a).

Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden noch keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist. Das Versäumnis der neuen Regierung, Frauen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, birgt die Gefahr, einen kritischen Teil der Bevölkerung zu entfremden und ihren Anspruch auf Inklusivität zu untergraben (AC 20.12.2024). Die einzige Frau in der Interimsregierung ist 'Aisha ad-Dabis, eine Menschen- und Frauenrechtsaktivistin, die in den letzten Jahren an humanitären Projekten in Flüchtlingslagern gearbeitet hat, wie lokale Medien berichten. Ihre Ernennung zur Direktorin des Büros für Frauenangelegenheiten erfolgte, nachdem der Sprecher der neuen Regierung, eine Kontroverse ausgelöst hatte, mit seiner Aussage, dass die Ernennung von Frauen in Minister- und Parlamentsämter verfrüht sei, weil die „biologische und psychologische Natur“ von Frauen sie daran hindere, bestimmte Rollen zu erfüllen (BBC 26.12.2024). Ad-Dabis selbst erklärte öffentlich, die Übergangsregierung habe ihr eigenes Modell für Frauen entworfen und wolle es umsetzen. Dieses Modell beschränkt Frauen im Wesentlichen auf den privaten Bereich und stützt sich auf die Scharia (ANF 9.1.2025). Gleichzeitig versprach sie, syrische Frauen in soziale, kulturelle und politische Institutionen einzubinden, und kündigte eine umfassende Initiative an, die sich mit den Bedürfnissen weiblicher Gefangener befasst, die unter dem vorherigen Regime gelitten haben (TNA 2.1.2025). Der Außenminister zeigte sich als Reaktion auf Empörung in der Öffentlichkeit zuversichtlich, was die aktive Rolle der Frauen in der Gesellschaft angeht, und erklärte: „Wir glauben an die aktive Rolle der Frauen in der Gesellschaft und vertrauen auf ihre Fähigkeiten“ (TNA 1.1.2025). Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa' Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW 7.1.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA 1.1.2025).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in die im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörterten ergänzenden Berichte, insbesondere in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien des BFA hinsichtlich Sheikh Maqsoud, Aleppo, Kurden und Konvertiten vom 30.05.2025 sowie in den Interim Country Guidance: Syria der EUAA vom 20.06.2025. Daneben wurden Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung, der Sozialversicherung und dem Strafregister amtswegig eingeholt.

Am 24.06.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Wien eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der Beweis durch Befragung der BF im Beisein ihrer Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache aufgenommen, die Lage im Herkunftsstaat erörtert wurde und die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme nach Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens und ergänzender Beweisaufnahme durch Einbeziehung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation für Syrien eingeräumt wurde.

2.2. Zur Person der BF

Die Feststellungen zum Familienstand, zur Volksgruppen- und zur Glaubenszugehörigkeit der BF basieren auf ihren stringenten Angaben (Erstbefragung am 11.10.2023, AS 5-7; niederschriftliche Einvernahme am 01.02.2024, AS 51). Die BF konnte glaubhaft vermitteln, dass sich ihr Familienstand während des Verfahrens aufgrund des Todes ihres Ehemannes geändert hat (Beschwerde vom 08.11.2024, AS 314; Protokoll vom 24.06.2025, S 4). Dass der Ehemann im Jahr 2024 verstorben ist, lässt sich daraus schließen, dass die BF bei der Einvernahme vor dem BFA am 01.02.2024 noch angegeben hat, dass sie mit ihm zwar getrennt, aber offiziell noch verheiratet sei und etwa einmal jährlich Kontakt bestehe (AS 51), in Verbindung mit dem Umstand, dass in der Beschwerde vom 08.11.2024, also noch im selben Jahr, dessen Tod bekannt gegeben wurde (AS 314), was die BF in der mündlichen Verhandlung auch persönlich bestätigte (Protokoll vom 24.06.2025, S 4). Das Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft seit 2012/2013 sowie der letzte Aufenthaltsort des Ehemannes ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der BF (Protokoll vom 01.02.2024, AS 51; Protokoll vom 24.06.2025, S 6). Zumal ihre syrische Identitätskarte sichergestellt wurde (Sicherstellungsbestätigung vom 10.10.2023, AS 21 f), steht die Identität der BF fest.

Ihren Herkunftsort legte die BF stringent dar (Protokoll vom 11.10.2023, AS 7; Protokoll vom 01.02.2024, AS 55; Beschwerde vom 08.11.2024, AS 314; Protokoll vom 24.06.2025, S 4). Ihre Angaben zum Besuch und Abschluss der Schule sowie ihrer Ausbildung und Tätigkeit als Volksschullehrerin (Protokoll vom 11.10.2023, AS 6; Protokoll vom 01.02.2024, AS 51; Beschwerde vom 08.11.2024, AS 314) rufen keine Bedenken hervor.

Die BF gab an, an Bluthochdruck zu leiden und bei ihrem letzten Blutbefund einen erhöhten Zuckergehalt aufgewiesen zu haben (Protokoll vom 01.02.2024, AS 31). Zwar brachte die BF hinsichtlich der von ihr vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkung keine Urkunden in Vorlage, jedoch stellen sich diese für die erkennende Richterin als glaubhaft dar. Zumal es sich bei erhöhtem Bluthochdruck und Zuckergehalt im Blut nicht um eine per se die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Erkrankung handelt, war mangels abweichenden Vorbringens ihre Arbeitsfähigkeit festzustellen. Schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankungen bzw. psychische Beeinträchtigungen wurden weder behauptet noch hätten sich irgendwelche Hinweise darauf ergeben.

Sie selbst konkretisierte in der mündlichen Verhandlung, dass sie 1987 geheiratet und seit der Hochzeit bis Februar 2022 in Ar-Raqqa, davor in Aleppo gelebt zu haben (Protokoll vom 24.06.2025, S 4, 5). Hinsichtlich ihrer Angaben, 2022 Syrien verlassen zu haben und in die Türkei gereist zu sein, wo sie sich anschließend etwa eineinhalb Jahre aufgehalten habe, anschließend 10 Tage durch unbekannte Länder gereist und nach Österreich gekommen zu sein (Protokoll vom 11.10.2023, AS 9), haben sich keine Bedenken ergeben und ist in Anbetracht der Reiseroute und der zeitlichen Angaben durchaus nachvollziehbar. Die Feststellung, dass die BF vorher in keinem anderen Mitgliedsstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der BF selbst (Protokoll vom 11.10.2023, AS 9) in Verbindung mit dem negativen Eurodac-Trefferergebnis (Ergebnisbericht vom 10.10.2023, AS 13 f).

Die Feststellungen zur Familiensituation und zum Aufenthalt der Angehörigen der BF, insbesondere zum Aufenthalt der in Syrien wohnhaften zwei Brüder und zwei Schwestern, ergeben sich aus deren übereinstimmenden Angaben in der Erstbefragung (Protokoll vom 11.10.2023, AS 7), der Einvernahme vor dem BFA (Protokoll vom 01.02.2024, AS 51) sowie in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 24.06.2025, S 4-5). Der Ausführung in der Beschwerde, dass die BF außer einer verwitweten Schwester keine Verwandten in Syrien hätte (AS 317), konnte vor den dieser Behauptung eindeutig widersprechenden und ansonsten stringenten Angaben der BF kein Glauben geschenkt werden und handelt es sich in Anbetracht der Umstände dabei wohl um den Versuch, eine asylrelevante Verfolgung der BF aufgrund des Fehlens männlicher Familienangehöriger in Syrien leichter argumentieren zu können.

Die Feststellung, dass zu den in Syrien wohnhaften Schwestern sowie zu dem Bruder Mohammed telefonischer Kontakt besteht, ergibt sich aus den eigenen Angaben der BF in der Einvernahme vor dem BFA (Protokoll vom 01.02.2024, AS 55). Ihre Angaben, dass auch ihre Familie vor Ort in Syrien die Lage hinsichtlich der neuen Übergangsregierung nicht einschätzen kann, lassen den Rückschluss darauf zu, dass noch immer regelmäßiger Kontakt zu diesen besteht (Protokoll vom 24.06.2025, S 6). Es haben sich im Verfahren keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die Geschwister in Syrien eine Unterstützung der BF ablehnen würden.

Die Feststellung, dass die Söhne XXXX und XXXX in Österreich aufhältig sind, ergibt sich aus den stringenten Angaben der BF (Protokoll vom 11.10.2023, AS 7; Protokoll vom 01.02.2024, AS 51; Protokoll vom 24.06.2025, S 4) sowie der Einsicht in die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG betreffend XXXX vom 17.05.2024, XXXX . Demgegenüber kann dem Vorbringen in der Beschwerde, dass sich die Söhne der BF im Ausland befinden (AS 314), nicht gefolgt werden.

Die Feststellung, dass kein besonderer Grad an Integration gegeben ist, ergibt sich einerseits aus dem gänzlichen Fehlen derartiger Hinweise, andererseits aus der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von etwa 21 Monaten; überdies wurde das Vorliegen einer derartigen Integration auch nicht behauptet. Eine berufliche Bindung der BF konnte nicht festgestellt werden, da die BF bis dato keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist (Sozialversicherungsdatenauszug; Protokoll vom 01.02.2024, AS 61).

Die BF brachte keine über das normale Verhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern hinausgehende besondere familiäre Bindung zu ihren in Österreich wohnhaften Söhnen XXXX und XXXX vor. Das Zusammenleben mit dem jüngsten Sohn XXXX (Protokoll vom 01.02.2024, AS 51) ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht geeignet, das Vorliegen einer besonderen familiären Bindung zu begründen. Besondere private Bindungen im Bundesgebiet hat die BF nicht vorgebracht und haben sich auch keine Hinweise darauf ergeben.

Im Auszug aus der staatlichen Grundversorgung ist ersichtlich, dass die BF nach wie vor Grundversorgungsleistungen bezieht; aus dem Sozialversicherungsdatenauszug geht hervor, dass sie bis dato keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

Dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug lässt sich entnehmen, dass die BF strafgerichtlich unbescholten ist.

Der Bescheid des BFA vom 20.09.2024, aus dem die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten hervorgeht, ist aktenkundig (AS 75 ff).

2.3. Zu den Fluchtgründen

2.3.1. Allgemein

Die Feststellungen über die Kontrolle in den Städten Aleppo und Ar-Raqqa ergeben sich aufgrund einer Einsicht in die interaktiv verfügbare historische Karte Syriens des Carter Centers (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria. html, Zugriff am 24.07.2025) und in die Syria Live Map (https://syria.liveuamap.com/, Zugriff am 24.07.2025).

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss. Die Verantwortung eines Antragstellers hat jedoch darin zu bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

In der Erstbefragung führte die BF aus, dass sie Syrien verlassen habe, weil sie aufgrund des Krieges und der fehlenden Sicherheit in Syrien Angst um das Leben ihrer Söhne habe, da diese zum Militär müssten. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr eigenes Leben und jenes ihrer Familie, da es keine Sicherheit gebe (Protokoll vom 11.10.2023, AS 10).

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab die BF erneut an, dass sie Angst und Sorge wegen ihrer Kinder XXXX und XXXX gehabt habe, sie habe nicht gewollt, dass diese zu irgendwelchen Kriegsparteien oder Streitkräften gehören und an Kriegshandlungen teilnehmen (Protokoll vom 01.02.2024, AS 57). Gegen sie selbst habe es in Syrien keine konkrete Bedrohung gegeben (AS 59).

In der Beschwerde vom 08.11.2024 gab die BF demgegenüber an, dass sie Lehrerin gewesen sei und ohne Erlaubnis ihre Arbeit verlassen habe. Für das unerlaubte Verweigern bzw. Verlassen der Arbeit würde ihr nun eine Haftstrafe mit Folter oder dem Tod drohen (AS 314). Außerdem sei sie als alleinstehende verwitwete Frau ohne männliche Familienangehörige in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.

In der mündlichen Verhandlung wiederholte die BF ihre Angaben, dass sie wegen ihrer Söhne XXXX und XXXX geflohen sei, da diese damals im wehrdienstpflichtigen Alter gewesen seien und sie nicht gewollt habe, dass diese rekrutiert werden (Protokoll vom 24.06.2025, AS 6).

2.3.2. Zum Verlassen des Arbeitsplatzes als Staatsangestellte

Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die BF ohne Erlaubnis ihre Arbeit gekündigt habe und ihr deswegen eine Haftstrafe drohe (AS 314), gab die BF in der mündlichen Verhandlung an, dass der IS im Zuge seiner Machtübernahme im betroffenen Gebiet den Schulbetrieb 2014 gestoppt habe und sie aus diesem Grund ihre Tätigkeit als Lehrerin beenden musste (Protokoll vom 24.06.2025, S 5). Das Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung stimmt auch mit den bis zur Beschwerde stringenten Aussagen überein, dass ihr selbst keine Verfolgung im Syrien drohe und sie allein wegen ihrer Söhne das Land verlassen habe. Dass sie plötzlich in der Beschwerde von einer drohenden Haftstrafe mit Folter oder dem Tod aufgrund eines nunmehr über 10 Jahre zurückliegenden unerlaubten Verlassens ihres Arbeitsplatzes spricht, scheint folglich nicht schlüssig. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die BF nach dieser behaupteten verhängnisvollen Kündigung noch für weitere acht Jahre in Syrien aufgehalten hat, obwohl ihr dort angeblich eine derartig schwerwiegende Haftstrafe droht.

Den Ausführungen in der Beschwerde, dass das BFA die BF über ihren Arbeitsplatz befragen hätte müssen und das Ermittlungsverfahren aus diesem Grund mit Mangelhaftigkeit belastet sei (AS 316), ist entgegenzuhalten, dass der BF nach 19-jähriger Dienstzeit als Staatsangestellte das Wissen über den Umstand der strafrechtlichen Relevanz des unentschuldigten Verlassen des Arbeitsplatzes unterstellt werden kann und der BF demnach auch zugemutet werden kann, diesen Umstand bei einer Befragung zu ihren Fluchtgründen wenigstens zu erwähnen; zumal wohl auch ein juristischer Laie eine womöglich drohende Haftstrafe mit Folter oder gar dem Tod zumindest als eine nennenswerte Tatsache im einem derartigen Verfahren erkennt. Immerhin hat die BF auch auf die eindeutige Frage, ob konkrete Hinweise bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr nach Syrien eine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe drohe, mit „keine“ geantwortet (Protokoll vom 11.10.2023, AS 10).

Die Feststellungen sind insbesondere auch vor dem Hintergrund des Sturzes des Assad-Regimes am 08.12.2024 zu betrachten. Es besteht für die BF im Falle einer Rückkehr keine Wahrscheinlichkeit, in Gefahr zu laufen, dass ihr vom Assad-Regime, dem IS oder einer sonstigen Gruppierung eine Verfolgung aufgrund des erzwungenen Verlassens ihres Arbeitsplatzes, der versäumten Einholung der Bewilligung vor der Ausreise oder aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung drohen würde.

2.3.3. Zur sozialen Gruppe der verwitweten alleinstehenden Frauen

Wenn die BF im Weiteren in der Beschwerde ausführt, dass sie eine alleinstehende, verwitwete Frau sei, die keine männlichen Verwandten in Syrien habe und sie aus diesem Grunde einer weitgehenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei (Beschwerde vom 08.11.2024, AS 317), so bleibt festzuhalten, dass dies im Widerspruch zu ihren bisherigen Angaben steht. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung gab die BF an, zwei Schwestern sowie zwei Brüder in Syrien zu haben (Protokoll vom 11.10.2023, AS 7; Protokoll vom 01.02.2024, AS 55; Protokoll vom 24.06.2025, S 4, 5). Die Ausführungen in der Beschwerde weichen daher von den dreimaligen gleichen Angaben der BF in den jeweils persönlichen Befragungen ab und können schon aus diesem Grund nicht überzeugen.

Zu dem Vorbringen der Verfolgungsgefahr aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der BF um eine alleinstehende, verwitwete Frau handelt, ist stets eine individuelle Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. VwGH 22.05.2025, Ra 2025/18/0031). Grundsätzlich gilt dazu festzuhalten, dass der BF ein verwandtschaftliches Netzwerk im Heimatland zur Verfügung steht, nämlich in den Personen ihrer zwei Brüder und zwei Schwestern in Aleppo. Unzweifelhaft handelt es sich bei den zwei Brüdern um biologische Männer, vor diesem Hintergrund ist auch ein Netzwerk männlicher Personen gegeben. Auch steht sie mit diesen, wie zuvor ausgeführt, in Kontakt, sodass sich keine Hinweise darauf ergeben haben, dass sie bei einer Rückkehr keine Unterstützung von diesen erhalten sollte. Schließlich ist es der BF auch nicht unzumutbar, sich im räumlichen Nahebereich ihrer Brüder und Schwestern anzusiedeln, hat sie doch selbst mehrere Jahre in Aleppo gelebt und durch ihren Verzug zuerst innerstaatlich nach Ar-Raqqa, dann in die Türkei und zuletzt nach Österreich unter Beweis gestellt, dass ihr – selbst in fremdsprachigen Ländern und Kulturen – Umzüge möglich sind.

Schließlich bleibt auch zu berücksichtigen, dass es durch den Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 zu einer gravierenden Lageänderung gekommen ist und insbesondere Aleppo bereits im Wesentlichen von der Syrischen Übergangsregierung beherrscht wird bzw. Ar-Raqqa großteils noch unter der Kontrolle der SDF steht, wobei die kritische Lage von Frauen in Syrien gerade mit dem jahrelangen Bürgerkrieg durch das Assad-Regime und der dort ausgeübten Gewalt in Zusammenhang zu sehen ist (vgl. VwGH 22.05.2025, Ra 2025/18/0031), was auch die aktuellen Länderberichte erkennen lassen (vgl. Punkt II. 1.3.7.). Die Bürgerkriegssituation und die damit einhergehende Gewaltausübung sind damit nun grundsätzlich weggefallen. Bemerkenswert ist zudem, dass unter der Syrischen Übergangsregierung in städtischen Zentren und ländlichen Gebieten Frauen aktiv im öffentlichen Raum präsent sind und keine weitverbreiteten Versuche unternommen wurden, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken, sodass auch vor diesem Hintergrund keine Einschränkungen zu erblicken ist.

Im Weiteren sind auch betreffend ihre arabische Volksgruppenzugehörigkeit und ihren sunnitisch-muslimischen Glauben keine Gründe ersichtlich, die eine Verfolgung maßgeblich wahrscheinlich machen.

2.3.4. Ergebnis

Letztlich ergibt sich dadurch in einer Gesamtschau der vorangegangenen Darlegungen, dass hinsichtlich der BF ein asylrechtlicher Schutzbedarf nicht zu erblicken ist.

Zu ihrem Vorbringen, wonach die Lage in Syrien immer noch sehr unsicher sei, bleibt festzuhalten, dass ihr aufgrund der allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Syrien bereits der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Im Ergebnis vermochte die BF zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mit ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht zu werden.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat basieren auf den im Folgenden zu den einzelnen Kapiteln dargestellten aktuellen Quellen, insbesondere auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass in seriösen Medien wie BBC, Tagesschau, Die Presse, die Neue Zürcher Zeitung, Die Zeit udgl, publizierte Berichte glaubhaft sind, zumal derartige Medien bekannt hohe qualitative Standards einhalten und von einer ein einseitiges Bild vermittelnden Berichterstattung nicht auszugehen ist. In nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, wird zwar diplomatische Zurückhaltung geübt, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch erscheinen gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Insgesamt ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass die entsprechend zitierten Quellen ein aktuelles, objektives und vollständiges Bild von der aktuellen Situation im Herkunftsstaat wiedergeben.

2.4.1. Machtverhältnisse:

Die Feststellungen zu den Machtverhältnissen und zur Sicherheitslage bis zu den Ereignissen Ende November 2024/Anfang Dezember 2024 in Syrien basieren auf den diesbezüglichen Berichten und Feststellungen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025, den Berichten der EUAA: Country Guidance: Syria, April 2024, Interim Country Guidance, June 2025, Syria – Country Focus, March 2025 sowie Syria: Targeting of Individuals, September 2022, samt den jeweils dort zitierten Quellen, sowie dem Bericht ecoi.net: Syrian Arab Republic – Information Collection on Developments Regarding the Fall of President Assad, Stand 29.01.2025, und der Kurzinformation der Staatendokumentation: Syrien, Sicherheitslage, politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024. Sie stellen eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs dar und ermöglichen es, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Entwicklung der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Es bestehen keine Zweifel am Zutreffen dieser Quellen, sodass die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten.

Die Vorgänge zwischen dem 27.11.2024 bis zum 08.12.2024 ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025 sowie aus den nachstehend angeführten Berichten und aus der Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien Sicherheitslage, politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024 sowie des EUAA Syria: Country Focus, March 2025, https://EUAA.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 24.07.2025. Aus den Berichten der BBC: What is happening in Syria and why now? vom 08.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c99x0l1d432o (Zugriff am 24.07.2025), Der Standard: Situation in Syrien: Was wir bisher wissen, vom 08.12.2024, https://www.derstandard.at/consent/tcf/story/3000000248344/situation-in-syrien-was-wir-bisher-wissen (Zugriff am 24.07.2025); ISNI – Italien Institute for International Political Studies: The End of Assad: A New Chapter in Syrian History, vom 08.12.2024, https://www.ispionline.it/en/publication/the-end-of-assad-a-new-chapter-in-syrian-history-193946 (Zugriff am 24.07.2025) geht die Einnahme von Aleppo, Hama und Homs durch die HTS und ihre Verbündeten zweifelsfrei hervor. Die Feststellungen zu den Vorgängen in Daraa, ergeben sich aus dem Bericht der RUDAW vom 07.12.2024: Syrian rebels announce capturing suthern city of Daraa, https://www.rudaw.net/english/middleeast/syria/061220246 (Zugriff am 24.07.2025). Die Feststellungen zu den Vorgängen in Daraa und in Al Suwayda stützen sich auf einen Bericht von Al-Hazeera vom 10.12.2024: Now al-Assad’s regime fell: Key moments in the fall of Syria’s tyrant, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/10/syria, (Zugriff am 24.07.2025) und auf den Bericht der Zeit Online: Syrisches Militär zieht sich aus den Gebieten im Süden zurück, vom 07.12.2024, https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-12/syrien-militaer-sueden-daraa-suweida-homs, Zugriff am 24.07.2025 sowie auf die Kurzinformation der Staatendokumentation: SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024, samt den dort zitierten Quellen (Seite 3). Aus diesen Berichten ergibt sich, dass die Gouvernements Daraa und Al Suwayda fast vollständig unter Kontrolle lokaler Milizen stehen. Dass diese Gruppen die ersten in Damaskus waren, berichtet The Guardian: Who are the main actors in the fall oft he regime in Syria?, vom 09.12.2024, https://www.theguardian.com/world/2024/dec/09/explainer-main-actors-fall-of-regime-syria-rebel-alliance (Zugriff am 24.07.2025). France 24: South Syria fighters reluctant to give up weapons: Spokesman, vom 09.12.2024 (https://www.france24.com/en/live-news/20250108-south-syria-fighters-reluctant-to-give-up-weapons-spokesman (Zugriff am 24.07.2025) berichtete darüber, dass sich die Rebellen aus dem Süden nach der Ankunft der HTS nach Daraa zurückgezogen hätten. Aus dem Bericht der Tagesschau vom 08.12.2024: Wie Assad gestürzt wurde – und was das bedeutet, https://www.tagesschau.de/syrien-sieg-rebellen-entwicklung-100.html (Zugriff am 24.07.2025), welcher auch durch andere Berichte, zB Zeit-online: Syrien steht vor dem Machtwechsel, vom 16.12.2024, https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-12/syrien-rebelen-machtuebernahme-damaskus (Zugriff am 24.07.2025), orf.at: Jubel und Ungewissheit in Syrien, vom 08.12.2024, https://orf.at/stories/3378333/ (Zugriff am 24.07.2025) bestätigt wird, geht unzweifelhaft hervor, dass der bisherige Machthaber und Präsident Bashar Al-Assad gestürzt wurde, mit seiner Familie Syrien verlassen und letztendlich in Russland eingetroffen ist, wo er Asyl aus "humanitären Gründen" erhielt. Die Zeit Online berichtete am 22.01.2025, dass Frankreich gegen Bashar al-Assad einen Haftbefehl erlassen hatte, weil die französische Justiz ihn verdächtigt, ein Mitverschulden an Kriegsverbrechen zu haben (Zeit Online: Frankreich stellt Haftbefehl gegen Assad aus, vom 22.01.2025, https://www.zeit.de/politik/2025-01/syrien-frankreich-baschalr-al-assad-haftbefehl, Zugriff am 24.07.2025). Zugleich belegen diese Berichte, dass die syrischen Rebellen offiziell erklärten, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Aufgrund dieser Berichte, deren Seriosität nicht anzuzweifeln ist, ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die vorgenannten Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

Die Feststellungen zu den Vorgängen in Tal Rifaad und Manbij sowie Deir ez-Zour basieren auch der Kurzinformation der Staatendokumentation: SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024, samt den dort zitierten Quellen (Seite 3 f).

Die Feststellungen zur aktuellen Machtverteilung in Syrien basieren auf der Einsicht in die im Internet zugängliche Syria Live Map (https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 24.07.2025) und der Syria Map betreffend die historische Kontrolle in Syrien des Carter Center (https://www.cartercenter.org/news/multimenia/ap/exploring-historical-control-in-syria.html). Syria Live Map wird von Software-Entwicklern und Journalisten betreut und versteht sich als Informationsseite, die sich basierend auf einer großen Anzahl von Informationen der faktischen Berichterstattung betreffen eine Vielzahl von Themen, darunter Konflikte, Menschenrechte, Terror, Proteste, Waffeneinsatz, verschrieben hat. Die Quelle wird von führenden Institutionen im Bildungs-, Friedens- und Sicherheitssektor genutzt. Die historische Karte des Carter Center wird von der gemeinnützigen, vom früheren Präsidenten der USA, Jimmy Carter bergründeten The Carter Center unterhalten. Beide Quellen sind bekannt seriös. Nachdem sie übereinstimmend die festgestellte Kontrollsituation in Syrien belegen, besteht kein Grund an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln.

2.4.2. Zur Sicherheitslage

Die Feststellungen zur Situation der Sicherheitslage in Syrien im Jahr 2024 basiert auf dem Bericht des Syrischen Menschenrechtskomitees für das Jahr 2024 vom 23.01.2025, https://www.shrc.org/en/?p=34346, Zugriff am 24.07.2025 sowie jenen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025.

Dass es durch die Umbrüche im Dezember 2024 zu keiner Destabilisierung der Sicherheitslage gekommen ist, ergibt sich aus den Bericht der Tagesschau: Sicherheitslage nach Umsturz in Syrien stabil, vom 11.12.2024, https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/syrien-sicherheit-102.html, Zugriff am 24.07.2025.

Die Feststellung, dass sich in Syrien die Sicherheitslage laut den Vereinten Nationen stabilisiert hat, basiert auf einer Aussage des UNRIC – Regionales Informationszentrum der Vereinten Nationen (UNRIC: Syrien: Sicherheitslage verbessert – Millionen Menschen brauchen humanitäre Hilfe, https://unric.org/de/syrien-sicherheitslage-verbessert-miliionen-menschen-brauchen-humanitaere-hilfe/ (Zugriff am).

Dass es nach wie vor zu sicherheitsrelevanten Vorfällen, insbesondere durch die genannten Militäraktionen kommt, ergibt sich aus der Einsicht in syria live map, https://syria.liveumap.com, Zugriff am 24.07.2025, welche solche Vorfälle tagesaktuell verzeichnet. Zu den jüngsten Entwicklungen EUAA Syria: Country Focus, March 2025, https://EUAA.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 24.07.2025, vgl dazu auch Die Tagesschau: Syriens Führung einigt sich mit Kurden, vom 11.03.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-kurden-alawiten-100.html, Zugriff am 24.07.2025. Auch ergibt sich aus der Berichterstattung, zB dem Bericht von AL-Jazeera: Car bomb kills at least 18 women in northern Syria, vom 03.02.2025, https://www.aljazeera.com/program/newsfeed/2025/2/3/car-bomb-kills-at-least-18-women-in-northern-syria, Zugriff am 24.07.2025, die Gefahr der Verletzung durch Autobomben, im konkreten Fall durch eine Autobombe in Manbij, die 18 Frauen und einen Mann, überwiegend landwirtschaftliche Arbeiter, tötete. Aufgrund der Informationen zur sicherheitsrelevanten Vorfällen der syria livemap ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass solche Vorfälle auch aktuell noch vorkommen können. Die Feststellungen zu den jüngsten Auseinandersetzungen zwischen Assad-Anhängen und der HTS basieren auf der Berichterstattung von Kurier: Blutigste Nacht seit Assad-Sturz: Versinkt Syrien wieder im Chaos? vom 08.03.2025, https://kurier.at/politik/ausland/syrien-krieg-alawiten-latakia-hts-terror-russland-iran/403019276, Zugriff am 24.07.2025, 20Minuten: Über 180 Tote bei Kämpfen in Syrien befürchtet, vom 07.03.2025, https//:www.20min.ch/story/latakia-ueber-180-tote-bei-kaempfen-in-syrien-befuerchtet-103296874, Zugriff am 24.07.2025; Die Tagesschau: Die Angst der Alawiten vom 10.03.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-massaker-alawiten-hilferufe-100.html, Zugriff am 24.07.2025. Zum Ende der Kämpfe gegen Assad-Anhänger Dir Tagesschau: Syriens Führung einigt sich mit Kurden vom 11.03.2025, https:// ww.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-kurden-alawiten-100.html, Zugriff am 24.07.2025. Den Berichten zu Syrien (zB UNO Flüchtlingshilfe, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/hilfe-weltweit/perspektiven-schaffen/rueckkehr/minen, Zugriff am 24.07.2025; swissinfo.ch: Helfer warnen vor vielen Landminen in Syrien, https://www.swissinfo.ch/ger/helfer-warnen-vor-vielen-landminen-in-syrien/88593987, Zugriff am 24.07.2025) ist auch zu entnehmen, dass im ganzen Land, in manchen Teilen mehr, in manchen weniger, die Gefahr durch Landminen verletzt zu werden real existiert, weshalb auch dies festzustellen war.

2.4.3. Zu den neuesten Entwicklungen:

2.4.3.1. Zu den politischen Entwicklungen

Die Feststellungen zu den jüngsten politischen Entwicklungen basieren auf nachstehenden Quellen: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025, EUAA Syria: Country Focus, March 2025, https://EUAA.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 24.07.2025; Middle East Eye: Mohammed a-Bashir: Who is Syria’s new interim prime minister?, vom 10.12.2024, https://www.middleeasteye.net/news/mohammed-al-bashir-who-syria-new-interim-prime-minister (Zugriff am 24.07.2025), aber auch Al Jaueera: Srian fighters name Mohammed al-Bashir as caretakter prime minister, vom 10.12.2024, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/10/rebel-backed-mohamed-al-bashir-appointed-syrias-caretaker-prime-minister (Zugriff am 24.07.2025) berichten über die Beauftragung von Mahamed Al-Bashir als Interimspremierminister und Leiter der Überhangsregierung bis zum 01.03.2025. Aufgrund des Berichts des Congressional Research Service: Syria: Regime Change, Transition, and U.S. Policy vom 13.12.2024, https://crsrepotrs.congrss.gov/product/pdf/IN/IN12469 (Zugriff am 24.07.2025) seien einige Regierungsbeamte und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt. Die Feststellungen zum Außenminister und zum Verteidigungsminister basieren auf einen Bericht der Aljazeera: Syrian authorities appoint HRS figures as foreign, defence ministers vom 21.12.2024, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/21/syrias-new-rulers-appoint-hts-figures-as-foreign-defence-ministers (Zugriff am 24.07.2025) und zu den Aussichten auf Wahlen und eine neue Verfassung basieren auf dem Bericht der AP: Syria’s de facto leader says it could take up to 4 years to hold elections vom 29.12.2024, Https://apnews.com/article/syria-damascus-israel-airstrike-assad-dcf827005877ab76e3fd075252fd3544, Zugriff am 24.07.2025.

Dass Ahmed Al-Sharaa zum Übergangspräsidenten am 29.01.2025 ernannt, die bisherige Verfassung außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst wurde, ist aus dem Bericht der Tagesschau: Al-Scharaa zum syrischen Übergangspräsidenten ernannt, vom 29.01.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/scharaa-syrien-100.html, Zugriff vom 24.07.2025, ersichtlich.

Die Feststellungen betreffend die Auflösung aller Rebellenfraktionen und deren Integration in das Verteidigungsministerium stützt sich auf den Bericht The Guardian: Syrian HTS leader says rebel factions that overthrew Assad will be ‘disbanded’, vom 17.12.2024, Https://www.theguardian.com/world/2024/dec/17/ahmed-al-sharaa-syria-hts-rebel-group-leader-factions-disbanded, Zugriff vom 24.07.2025). Jene zu den Planungen, auch die kurdischen Streitkräfte in das syrische Verteidigungsministerium aufzunehmen und die Feststellungen zu den diesbezüglichen Gesprächen mit den SDF und den Ergebnissen basieren auf folgenden Berichten: Kurdistan24: Kurdish forces to join Defense Ministriy, Kurds integral to Syrian fabric, says Ahmed al-Sharaa, vom 29.12.2024, https://www.hurdistan24.net/en(storiy/817471, Zugriff am 24.07.2025; Shafaq News: SDF leader: We Will Be Part oft he New Syrian Army, vom 10.01.2025, https://shafaq.com/en(World(SDF-leader-We-Will-Be-Part-of-the-New-Syrian-Army, Zugriff am 24.07.2025; Al-Jazeera: Syrian minister rejets Kurdish-led SDF’s proposal for own military bloc, vom 19.01.2025, https://www.aljazeera.com/news/2025/1/19/syria-defence-minister-rejects-kurdish-led-sdf-proposal-own-military-bloc, Zugriff am 24.07.2025, sowie den Bericht von Middle East Eye: Syria’s new government lists conditions to end rift with Kurdish-led SDF, vom 24.01.2025, https://www.middleeasteye.net/news(syria-lists-coditions-end-rift-sdf, Zugriff am 24.07.2025. Die Feststellungen zur möglichen Integration des Southern Operations Room in das Verteidigungsministerium basiert auf dem Bericht von France24: South Syria fighters reluctant to give up weapons: spokesman, vom 08.01.2025, https://wwwfrance24.com/en/live-news/20250108-south-syria-fighters-reluctant-to-give-up-weapons-spokesman, Zugriff am 24.07.2025.

Aus dem Bericht von France 24: ’Foreign jihadists’ in Syria leader’s pick for army officers: monitor, experts, vom 30.12.2024, https://www.france24.com/en/live-news/20241230-foreign-jihadists-in-syria-leader-s-pick-for-army-officers-monitor-experts, Zugriff am 24.07.2025, geht die neue Besetzung der Armeekommandanten hervor.

Dass sich die neue Regierung zur Wahrung der Rechte von Minderheiten verpflichtet hat, ist dem Bericht The New Arab: Syria govt plans ’expanded’ committee to prepare national dialogue, vom 07.01.2025, https://www.newarab.com/news/syria-govt-plans-expanded-committee-national-dialogue, Zugriff am 24.07.2025, hervor. Zu den Feststellungen der Änderungen des Lehrplanes durch das Bildungsministerium berichtet BBC News: New Syrian government’s school curriculum changes spark concern, vom 02.01.2025, https://www.bbc.com/news/articles/c1In12056ppo, Zugriff am 24.07.2025.

Die Feststellungen zu den Plänen und zur Konferenz des Nationalen Dialogs am 25.02.2025 und seiner Ergebnisse basieren auf den Berichten: Levant24: Al-Sharaa Outlines Vision for Syria’s Future, vom 29.12.2024, https://levant24.com/news/2024/12/al-sharaa-outlinies-vision-for-syrias-future/, Zugriff am 24.07.2025, Al-Mayadeen: Syrian Christians cannot afford to keep turning the other cheek, vom 23.01.2025, Https://english.almayadeen.net/articles/blog/syrian-chritstians-cannot-afford-to-keep-turning-the-other-ch, Zugriff am 24.07.2025) sowie dem UNHCR Flash Update #16, vom 27.02.2025 (www.unhcr.org, Zugriff am 24.07.2025) sowie Levant24: Syria’s National Dialogue Conference concludes with Calls for Unity and Reform vom 25.02.2025, Https://levant24.com/news/2025/02/syrias-national-dialogue-vonference-concludes-with-calls-for-unity-and-reform/, Zugriff am 24.07.2025.

2.4.3.2. Kontrolle über die Demokratische Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF)

Die Feststellungen zur Offensive der SNA gegen die SDF und das Gebiet der Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und deren Übernahme von Shahba und Manbisch sowie die Angriffe auf den Staudamm Tableen basieren auf den Bericht von Rudaw: SNA militants attack strategic bridge, dam under Kurdish rule, vom 10.12.2024, https://www.rudaw.net/english/middleeast/syria/101220244, Zugriff am 24.07.2025; sowie jene betreffend das Vorrücken der SNA auf Kobane stützt sich auf den Bricht von Al-Monitor: Syria’s Kurds faced with all-out war as Turkey, Sunni allies target Kobani, vom 10.12.2024, https://www.al-monitor.com/originals/2024/12/syrias-kurds-faced-all-out-war-turkey-sunni-allies-target-kobani, Zugriff am 24.07.2025. Die Feststellungen zu den Vorgängen in Mandbisch ergeben sich aus dem Bericht von SOHR, More than eight years of SDF control of Manbij | US-mediated agreement leads to withdrawal of SDF from Manbij city for the benefit of Turkish-backed factions, vom 11.12.2024, https://www.syriahr.com/en/351144/, Zugriff am 24.07.2025, von Reuters: Ceasefire between Turkey and US-backed rebels extended, State Dept says, vom 17.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/ceasefire-between-turkey-us-backed-rebels-extended-end-this-week-state-dept-says-2024-12-17/, Zugriff am 24.07.2025, sowie von SOHR: Ceasefire agreement enters into force | Invasion into Ain Al-Arab (Kobani) suspended, vom 18.12.2024, https://www.syriahr.com/en/351750/?doing_wp_cron=1741011104.9335680007934570312500, Zugriff am 24.07.2025; jene zu den Vorwürfen der SDF gegen die Türkei und ihre Verbündeten, den Waffenstillstand nicht einzuhalten ergeben sich aus dem Bericht von France24: Thousands take to the streets in northeast Syria in support of Kurdish-led force, vom 19.12.2024, https://www.france24.com/en/middle-east/20241219-thousands-take-to-the-streets-in-northeast-syria-in-support-of-kurdish-led-force, Zugriff am 24.07.2025. Dass fünf Kämpfer der SDF am 21.12.2024 bei Angriffen auf Manbidsch getötet wurden, basiert auf dem Bericht von Reuters: Syria’s SDF says five fighters killed in strikes by Turkish-backed forces, vom 21.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrias-sdf-says-five-fighters-killed-strikes-by-turkish-backed-forces-2024-12-21/, Zugriff am 24.07.2025. Nach einem weiteren Bericht von Reuters: Ceasefire between Turkey and US-backed SDF in northern Syria holding, Pentagon says, vom 30.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/ceasefire-between-turkey-us-backed-sdf-northern-syria-holding-pentagon-says-2024-12-30/, Zugriff am 24.07.2025, erklärte das Pentagon am 30.12.2024, dass die Waffenruhe zwischen der Türkei und den SDF halte. Rudaw: SDF claims Turkey building two military bases near Manbij, vom 30.12.2024, https://www.rudaw.net/english/middleeast/syria/301220241, Zugriff am 24.07.2025, berichtet, dass die Türkei zwei Militärbasen und mehrere Militärfahrzeuge sowie Radarsysteme der SDF zerstört habe. Zu den Kämpfen zwischen der Türkei und den SDF in Raqqa und in Hasakah berichtete Kurdistan24: Fresh clashes erupt between Turkish-backed forces, SDF in Syria, vom 30.12.2024, https://www.kurdistan24.net/en/story/817616/fresh-clashes-erupt-between-turkish-backed-forces-sdf-in-syria, Zugriff am 24.07.2025, zu den Zusammenstößen in mehreren Dörfern bei Manbisch The New Arab: Fighting between pro-Turkey SDA, Kurdish-led SDF over two days kills 101, vom 05.01.2025, https://www.newarab.com/news/fighting-between-sna-sdf-over-two-days-kills-least-101, Zugriff am 24.07.2025. Zum Vorwurf der Kriegsverbrechen durch die Türkei und die SNA berichtet HRW, Northeast Syria: Apparent War Creime by Türkiye-Backed Forces, vom 30.01.2025, https://www.hrw.org/news/2025/01/30/northeast-syria-apparent-war-crime-turkiye-backed-forces, Zugriff am 24.07.2025. Die Opferzahlen aufgrund der Zusammenstöße zwischen SNA und SDF basieren auf einem Bericht von The New Arab: Why fighting is raging in north Syria between the Turkish-backed SNA and Kurdish-led SDF, vom 21.01.2025, https://www.newarab.com/analysis/why-fighting-raging-north-syria-between-sna-and-sdf, Zugriff am 24.07.2025; zur Situation in Deir ez-Zour: Al-Jazeera: Fighters who overthrow al-Assad claim control of Syria’s Deir AZ Zor city, vom 11.12.2024, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/11/syria-fighters-who-overthrew-al-assad-claim-control-of-deir-az-zor, Zugriff am 24.07.2025 und Syria Direct: Protests and SDF defections: Discontent simmers in eastern Deir e-Zor, vom 13.12.2024, https://syriadirect.org/protests-and-sdf-defections-discontent-simmers-in-eastern-deir-e-zor/, Zugriff am 24.07.2025.

2.4.3.3. Israelische Angriffe in Syrien

Die Feststellungen zu den Angriffen der israelischen Luftwaffe und Marine und zur Einrichtung der Pufferzone basieren auf den Berichten der BBC News: Israel seizing on Syria chaos to strike military assets, vom 11.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/cdx921zrweo, Zugriff am 24.07.2025. Enab Baladi: Israeli tanks arrive in Quneitra province, vom 10.12.2024, https://english.enabbaladi.net/archives/2024/12/israeli-tanks-arrive-in-quineitra-province/, Zugriff am 24.07.2025 und Reuters: Israel says ist air strrikes destroyed most of Syria’s strategic weapon stockpiles, Https://www.reuters.com/world/middle-east/israeli-incursion-into-syria-reaches-25-km-southwest-damascus-security-sources-2024-12-10/, Zugriff am 24.07.2025, berichten über verschiedene arabische Berichte über den Vorstoß Israel ins ländliche Damaskus, was vom Sprecher der israelischen Armee bestritten wurde. Die Feststellungen zur Vorgangsweise Israels im Zusammenhang mit dem Golan basieren auf den Berichten von The Guardian: Israel strikes Syria as Netanyahu approves plan to expand Golan Heights settlement, vom 15.12.2024, https://www.theguardian.com/world/2024/dec/15/israel-launches-dozens-of-airstrikes-on-syria-despite-rebel-leader-peace-pledge, Zugriff am 24.07.2025, sowie von BBC News: Israel to expand Golan Heights settlements after fall of Assad, vom 15.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/cz6lgln128xo, Zugriff am 24.07.2025. The Guardian: Israeili troops shoot Syrian proteser as forces move beyond buffer zone, vom 21.12.2024, https://www.theguardian.com/world/2024/dec/21/israeli-troops-shoot-syrian-protester-as-forces-move-beyond-buffer-zone, Zugriff am 24.07.2025, berichtet, dass Israelische Kampferverbände einen Protestierenden in einer Demonstration gegen die Aktivitäten der Armee in einem Dorf im südlichen Syrien beschossen hätten und Israel hunderte Luftangriffe seit dem 08.12.2024 geflogen wäre und israelische Truppen in der Pufferzone des Golan stünden. Die Feststellungen zum Angriff auf ein Waffendepot bei Adra und dem Vordringen israelischer Kampfverbände in Quneitra ergeben sich aus dem Bericht von Shafaq News: Israeli army advances into sothern Syria’s Quneitra, vom 30.12.2024, https://shafaq.com/en(Wolrd(israeli-army-advances-into-southern-Syria-s-Quneitra, Zugriff am 24.07.2025, und – betreffend die Veröffentlichung von Satellitenbildern, die Bauarbeiten der israelischen Armee in der entmilitarisierten Pufferzone eigen, BBC News: Satellite imagery reveals Israeli military construction in buffer zone with Syria, vom 23.01.2025, https://www.bbc.com/newa/articles/cvgmn3jmm1yo, Zugriff vom 24.07.2025.

2.4.3.4. Stellungnahmen von UN-Organisationen

Die Feststellungen zur Position des UNHCR zur Rückkehr in die Arabische Republic Syrien basieren auf dem Dokument des UNHCR: UNHCR Position on Returns tot he Syrian Arab Republic vom Dezember 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2119093/unhcr_position_on_returns_to_syria_-_16_dec_2024.pdf, Zugriff am 24.07.2025.

Die Feststellungen zu den Stellungnahmen und Berichten des UNHCR basieren auf folgenden Dokumenten: UNHCR: What dorecent events in Syria mean for Syrian refugees? vom 11.12.2024, https://www.unhcr.org/news/stories/what-do-recent-events-syria-mean-syrian-refugees, Zugriff am 24.07.2025; UN News: Syria faces uncertain future after regime’s collapse amid humanitarian crises, vom 17.12.2024, https://news.un.org/en/story/2024/12/1158311, Zugriff am 24.07.2025; UNICEF: Peace must prevail for Syria’s children, vom 18.12.2024, https://www.unicef.org/press-releases/peace-must-prevail-syrias-children, Zugriff am 24.07.2025; UN News: UN support continues in Syria and Lebanon, vom 30.12.2024, https://news.un.org/en/story/2024/12/1158626, Zugriff am 24.07.2025, UNHCR Response Fachtsheet vom 30.12.2024, UN News: Syria: Hostilities and aid challenges persist across devastated country, vom 30.12.2024, https://news.un.org/en/story/2025/01/1159596, Zugriff am 24.07.2025.

2.4.3.5. Sonstiges

Zur Entdeckung eines Massengrabes im Süden von Damaskus berichtete HRW: Syria: Mass Grave in Damascus Schould be Protected, Investigated, vom 16.12.2024, https://www.hrw.org/news/2024/12/16/syria-mass-grave-damascus-should-be-protected-investigated, Zugriff am 24.07.2025; dazu auch: BBC News: Syria mass graves: Daunting task of searching for and naming the dead, vom 17.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/cj90wz8weymo, Zugriff am 24.07.2025.

Der Bericht zum ersten kommerziellen Flug seit dem Sturz von Bashar al-Assad basiert auf dem Bericht von Al-Jazeera: First Syria flight takes off from Damaskus airport since Assad’s downfall, vom 18.12.2024, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/18/first-syria-flight-takes-off-from-damascus-airport-since-assads-downfall, Zugriff am 24.07.2025.

Die Feststellung zur Tötung von vierzehn Personen durch Assad-Anhänger basiert auf dem Bericht der BBC News: Assad loyalists kill 14 in clash with Syria’s new ruling forces – authorities, vom 27.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c0ew5g3vzreo, Zugriff am 24.07.2025.

Die Feststellung zum ersten internationalen Flug seit dem Sturz von Bashar al-Assad beruht auf dem Bericht von Al-Jazeera: International flights resume at Damascus airport, vom 07.01.2025, https://www.aljazeera.com/program/newsfeed/2025/1/7/international-flights-resume-at-damascus-airport, Zugriff am 24.07.2025.

Die Feststellungen zu den Ausnahmegenehmigungen von den Sanktionen durch die USA beruhen auf folgenden Berichten: Reuters, vom 06.01.2025, und Reuters: vom 07.01.2025.

Über die Feststellungen zur Aufhebung bestimmter Sanktionen durch die EU berichteten Die Tagesschau: EU kündigt Lockerung der Syrien-Sanktionen an, vom 27.01.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/eu-sanktionen-syrien-102.html, Zugriff am 24.07.2025; Die Presse: EU lockert Sanktionen gegen Syrien: Hoffnung auf „inklusiven politischen Übergang“, vom 24.02.2025, https://www.diepresse.com/19397047/eu-lockert-sanktionen-gegen-syrien-hoffnung-auf-inklusiven-politischen-uebergang, Zugriff am 24.07.2025; Al-Jazeera: EU suspends selsct Syra sanctions to encourage democratic development, vom 24.02.2025, https://www.aljazeera.com/news/2025/2/24/eu-suspends-select-syria-sanctions-to-encourage-democratic-development, Zugriff am 24.07.2025; orf.at: EU setzt nach Sturz Assads Sanktionen gegen Syrien aus, vom 24.02.2025, https://orf.at/stories/3385838/, Zugriff am 24.07.2025.

Dass die syrische Baat-Partei verboten und der 08.12. zum neuen Nationalfeiertag erklärt wurden, ergibt sich aus den Berichten der Tagesschau: Al Scharaa zum syrischen Übergangspräsidenten ernannt, vom 29.01.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/scharaa-syrien-100.html, Zugriff am 24.07.2025, aber auch von Al-Jazeera: Syria’s new transition as al-Sharaa is named President, vom 30.01.2025, https://www.aljazeera.com/program/newsfeed/2025/1/30/syrias-new-transition-as-al-sharaa-is-named-president, Zugriff am 24.07.2025.

2.4.4. Akteure:

2.4.4.1. Hayat Tahrir al-Scham (HTS)

Die Feststellungen zur HTS basieren auf den folgenden Berichten: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025, EUAA Syria: Country Focus, March 2025, https://EUAA.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 24.07.2025; Reuters: Syria: who are the main rebel groups? vom 08.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/main-rebel-factions-syria-2024-12-08/, Zugriff am 24.07.2025; BBC News: What just happened in Syria and who‘s in charge? vom 09.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c99x0l1d432o, Zugriff am 24.07.2025; BBC News: Life in Idlib hints at what Syria can expect from rebel rule, vom 18.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c8ew16391rdo, Zugriff am 24.07.2025; BBC News: Syria’s rebel leaders say they’ve broken with their jihadist past – can they be trusted, vom 20.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c2ldj04p0q2o, Zugriff am 24.07.2025, Deutsche Welle: Key players shaping post-Assad Syria, vom 09.12.2024, https://www.dw.com/en/key-players-shaping-post-assad-syria/a-70996286, Zugriff am 24.07.2025.

2.4.4.2. Syrische Nationalarmee (SNA)

Die Feststellungen zur Syrische Nationalarmee (SNA) ergeben sich aus nachstehenden Berichten: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025, EUAA Syria: Country Focus, March 2025, https://EUAA.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 24.07.2025; Deutsche Welle: Key players shaping post-Assad Syria, vom 09.12.2024, https:// www.dw.com/en/key-players-shaping-post-assad-syria/a-70996286, Zugriff am 24.07.2025, Reuters: Syria: who are the main rebel groups? vom 08.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/main-rebel-factions-syria-2024-12-08/, Zugriff am 24.07.2025; ARD: Syrien: Wie Assad gestürzt wurde – und was das bedeutet, vom 08.12.2024, https://www.tagesschau.de/syrien-sieg-rebellen-entwicklung-100.html, Zugriff am 24.07.2025.

2.4.4.3. Syrische Demokratische Kräfte (SDF)

Die Feststellungen zu den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) basieren auf dem Bericht von Reuters: Syria: who are the main rebel groups? vom 08.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/main-rebel-factions-syria-2024-12-08/, Zugriff am 24.07.2025, auf dem Bericht: Centre for Documentation and Counter Extremism, vom Juni 2024: Syria Military recruitment in North and East Syria, https://us.dk/media/fosfu320/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf, Zugriff am 24.07.2025, sowie der ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (zB Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], https://www.ecoi.net/de/dokument/2123131.html, Zugriff am 24.07.2025; sowie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025 und EUAA, Syria: Country Focus vom März 2025, https://EUAA.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 24.07.2025. Zum Abkommen zwischen den kurdischen Kräften und der syrischen Übergangsregierung: Die Tagesschau: Syriens Führung einigt sich mit Kurden, vom 11.03.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-kurden-alawiten-100.html, Zugriff am 24.07.2025.

2.4.4.4. Sonstige Gruppierungen

Zu den sonstigen Gruppierungen berichten das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025 sowie EUAA Syria: Country Focus, March 2025, https://EUAA.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 24.07.2025; Reuters: Syria: who are the main rebel groups? vom 08.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/main-rebel-factions-syria-2024-12-08/, Zugriff am 24.07.2025 und The Guardian: Who are the main actors in the fall of the regime in Syria? vom 09.12.2024, https://www.theguardian.com/world/2024/dec/09/explainer-main-actors-fall-of-regime-syria-rebel-alliance, Zugriff am 24.07.2025.

2.4.5. Versorgungslage, humanitäre Lage

Die Feststellungen zur Versorgungslage und zur humanitären Lage basiert auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025 und dem Bericht von Human Rights Watch: Weltbericht 2025 – Syrien, vom 16.01.2025, https://www.ecoi.net/en(document/2120035.html, Zugriff am 24.07.2025.

Laut einer Aussage des Nothilfekoordinators Fletcher im Sicherheitsrat in New York, sei die humanitäre Hilfe für Millionen Menschen sei wieder aufgenommen worden. Es sei jedoch die Einfuhr weiterer Hilfsgüter nötig. Fast 13 Millionen Menschen hätten nicht ausreichend Nahrungsmittel zur Verfügung, und noch mehr benötigten medizinische Hilfe (UNRIC: Syrien: Sicherheitslage verbessert – Millionen Menschen brauchen humanitäre Hilfe, https://unric.org/de/syrien-sicherheitslage-verbessert-millionen-menschen-brauchen-humanitaere -hilfe/ (Zugriff am 24.07.2025).

2.4.6. Grenzübergänge:

Die Feststellungen zur Öffnung der Grenzübergänge und des internationalen Flughafens in Damaskus basieren auf den diesbezüglichen Berichten der Tagesschau vom 09.12.2024: Erdogan will Grenzübergang zu Syrien öffnen, https://www.tagesschau.de/newsticker/liveblog-syrien-montag-100.html, Zugriff am 24.07.2025; swissinfo vom 09.12.2024: Erdogan öffnet weiteren Grenzübergang nach Syrien für Flüchtlinge, https://www.swissinfo.ch/ger/erdogan-öffnet-weiteren-grenzübergang-nach-syrien-für-flüchtlinge/88560718, Zugriff am 24.07.2025; TRTDEUTSCH: Türkiye öffnet weiteren Grenzübergang nach Syrien vom 10.12.204, https://www.trtdeutsch.com/news-turkei/turkiye-offnet-weiteren-grenzubergang-nach-syrien-18241788, Zugriff am 24.07.2025; Der Spiegel vom 04.01.2025: Ab Dienstag gegen wieder internationale Flüge nach Damaskus, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-vom-flughafen-damaskus-starten-ab-dienstag-wieder-internationale-fluege-a-e9977a62-fc85-4974-a534-e33991c5d6c3, Zugriff am 24.07.2025; aero Telegraph vom 17.12.2024: Flughafen Damaskus nimmt Betrieb teilweise wieder auf, https://www.aerotelegraph.com/flughafen-damaskus-nimmt-betrieb-teilweise-wieder-auf, Zugriff am 24.07.2025. Keinem der aktuellen Berichte ist zu entnehmen, dass Rekrutierungen zur syrischen Armee oder zu anderen bewaffneten Gruppen beim Grenzübertritt nach Syrien zu befürchten werden. Mangels Aktivität der syrischen Armee ist eine Rekrutierung zum Wehrdienst in der syrischen Armee nicht wahrscheinlich. Aufgrund der diesbezüglichen Feststellungen zum Rekrutierungsverhalten der HTS ist es auch nicht wahrscheinlich, dass eine Rekrutierung zum Dienst in der HTS anlässlich eines Grenzübertritts erfolgt. Ebenso wenig bestehen Berichte, wonach kurdische Kräfte Personen anlässlich des Grenzübertritts zum Dienst in den Selbstverteidigungskräften zwingen würden. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass eine Gefahr einer Rekrutierung zum Wehrdienst im Rahmen eines Grenzübertritts nach Syrien nicht ernstlich besteht.

2.4.7. Frauen

Die Feststellungen zur Lage von Frauen in Syrien basieren auf den Ausführungen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025, den Berichten der EUAA: Country Guidance: Syria, March 2025 sowie den nachstehenden Quelllen:

- AC - Atlantic Council (20.12.2024): What will minority and womens rights look like in the new Syria?, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/menasource/syria-minority-and-womens-rights, Zugriff 24.07.2025

- AJ - Al Jazeera (31.1.2025b): عائلات بلا معيل.. السوريات في مواجهة آثار الحرب [Familien ohne Ernährer: Syrische Frauen, die mit den Auswirkungen des Krieges konfrontiert sind], https://www.aljazeera.net/ebusiness/2025/1/31/عائلات-بلا-معيل-السوريات-في-مواجهة, Zugriff 24.07.2025

- ANF - Firat News Agency (9.1.2025): Frauenstiftung aus Syrien besorgt über Entwicklungen, https://anfdeutsch.com/frauen/frauenstiftung-aus-syrien-besorgt-uber-entwicklungen-44929, Zugriff 24.07.2025

- BBC - British Broadcasting Corporation (26.12.2024): أنس خطّاب، من مُدرج على قائمة العقوبات إلى رئيس لجهاز الاستخبارات في سوريا، فماذا نعرف عن تعيينات الحكومة الانتقالية الجديدة؟ [Anas Khattab, vom Sanktionsbevollmächtigten zum Chef des syrischen Geheimdienstes], https://www.bbc.com/arabic/articles/cvgmry05930o, Zugriff 24.07.2025

- DW - Deutsche Welle (7.1.2025): Faktencheck: Hat Syrien Annalena Baerbock verpixelt?, https://www.dw.com/de/faktencheck-hat-syrien-annalena-baerbock-verpixelt/a-71225257, Zugriff 24.07.2025

- Economist - Economist, The (3.2.2025): An interview with Ahmed al-Sharaa, Syrias president, https://www.economist.com/middle-east-and-africa/2025/02/03/an-interview-with-ahmed-al-sharaa-syrias-president, Zugriff 24.07.2025

- Economist - Economist, The (14.1.2025): Violent jihadists are getting frustrated by the new Syria, https://www.economist.com/middle-east-and-africa/2025/01/14/violent-jihadists-are-getting-frustrated-by-the-new-syria, Zugriff 24.07.2025

- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Syria, https://www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/syria, Zugriff 24.07.2025

- MRG - Minority Rights Group (1.2025): Syria - Communities, https://minorityrights.org/country/syria, Zugriff 24.07.2025

- Nahar - An Nahar (14.12.2024): المرأة السورية بعد التغيير الكبير: مؤشرات لا تطمئن وخطاب صادم [Syrische Frauen nach dem großen Wandel: Beunruhigende Indikatoren und schockierende Rhetorik], https://www.annahar.com/arab-world/arabian-levant/180071/المرأة-السورية-بعد-التغيير-الكبير-مؤشرات-لا-تطمئن-وخطاب-صادم, Zugriff 24.07.2025

- PBS - Public Broadcasting Service (16.12.2024): Syria’s rebel leaders face critical decisions as they chart new path for the country, https://www.pbs.org/newshour/show/syrias-rebel-leaders-face-critical-decisions-as-they-chart-new-path-for-the-country, Zugriff 24.07.2025

- SyrNews - Syria News (9.12.2024): القيادة العامة تمنع تدخل عناصرها بلباس النساء [Generalkommando verbietet Einmischung in die Kleidung von Frauen], https://syria.news/6054962c-09122412.html, Zugriff 24.07.2025

- Tagesschau - Tagesschau (12.12.2024): ++ Baath-Partei stellt Aktivitäten ein ++, https://www.tagesschau.de/newsticker/liveblog-syrien-102.html, Zugriff 24.07.2025

- TNA - New Arab, The (2.1.2025a): Uncertainty looms for female judges in post-Assad Syria, https://www.newarab.com/features/uncertainty-looms-female-judges-post-assad-syria, Zugriff 24.07.2025

- TNA - New Arab, The (1.1.2025): New Syrian gov’t taps Druze woman as governor in Suwaida, https://www.newarab.com/news/new-syrian-govt-taps-druze-woman-governor-suwaida, Zugriff 24.07.2025

- UNHCHR - Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (18.7.2024): The Right to Adequate Housing in Syria (July 2024), https://reliefweb.int/attachments/2432df33-3ea4-42ad-b031-357e2a6e2fbb/OHCHR Syria_AN_housing_20240717_EN.pdf, Zugriff 24.07.2025

3. Rechtliche Beurteilung:

Gegenständlich wurde ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Bescheids (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten) Beschwerde erhoben, weshalb die weiteren Spruchpunkte II. und III., mit denen der BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, unberührt bleiben.

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde

3.1. Nichtzuerkennung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).

Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs 1 Z 1 AsylG alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).

Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs 1 AsylG ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Gegenständlich hat die BF kein Vorbringen von Asylrelevanz erstattet, wie unter Punkt II. 2.3. im Detail erörtert wurde.

Auch ansonsten haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung der BF aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die allgemeine Lage in Syrien ist auch nicht dergestalt, dass automatisch jedem Antragsteller aus Syrien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Der Schutz der BF vor den mit der aktuell schlechten Sicherheitslage und der aktuellen allgemeinen Unsicherheit in Syrien einhergehenden Gefahren wird durch die – der BF breits rechtskräftig zuteil gewordene – Gewährung subsidiären Schutzes gewährleistet (vgl diesbezüglich VwG 29.02.20224, Ra 2023/20/0619, mwN).

Zur Position des UNHCR vom 16.12.2024 ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH Richtlinien des UNHCR und der EUAA (früher: EASO) besondere Beachtung zu schenken ist („Indizwirkung“; vgl zB VwGH 26.11.2024, Ro 2023/14/0001; 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden oder das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (VwGH 18.04.2023, Ra 2022/18/0219, mwH). Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist den Länderberichten des UNHCR sowie der EUAA bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken (für viele etwa VfGH 19.09.2023, E 1668/2022 ua.).

Die Position des UNHCR ist an weltweite Anwender adressiert und lässt dabei – nachvollziehbarerweise – länderspezifische Regelungen im Asylrecht außer Acht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in Österreich die Zuerkennung von internationalem Schutz auf zweierlei Arten erfolgen kann, nämlich einmal in Form des Status des Asylberechtigen, der auf die in der GFK gelisteten Fluchtgründe Bezug nimmt. Daneben besteht auch das Instrument des subsidiären Schutzes, das an die EMRK und die Zusatzprotokolle der Konvention anknüpft und dabei die (generelle Sicherheits-)Lage in einem Staat (mit)berücksichtigt. Die Position des UNHCR unterscheidet in seiner Aussage nicht zwischen dem Status des Asylberechtigten und dem subsidiär Schutzberechtigten, wie das österreichische Asylrecht, sondern stellt ausschließlich generell auf internationalem Schutz ("international protection") ab, dem in Österreich durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Sorge getragen wurde.

Gegenständlich wurde gegen die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch keine Beschwerde erhoben, sodass dieser Spruchpunkt in Rechtskraft erwachsen und durch die Verleihung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung die Frage einer Rückkehr nach Syrien nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist.

Selbst ein negativer Ausgang des gegenständlichen Verfahrens ändert sohin den Schutzstatus der BF im Hinblick auf eine Rückkehr nach Syrien nicht. Die BF ist zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und nicht zur Rückkehr nach Syrien verpflichtet. Der Position des UNHCR, die klar darauf gerichtet ist, dass aktuell keine Rückkehr nach Syrien erzwungen wird, ist damit im Falle der BF ausreichend Rechnung getragen und ist eine Aberkennung dieses Status angesichts der Länderfeststellungen im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ua eine nachhaltige Verbesserung der Sicherheitslage und der sonstigen humanitären und sozioökonomischen Lage im Herkunftsstaat eingetreten sein muss, die auch von einer gewissen Dauer und nicht vorübergehend sein muss (vgl zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024, 17.12.2019, Ra 2029/1870391, ua), aktuell nicht durchsetzbar. Nach den vorliegenden Berichten und Einschätzungen kann nach Einschätzung der erkennenden Richterin hiervon aktuell keine Rede sein, wie dies auch in der Position des UNHCR deutlich wird.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.